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BGH - Entscheidung vom 22.05.2019

IX ZA 7/19

Normen:
InsO § 4
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1

Fundstellen:
ZInsO 2019, 1528

BGH, Beschluss vom 22.05.2019 - Aktenzeichen IX ZA 7/19

DRsp Nr. 2019/9352

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Restschuldbefreiung

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 26. März 2019 wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 4 ; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 4 InsO , § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Gemäß § 4 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass gegen die Versagung der Restschuldbefreiung die Rechtsbeschwerde statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2014 - IX ZB 48/13, WM 2014, 711 Rn. 5), noch hat das Landgericht in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO ) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113 ). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 , 135 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).

Vorinstanz: AG Göttingen, vom 11.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 74 IN 186/13
Vorinstanz: LG Göttingen, vom 26.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 10/19
Fundstellen
ZInsO 2019, 1528