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BGH - Entscheidung vom 30.09.2019

I ZB 53/19

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 30.09.2019 - Aktenzeichen I ZB 53/19

DRsp Nr. 2019/15118

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

Tenor

1.

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss der 58. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 22. Mai 2019 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

2.

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe

1. Die vom Schuldner eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 12. Mai 2019 nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - I ZB 17/11, WuM 2011, 394 mwN). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 , 135 ff.; Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f.; Beschluss vom 24. November 2008 - II ZB 4/08, NJW-RR 2009, 465 Rn. 13; Beschluss vom 13. Juli 2011 - IX ZA 77/11, FamRZ 2011, 1582 Rn. 2; Beschluss vom 18. August 2014 - I ZA 8/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 12. Februar 2015 - I ZA 15/14 Rn. 2).

2. Der Prozesskostenhilfeantrag des Schuldners ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter Ziffer 1 ausgeführten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: AG Hannover, vom 02.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 781 M 10236/19
Vorinstanz: LG Hannover, vom 22.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 92 T 44/19