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BGH - Entscheidung vom 16.04.2019

XI ZB 33/18

Normen:
ZPO § 577 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 16.04.2019 - Aktenzeichen XI ZB 33/18

DRsp Nr. 2019/9260

Statthaftigkeit der als Rechtsbeschwerde auszulegenden Nichtzulassungsbeschwerde in Kostensachen (hier: Schadensersatzanspruch wegen Pfändung und Sperrung von Konten)

Tenor

Das als "Nichtzulassungsbeschwerde" bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. November 2018 wird als unzulässig verworfen.

Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG ).

Normenkette:

ZPO § 577 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse im Zusammenhang mit der Pfändung und Sperrung von Konten auf Feststellung von Vertragsverletzungen und auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.

Das Amtsgericht hat die Klägerin mit Schreiben vom 27. Juli 2018 um Einzahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 105 € gebeten. Die hiergegen erhobene Erinnerung der Klägerin hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 6. August 2018 zurückgewiesen. Das Landgericht hat die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde durch Beschluss vom 1. Oktober 2018 als unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete weitere Beschwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 8. November 2018 als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Nichtzulassungsbeschwerde ist in Kostensachen allgemein unstatthaft und damit als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO ), weil gegen Entscheidungen, die den Kostenansatz betreffen, eine Beschwerde an einen Obersten Gerichtshof des Bundes nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht stattfindet.

Vorinstanz: AG Rotenburg (Wümme), vom 06.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 310/18
Vorinstanz: LG Verden, vom 01.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 104/18
Vorinstanz: OLG Celle, vom 08.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W 198/18