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BGH - Entscheidung vom 08.01.2019

VIII ZR 18/18

Normen:
HGB § 377 Abs. 1
BGB § 307 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 08.01.2019 - Aktenzeichen VIII ZR 18/18

DRsp Nr. 2019/1494

Rüge der Mängel der Kaufsache ausschließlich gegenüber der "Betriebsleitung" als Formularbestimmung i.R.d. Rügeobliegenheit eines Unternehmers

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 58.367,68 €.

Normenkette:

HGB § 377 Abs. 1 ; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte ihrer Rügeobliegenheit nach § 377 Abs. 1 , 3 HGB nicht rechtzeitig nachgekommen sei, hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Da die Entscheidung auf der vorgenannten selbständig tragenden Begründung beruht, kommt es auf die übrigen geltend gemachten Rügen der Beschwerde nicht an. Zwar ist insoweit zweifelhaft, ob die von der Klägerin verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach Mängel der Kaufsache ausschließlich gegenüber der "Betriebsleitung" zu rügen sind, einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB standhält. Denn die vorgenannte Formularbestimmung, die von der gesetzlichen Regelung abweicht (vgl. GK -HGB/Achilles, 8. Aufl., § 377 Rn. 43), dürfte - auch wenn sie gegenüber einem Unternehmen, hier der Beklagten, verwendet wird - die Vertragspartner der Klägerin schon deshalb unangemessen benachteiligen, weil sie das Risiko, ob eine an die Klägerin gerichtete Mängelrüge unternehmensintern die "Betriebsleitung" erreicht, dem Vertragspartner auferlegt.

Dies ist indes nicht entscheidungserheblich, weil die angefochtene Entscheidung, wie ausgeführt, auf einer weiteren selbständig tragenden Begründung beruht und die Nichtzulassungsbeschwerde nur Erfolg haben kann, wenn hinsichtlich beider Begründungen Zulassungsgründe gegeben sind (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 2003 - V ZB 72/02, NJW 2004, 72 unter II 2 b; vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, NJW-RR 2006, 142 ; vom 14. Juni 2012 - IX ZR 45/10, juris Rn. 3; vom 13. September 2012 - IX ZR 215/10, juris Rn. 1; vom 2. Mai 2017 - VI ZR 85/16, NJW 2017, 2623 Rn. 12).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 01.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 5/13
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 29.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 53/15