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BGH - Entscheidung vom 04.06.2019

IX ZB 19/19

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2

BGH, Beschluss vom 04.06.2019 - Aktenzeichen IX ZB 19/19

DRsp Nr. 2019/9969

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 28. März 2019 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2;

Gründe

Das Schreiben des Antragstellers vom 23. April 2019 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der im Beschwerdeverfahren ergangenen Entscheidung des Landgerichts durch den Bundesgerichtshof. Dieses Ziel könnte er allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen.

Die Rechtsbeschwerde ist indes nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass im Prozesskostenhilfeverfahren die Rechtsbeschwerde statthaft ist (vgl. § 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ), noch hat das Landgericht in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO ) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 ).

Die für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Vorinstanz: AG Bielefeld, vom 22.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 419 C 278/18
Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 28.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 T 8/19