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BGH - Entscheidung vom 13.08.2019

StB 20/19

Normen:
StPO § 304 Abs. 4 S. 1-2
StGB § 68b Abs. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2019, 353
StV 2020, 23

BGH, Beschluss vom 13.08.2019 - Aktenzeichen StB 20/19

DRsp Nr. 2019/13269

Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen Weisungen i.R.d. Führungsaufsicht

Tenor

Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Juni 2019 (6- 2 StE 1/14) wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 304 Abs. 4 S. 1-2; StGB § 68b Abs. 1 ;

Gründe

I.

Der Verurteilte wurde am 28. Juli 2015 vom Oberlandesgericht wegen Mitgliedschaft in der DHKP-C, einer terroristischen Vereinigung im Ausland, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Nach vollständiger Verbüßung der Strafe wurde er aus der Haft entlassen. Mit dem - teilweise - angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe für die gemäß § 68c Abs. 1 StGB gesetzlich bestimmte Dauer Führungsaufsicht eingetreten ist, dem Verurteilten einen Bewährungshelfer beigeordnet und ihm - unter Hinweis auf die Strafbarkeit eines Verstoßes gemäß § 145a StGB - nach § 68b Abs. 1 StGB Weisungen erteilt. Gegen diese richtet sich die Beschwerde des Verurteilten.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Gemäß § 304 Abs. 4 Sätze 1 und 2 StPO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte in Sachen, in denen diese im ersten Rechtszug zuständig sind, nur in den in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO ausdrücklich aufgeführten Fällen zulässig. Entscheidungen zur Führungsaufsicht unterfallen diesem Katalog nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 1981 - StB 45/81, BGHSt 30, 250 ). Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - nicht die Grundentscheidung über die Führungsaufsicht angefochten wird, sondern lediglich in diesem Rahmen erteilte Weisungen (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 14. Januar 1981 - StB 3/81, BGHSt 30, 32 zur Nichtanfechtbarkeit von Auflagen, die das Tatgericht bei Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung getroffen hatte). Für eine auch mit Blick auf die Garantie effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17. April 2015 - 1 BvR 3276/08, juris Rn. 15) allenfalls im engsten Rahmen in Betracht kommende analoge Anwendung von § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2015 - StB 10-11/15, NJW 2015, 3671 Rn. 9 f.; vom 10. März 2016 - StB 3/16, juris Rn. 7; vom 5. April 2018 - StB 2/18, juris Rn. 7) ist angesichts dessen kein Raum, zumal vor einer etwaigen Ahndung von Verstößen gegen die Weisungen nach § 145a StGB diese vom dann zuständigen Tatgericht vollständig auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - 5 StR 275/15, BGHR StGB § 145a Satz 1 Verstoß gegen Weisungen 3).

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 07.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 StE 1/14
Fundstellen
NStZ-RR 2019, 353
StV 2020, 23