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BGH - Entscheidung vom 04.11.2019

IX ZB 70/19

Normen:
GKG § 66 Abs. 3 S. 3

BGH, Beschluss vom 04.11.2019 - Aktenzeichen IX ZB 70/19

DRsp Nr. 2019/17377

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts; Zurückweisung der Erinnerung gegen einen Kostenansatz des Urkundsbeamten; Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. August 2019 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Beteiligten zu 1, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 3 S. 3;

Gründe

1. Die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters folgt auch für nicht statthafte Beschwerden aus § 1 Abs. 5 , § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 3 ff).

2. Eine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem die Erinnerung des Beteiligten zu 1 gegen den Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle in der Kostenrechnung vom 28. Juni 2019 mit dem Kassenzeichen 1401800461329 zurückgewiesen worden ist, ist nicht statthaft. Denn nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes und damit auch an den Bundesgerichtshof nicht statt. Darüber ist der Beteiligte zu 1 belehrt worden.

3. Eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO ist ebenfalls nicht statthaft. Denn die Nichtzulassungsbeschwerde ist ein spezieller Rechtsbehelf, der in erster Linie dem Zweck dient, die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht einer Überprüfung durch das Revisionsgericht zuzuführen und dort die Zulassung der Revision zu erreichen (Musielak/Voit-Ball, ZPO , 16. Aufl., § 544 Rn. 2 ZPO ). Eine Revision findet indes nur gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile statt (vgl. § 542 Abs. 1 ZPO ).

4. Dem Beteiligten zu 1 ist Prozesskostenhilfe entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zu bewilligen, denn nachdem die Beschwerde jedenfalls nicht statthaft und damit unzulässig ist, bietet dessen beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

5. Der Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Kostenentscheidung beruht darauf, dass die nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren gilt. Die - wie hier - kraft Gesetzes ausgeschlossenen Beschwerden sind daher kostenpflichtig (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2007 - V ZB 42/07, bei juris Rn. 2 mwN).

Vorinstanz: LG Hannover, vom 11.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 23/18
Vorinstanz: OLG Celle, vom 09.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W 174/19