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BGH - Entscheidung vom 25.04.2019

AnwSt (B) 10/18

Normen:
BRAO § 116 Abs. 1 S. 2
BRAO § 145 Abs. 3 S. 3
StPO § 304 Abs. 4 S. 2 Hs. 1

BGH, Beschluss vom 25.04.2019 - Aktenzeichen AnwSt (B) 10/18

DRsp Nr. 2019/7916

Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs über die Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluss des 1. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. Februar 2018 wird verworfen.

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 18. Dezember 2017 sowie der Antrag auf Einstellung des Verfahrens werden zurückgewiesen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Normenkette:

BRAO § 116 Abs. 1 S. 2; BRAO § 145 Abs. 3 S. 3; StPO § 304 Abs. 4 S. 2 Hs. 1;

Gründe

1. Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluss des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs über die Verwerfung seines Wiedereinsetzungsantrags ist nicht statthaft und deshalb unzulässig. Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO in Verbindung mit § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, die nicht im ersten Rechtszug ergangen sind, generell ausgeschlossen. Die Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs stehen insoweit den Entscheidungen des Oberlandesgerichts gleich (BGH, Beschluss vom 25. März 1991 - AnwSt (B) 27/90, BGHSt 37, 356 f.; Beschluss vom 12. Februar 2001 - AnwSt (B) 2/00; Beschluss vom 23. März 2011 - AnwSt (R) 11/10).

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und nach § 145 Abs. 5 Satz 1 BRAO durch Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden.

In der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Es ist weder eine materiell-rechtliche noch eine verfahrensrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung konkretisiert. Auch eine Verletzung seines Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Die vom Rechtsanwalt geltend gemachten Einwände sind vom Anwaltsgerichtshof jedenfalls im Wiedereinsetzungsverfahren geprüft worden. Sein Vortrag erschöpft sich letztlich in der Behauptung einer falschen Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall. Zudem verbürgt Art. 103 GG nur den Anspruch auf rechtliches Gehör als solches, nicht aber das rechtliche Gehör durch die Vermittlung eines Verteidigers (BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 1982 - 2 BvR 1724/82 Rn. 2).

3. Mangels Verfahrenshindernisses ist der Hilfsantrag auf Einstellung des Verfahrens gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO , § 260 Abs. 3 StPO zurückzuweisen. Es ist weder erkennbar noch dargelegt, dass die vom Rechtsanwalt geltend gemachte Verfahrensverzögerung während des Berufungsverfahrens hinsichtlich des zeitlichen Umfangs und der davon für ihn ausgehenden Belastung Ausmaße erreicht hat, die ein Verfahrenshindernis begründet.

Vorinstanz: AnwG Oldenburg, vom 11.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AnwG 10/14
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Vorinstanz: AnwGH Niedersachsen, vom 19.02.2018