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BGH - Entscheidung vom 31.10.2019

IX ZR 170/18

Normen:
InsO § 133 Abs. 1
InsO § 133 Abs. 1
InsO § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
InsO § 133 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
SGB X § 66 Abs. 1 S. 1

Fundstellen:
DB 2020, 50
DZWIR 2020, 419
NJW-RR 2020, 294
NZI 2020, 223
NZI 2020, 320
WM 2020, 95
ZIP 2020, 83
ZInsO 2020, 91
ZVI 2020, 69

BGH, Urteil vom 31.10.2019 - Aktenzeichen IX ZR 170/18

DRsp Nr. 2020/500

Schaffung der Voraussetzungen für eine Zurechnung des Wissens des Hauptzollamtes durch den unter Vorlage von Zahlungsaufstellungen gehaltenen Vortrag des Insolvenzverwalters; Begleichung der Sozialversicherungsbeiträge an Sozialversicherungsträger nach der Beauftragung des Hauptzollamtes mit der Vollstreckung

Der unter Vorlage von Zahlungsaufstellungen gehaltene Vortrag des Insolvenzverwalters, der Schuldner habe Sozialversicherungsbeiträge nicht nur an den beklagten Anfechtungsgegner, sondern auch an weitere Sozialversicherungsträger erst nach der Beauftragung des Hauptzollamtes mit der Vollstreckung beglichen, reicht aus, um die Voraussetzungen für eine Zurechnung des Wissens des Hauptzollamtes zu schaffen; nähere Darlegungen zur Person des Erstellers der Listen und zu den Informationsquellen sind keine Schlüssigkeitsvoraussetzungen (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, ZInsO 2015, 1262 ).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 11. Mai 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; InsO § 133 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; SGB X § 66 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 13. März 2014 am 14. April 2014 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der T.

GmbH (fortan: Schuldnerin). Die Beklagte ist eine gesetzliche Krankenversicherung, bei der Mitarbeiter der Schuldnerin versichert waren.

In der Zeit von Juni 2011 bis Dezember 2012 erfolgten die Beitragszahlungen der Schuldnerin an die Beklagte jeweils nur mit Verzögerung. Den Beitrag für Juni zahlte die Schuldnerin mit einer Verzögerung von zwei Monaten und einer Woche. Die Beiträge von Juli 2011 bis Dezember 2012 beglich die Schuldnerin jeweils ein bis eineinhalb Monate verspätet. Für die Einziehung der Beiträge Juli, August, September und November 2011 sowie Januar bis Mai und Juli bis Dezember 2012 erteilte die Beklagte jeweils Vollstreckungsaufträge an das Hauptzollamt . Das Zahlungsverhalten der Schuldnerin gegenüber weiteren Einzugsstellen war ähnlich. Auch an die T. , die B. und die D. erfolgten Zahlungen in der zweiten Jahreshälfte 2011 und im gesamten Jahr 2012 jeweils nur mit etwa zweimonatiger Verzögerung und es wurden Vollstreckungsaufträge an das Hauptzollamt erteilt.

Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr von 33 Beitragszahlungen aus dem Zeitraum 9. September 2011 bis 26. Februar 2014 in einer Gesamthöhe von 81.460,29 € in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts und zur Zurückverweisung.

I.

Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung des Klägers mit folgenden Erwägungen begründet:

Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Rückgewähr der Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte aus § 143 Abs. 1, § 129 Abs. 1 , § 133 Abs. 1 oder § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu, weil die Voraussetzungen für eine Anfechtung nicht vorlägen. Das Landgericht sei mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass eine Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin auf Seiten der Beklagten zu den jeweiligen Zahlungszeitpunkten nicht festgestellt werden könne oder diese Kenntnis zu vermuten sei, weil die Beklagte wusste, dass der Schuldnerin Zahlungsunfähigkeit drohte und die vorgenommenen Rechtshandlungen die Gläubiger benachteiligten. Feststellungen zur Zahlungsunfähigkeit und zum Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin bedürfe es deshalb nicht. Die Kenntnisse der Beklagten hinsichtlich der Liquiditätslage der Schuldnerin beschränkten sich auf deren Zahlungsverhalten ihr und dem Hauptzollamt gegenüber. Zwar deute die Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, die bei Fälligkeit nicht ausgeglichen werden würden, typischerweise auf die Zahlungsunfähigkeit hin. Eine mehrmonatige Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen sei deshalb geeignet, eine Zahlungseinstellung nahezulegen. Die Schuldnerin sei aber über einen Zeitraum von 17 Monaten hinweg jeweils nur kurzfristig mit Zahlungen von zwei Monatsbeiträgen in Rückstand gewesen. Ab Januar 2013 habe sie wieder pünktlich gezahlt. Dies lege die Annahme eines nur vorübergehend bestehenden Liquiditätsengpasses nahe. Insoweit hätte ein zwei Monate übersteigender Rückstand für den Monat Juni 2011 die Beklagte auch nicht misstrauisch machen müssen.

Das Zahlungsverhalten der Schuldnerin gegenüber anderen Krankenkassen liefere keine Indizien für die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin, weil der Kläger nicht darlege, woher die Beklagte Kenntnis von dem entsprechenden Zahlungsverhalten haben sollte. Eine Zurechnung des Wissens des Hauptzollamts komme nicht in Betracht. Soweit der Kläger Zahlungsübersichten vorgelegt habe, die den Vermerk "über HZA" auswiesen, habe er trotz Bestreitens der Beklagten nicht erklärt, woher die Zahlungsübersichten stammten und wer die Übersichten erstellt habe. Dem Bestreiten setze er nur die Vorlage von Vollstreckungsankündigungen entgegen, bezüglich derer jedoch unklar sei, ob die Schuldnerin erst auf Vollstreckungsdruck oder schon früher gezahlt habe. Die Ankündigungen könnten auch ins Leere gegangen sein.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine Anfechtung der von der Schuldnerin ab 9. September 2011 an die Beklagte erbrachten Beitragszahlungen nach § 133 Abs. 1 InsO und - soweit es die Zahlungen in den letzten drei Monaten vor Insolvenzantragstellung betrifft - gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO nicht verneint werden.

1. Auf den Streitfall findet § 133 InsO in der bis zum 4. April 2017 geltenden Fassung des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866 ) Anwendung, weil das Insolvenzverfahren am 14. April 2014 und damit vor dem 5. April 2017 eröffnet wurde (vgl. Art. 103j Abs. 1 EGInsO ). Die angefochtenen Zahlungen aus der Zeit von September 2011 bis Februar 2014 liegen innerhalb des Zeitraums von zehn Jahren gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO vor dem Antrag vom 13. März 2014, auf den das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Nach den revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Feststellungen hat die Schuldnerin selbst die Zahlungen an die Beklagte vorgenommen, so dass Rechtshandlungen der Schuldnerin gegeben sind. Damit liegt auch eine Gläubigerbenachteiligung vor, die dann gegeben ist, wenn die angefochtene Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt hat, wenn sich also mit anderen Worten die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2018 - IX ZR 229/17, ZInsO 2019, 321 Rn. 11; vom 12. September 2019 - IX ZR 264/18, ZInsO 2019, 2159 Rn. 21).

2. Soweit § 133 Abs. 1 InsO die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Handlungen und deren Vorsatz, ihre übrigen Gläubiger zu benachteiligen, voraussetzt, sind die Voraussetzungen nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt zu unterstellen. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung ausschließlich auf das Fehlen der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung, nämlich die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin auf Seiten der Beklagten bei Empfang der Zahlungen der Schuldnerin, gestützt. Eine solche Kenntnis, so führt das Berufungsgericht aus, sei auch nicht zu vermuten, weil die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin drohte und die vorgenommenen Rechtshandlungen die Gläubiger benachteiligten. Es hat damit offengelassen, ob die Schuldnerin bei Vornahme der angefochtenen Zahlungen bereits zahlungsunfähig war und demgemäß mit Benachteiligungsvorsatz handelte.

3. Die Würdigung des Berufungsgerichts, das vom Kläger dargelegte Zahlungsverhalten gegenüber anderen Krankenkassen liefere keine Indizien für die Beurteilung der Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes, kann keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht hat insoweit überspannte Anforderungen an die Darlegungen des Klägers zur Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin gestellt. Soweit es den Kläger für beweisfällig gehalten hat, hätte es hierauf zumindest hinweisen müssen.

a) Noch zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden können, weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, ZInsO 2009, 1901 Rn. 8; vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13, ZInsO 2013, 2213 Rn. 14). Insoweit gilt, dass die Anforderungen an die subjektiven Voraussetzungen nicht überspannt werden dürfen. Deshalb muss sich der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht gerade auf die später tatsächlich eingetretene Benachteiligung bezogen haben. Ebenso ist es nicht erforderlich, dass der Anfechtungsgegner alle Umstände, aus denen sich der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ergibt, im Einzelnen kennt. Vielmehr reicht es aus, wenn er im Allgemeinen von dem Benachteiligungsvorsatz gewusst hat. Deshalb muss der Anfechtungsgegner auch die Rechtshandlung, welche die Gläubigerbenachteiligung ausgelöst hat, nicht in allen Einzelheiten kennen (BGH, Urteil vom 19. September 2013, aaO Rn. 19). Ausreichendes Indiz kann etwa eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise sein, bei der Verbindlichkeiten des Schuldners ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und sich der Gläubiger den Umständen nach bewusst ist, dass es bei dem gewerblichen Schuldner noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, ZInsO 2015, 1262 Rn. 19 mwN).

b) Besonderes Gewicht für den Nachweis einer Zahlungseinstellung kommt dem Beweisanzeichen der Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen zu, weil diese Forderungen in der Regel wegen der drohenden Strafbarkeit (§ 266a StGB ) bis zuletzt entrichtet werden. Eine mehrmonatige - nicht notwendig sechsmonatige - Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ist geeignet, eine Zahlungseinstellung nahezulegen (BGH, Beschluss vom 13. April 2006 - IX ZB 118/04, ZIP 2006, 1056 Rn. 14; vom 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05, ZInsO 2006, 827 Rn. 6; Urteil vom 7. November 2013 - IX ZR 49/13, ZInsO 2013, 2434 Rn. 13; vom 7. Mai 2015, aaO Rn. 20). Entrichtet der Schuldner die Sozialversicherungsbeiträge fortlaufend mit einer Verzögerung von zwei bis drei Monaten und erstreckt sich dieses Verhalten über einen Zeitraum von rund elf Monaten, entbehrt die Annahme eines lediglich vorübergehenden Liquiditätsengpasses einer tatsächlichen Grundlage (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015, aaO Rn. 20). Neben dem Beitragsrückstand treten weitere auf eine Zahlungseinstellung deutende Indizien hinzu, wenn der Sozialversicherungsträger Beitragszahlungen des Schuldners nur unter Anwendung von Vollstreckungsdruck erwirken kann, was die kritische Liquiditätslage der Schuldnerin unterstreicht (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015, aaO Rn. 21).

Bedient sich der Sozialversicherungsträger bei der Vollstreckung seiner Bescheide nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X , § 4 Buchst. b VwVG , § 249 Abs. 1 Satz 3 AO , § 1 Nr. 3 FVG des Hauptzollamtes, sind ihm zudem bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO dessen Kenntnisse über von weiteren Einzugsstellen wegen Beitragsrückständen gegen die Schuldnerin betriebenen Vollstreckungsverfahren entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2013 - IX ZR 115/12, ZInsO 2013, 608 Rn. 4 ff; Urteil vom 7. Mai 2015, aaO Rn. 23). Aus dem gemäß § 5 Abs. 1 VwVG anzuwendenden § 252 AO folgt eine gesetzliche Fiktion, nach der Gläubiger des zu vollstreckenden Anspruchs die Vollstreckungsbehörde wird, die mit der Vollstreckung beauftragt ist. Eine Wissenszurechnung findet auch statt, soweit es um das Wissen des Hauptzollamts geht, wonach der Schuldner zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zahlte (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015, aaO Rn. 23).

c) Gemessen an diesen Grundsätzen schöpft die Würdigung des Berufungsgerichts den Sachverhalt nicht aus. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an den Vortrag des Klägers zur Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin gemäß § 133 Abs. 1 InsO überspannt. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist eine Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin in dem für die Anfechtung relevanten Zeitraum nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht auszuschließen.

aa) Das Berufungsgericht hat letztlich nur das Zahlungsverhalten der Schuldnerin im Verhältnis zur Beklagten gewürdigt. Soweit der Kläger dargelegt und mittels Zahlungsaufstellungen und Ablichtungen von Vollstreckungsankündigungen belegt hat, dass die Schuldnerin auch gegenüber weiteren Sozialversicherungsträgern entsprechend verfahren ist und über weit mehr als ein Jahr hinweg nur mit Verzögerung geleistet hat, hat es diesen Vortrag außer Betracht gelassen, weil eine Überprüfung nicht möglich sei, denn der Kläger habe nicht erklärt, wer die Übersichten erstellt habe und woher die in ihnen enthaltenen Informationen stammten. Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen an den Vortrag des Klägers überspannt.

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, ZIP 2007, 1524 Rn. 8; Urteil vom 15. März 2016 - II ZR 114/15, ZIP 2016, 1376 Rn. 18; vom 19. Dezember 2017 - II ZR 88/16, BGHZ 217, 129 Rn. 9).

Die Darlegungen des Klägers zum Zahlungsverhalten der Schuldnerin gegenüber anderen Sozialversicherungsträgern und zu Zahlungen unter Vollstreckungsdruck, die der Kläger in der Berufungsbegründung weiter erläutert hat, nachdem das Landgericht sie wegen fehlender Substantiierung zurückgewiesen hatte, sind als Beweisanzeichen zur Darlegung der subjektiven Voraussetzungen des § 133 InsO - die entsprechend den vorstehenden Ausführungen regelmäßig nur mittels des Vortrages von Indizien dargestellt werden können - geeignet. Aus ihnen ergibt sich, welches Zahlungsverhalten die Schuldnerin gegenüber anderen Gläubigern an den Tag gelegt hat und dass es Zahlungen unter Vollstreckungsdruck gegeben hat. Der Darstellung, wer die Übersichten gefertigt hat und woher die erhaltenen Informationen stammten, bedurfte es dazu nicht. Sie ist unerheblich, wenn es um die Frage geht, ob das Beweisanzeichen der dauerhaften verzögerten Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und der Zahlung unter Vollstreckungsdruck verwirklicht ist.

(2) Zwar meint das Berufungsgericht, im Hinblick auf die Zurechnung des Wissens des Hauptzollamtes komme es entscheidend darauf an, dass der Kläger nicht dargelegt habe, von welcher Person die Übersichten über das Zahlungsverhalten der Schuldnerin gegenüber den drei weiteren Einzugsstellen gefertigt seien und woher die entsprechenden Informationen stammten. Auch dies trifft jedoch nicht zu. Die vom Berufungsgericht aufgeworfenen Fragen sind für die Zurechnung des Wissens der Einzugsstelle unerheblich. Entscheidend ist, dass sich nach der Darstellung des Klägers auch andere Einzugsstellen mit Vollstreckungsaufträgen an das Hauptzollamt gewandt haben, wobei es für die Zurechnung des Wissens des Hauptzollamtes ausreicht, dass der Schuldner daraufhin zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlt hat. Lagen entsprechende Aufträge vor und sind damit die Forderungen der Einzugsstellen auf das Hauptzollamt übergegangen, muss sich die Beklagte, die sich selbst auch des Hauptzollamtes bedient hat, dessen Wissen zurechnen lassen. Weitere Tatsachen über die Beauftragung des Hauptzollamtes hinaus durch die verschiedenen Sozialversicherungsträger brauchte der Kläger nicht vorzutragen, um sein Vorbringen zur Wissenszurechnung schlüssig zu machen.

bb) Selbst wenn die Ansicht des Berufungsgerichts zuträfe, der Kläger hätte nicht nur die Tatsachen vortragen müssen, die ein anerkanntes Beweisanzeichen im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung ausfüllen, ob der Anfechtungsgegner Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners hatte, unterliegt die Entscheidung der Aufhebung. In diesem Fall hätte das Berufungsgericht den Kläger jedenfalls darauf hinweisen müssen, dass dieser seinen Vortrag zum Zahlungsverhalten der weiteren beteiligten Sozialversicherungsträger unter Beweis zu stellen und zu den vorgelegten Aufstellungen den jeweiligen Verfasser und die dazu gehörigen Informationsquellen mitzuteilen und unter Beweis zu stellen habe. Dies folgt aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, der es dem Gericht im Hinblick auf die Hinweispflicht aus § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO aufgibt, darauf hinzuwirken, dass sich die Parteien rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere auch ungenügende Angaben zu vorgetragenen Tatsachen ergänzen.

(1) Ausgeschlossen war der Kläger mit neuem Vortrag zu diesen Gesichtspunkten entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht. Nachdem das Landgericht in erster Instanz den Vortrag zur Vollstreckung weiterer Gläubiger über das Hauptzollamt für unsubstantiiert gehalten und sich geweigert hatte, die nur jeweils eine Seite umfassenden drei Anlagen zum Zahlungsverhalten gegenüber anderen Kassen zur Kenntnis zu nehmen, musste der Kläger nicht mit einer Zurückweisung seines Vortrags mangels Beweisantritts in zweiter Instanz rechnen. Ein Hinweis auf weiterbestehende Zweifel des Berufungsgerichts an der Substanz des Vorbringens nach Erläuterung der Anlagen in der Berufungsbegründung war nicht erfolgt. Der Kläger musste deshalb auch nicht in Rechnung stellen, sein schon in erster Instanz schlüssiger, vom Landgericht aber für unsubstantiiert gehaltener Vortrag könnte nunmehr wegen fehlender Beweisantritte zurückgewiesen werden. Das nicht weiter motivierte Bestreiten der Beklagten gab dem Kläger - anders als die Revisionsbeklagte meint - keinen Anlass, neben den bereits vorgelegten Urkunden Zeugenbeweis für seinen Vortrag zum dauerhaften Zahlungsverzug gegenüber den weiteren Sozialversicherungsträgern und zu deren Vollstreckungen über das Hauptzollamt anzutreten.

(2) Aus der Revisionsschrift ergibt sich, dass der Kläger auf Hinweis entsprechenden Beweis hätte antreten können und angetreten hätte. Dort hat der Kläger als mögliche Zeugen für die Behauptung, die Angaben in den Auflistungen des Zahlungsverhaltens der weiteren Sozialversicherungsträger stammten aus der Buchhaltung der Schuldnerin und gäben die Zahlungswege - auch über das Hauptzollamt - zuverlässig wieder, den mit der Auswertung der Buchhaltung beauftragten Steuerberater D. , den mit der Auswertung der Geschäftsunterlagen beauftragten Rechtsanwalt Dr. W. und den damaligen Geschäftsführer der Schuldnerin benannt.

4. Hinsichtlich der vom Berufungsgericht verneinten Anfechtbarkeit der im Dreimonatszeitraum erfolgten Zahlungen gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO gilt entsprechend den vorstehenden Ausführungen, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts keinen Bestand haben kann, weil Feststellungen zur Zahlungsunfähigkeit und zu deren Kenntnis auf Seiten der Beklagten fehlen. Insoweit weist der Senat für das weitere Verfahren nur vorsorglich darauf hin, dass es im Fall der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit für den Zeitraum ab September 2011 nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht darauf ankommt, ob die Schuldnerin zu einem späteren Zeitpunkt ihre Beiträge wieder pünktlich bei Fälligkeit entrichtet hat. Eine einmal festgestellte Zahlungsunfähigkeit entfällt nur dann wieder, wenn der Schuldner seine Zahlungen allgemein - nicht nur dem Anfechtungsgegner gegenüber - wiederaufgenommen hat. Im Übrigen wirkt die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners fort. Für eine Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit sind nicht nur die vereinbarten Zahlungen gegenüber dem Gläubiger zu erbringen, sondern der Schuldner muss zumindest auch den wesentlichen Teil seiner übrigen Verbindlichkeiten bedienen. Die Wiederaufnahme der Zahlungen gegenüber allen Gläubigern hat der Anfechtungsgegner als derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich hierauf beruft (BGH, Urteil vom 17. November 2016 - IX ZR 65/15, ZInsO 2016, 2474 Rn. 25 mwN).

III.

Auf die begründete Revision des Klägers ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO ). Die Sache ist mangels Endentscheidungsreife gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die wiedereröffnete mündliche Verhandlung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die erforderlichen Feststellungen zur Zahlungsunfähigkeit und zu einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin sowie dessen Kenntnis auf Seiten der Beklagten zu treffen.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 31. Oktober 2019

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 04.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 303 O 345/15
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 11.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 230/16
Fundstellen
DB 2020, 50
DZWIR 2020, 419
NJW-RR 2020, 294
NZI 2020, 223
NZI 2020, 320
WM 2020, 95
ZIP 2020, 83
ZInsO 2020, 91
ZVI 2020, 69