Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 09.05.2019

IX ZB 8/19

Normen:
ZPO § 46 Abs. 1
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 09.05.2019 - Aktenzeichen IX ZB 8/19

DRsp Nr. 2019/9201

Statthaftigkeit des als sofortige Beschwerde bezeichneten Rechtsmittels

Tenor

Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. November 2018 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 46 Abs. 1 ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe

Das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Die sofortige Beschwerde findet gemäß § 46 Abs. 2 Halbsatz 2, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gegen Beschlüsse der Amts- und Landgerichte im ersten Rechtszug, durch die das Ablehnungsgesuch zurückwiesen wird, statt. Gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts unter Einschluss solcher nach § 46 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 ZPO nicht statthaft. Das an sich statthafte Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Ablehnung eines Richters am Oberlandesgericht ist die Rechtsbeschwerde. Sie bedarf jedoch der Zulassung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2015 - IX ZB 38/15, juris Rn. 1; Zöller/Vollkommer, ZPO , 32. Aufl. § 46 Rn. 14a jeweils mwN). Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Davon abgesehen wäre die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wäre (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ).

Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt. Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2017 - IX ZB 74/17, juris Rn. 1 mwN).

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 31.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 326 O 195/16
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 29.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 93/18