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BGH - Entscheidung vom 28.03.2019

I ZR 179/18

Normen:
ZPO § 138 Abs. 4

Fundstellen:
MMR 2019, 617

BGH, Beschluss vom 28.03.2019 - Aktenzeichen I ZR 179/18

DRsp Nr. 2019/9981

Rückzahlung der Reservierungsgebühr für eine Wohnung durch Zusage und Bestätigung in der E-Mail eines Mitarbeiters

Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Die Partei hat eine Erkundigungspflicht, sofern die maßgebenden Tatsachen Personen bekannt sind, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind. Dies hat zur Folge, dass eine Erklärung mit Nichtwissen unzulässig ist, wenn und soweit diese Informationspflicht besteht.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 103a des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte vom 18. September 2018 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Streitwert: 2.569,85 €

Normenkette:

ZPO § 138 Abs. 4 ;

Gründe

A. Die Parteien schlossen am 22. Juni 2017 eine schriftliche Vereinbarung, in der sich die Beklagte verpflichtete, den Klägern für 14 Tage eine Wohnung in Berlin zu reservieren. Dafür bezahlten die Kläger eine Reservierungsgebühr von 2.569,85 €, die einem Prozent des verlangten Kaufpreises und ca. 14% der in Berlin üblichen Maklergebühr in Höhe von 7,14% des Kaufpreises entspricht. Bei Erwerb der Wohnung wäre die Gebühr auf den Kaufpreis angerechnet worden. Die Kläger teilten der Beklagten jedoch innerhalb der Reservierungszeit mit, an der reservierten Wohnung kein Interesse mehr zu haben, und baten um Rückzahlung der Reservierungsgebühr. Die Beklagte kam dem auch nach Mahnung durch den Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht nach.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zur Rückzahlung der Reservierungsgebühr zuzüglich Zinsen sowie zur Erstattung von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 406,50 € zu verurteilen.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgen.

B. Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (dazu B I). Die Revision hat zudem keine Aussicht auf Erfolg (dazu B II).

I. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Die vom Berufungsgericht als ungeklärt angesehene Frage, ob auf die Vereinbarung einer Reservierungsgebühr die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Höhe einer erfolgsunabhängigen Maklerprovision entsprechend anwendbar ist, stellt sich im Streitfall nicht.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht ausschließlich auf der Erwägung, den Klägern stehe ein Anspruch auf Rückzahlung der Reservierungsgebühr zu, weil die Beklagte ihre Rückzahlungsverpflichtung durch E-Mail ihres Mitarbeiters S. anerkannt habe.

II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich gegenüber den Klägern zur Rückzahlung der Reservierungsgebühr verpflichtet, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

1. Vergeblich macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe eine Zusage der Beklagten, die Reservierungsgebühr zurückzuzahlen, nicht annehmen dürfen, weil die Beklagte die entsprechende Behauptung der Kläger ausdrücklich bestritten habe und ihr insbesondere die von dieser vorgelegte E-Mail des Mitarbeiters der Beklagten S. vom 11. Juli 2017 nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, auf die sich das Berufungsgericht für die Annahme der Rückzahlungsvereinbarung entscheidend gestützt habe.

a) In der Klagebegründung ist vorgetragen worden, die Kläger hätten Herrn S. mit E-Mail vom 3. Juli 2017 um Rückerstattung der Reservierungsgebühr gebeten. Sie hätten mit ihm auch mehrfach darüber telefoniert. Herr S. habe ihnen am 6. Juli 2017 die Rückzahlung mündlich zugesagt. Er habe dies am 11. Juli 2017 in der als Anlage K 3a vorgelegten E-Mail schriftlich bestätigt.

In der Klageerwiderung ist die Beklagte nicht auf die Frage einer Einigung über die Rückzahlung eingegangen. Erst nachdem sich die Kläger erneut auf eine solche Einigung berufen hatten, hat die Beklagte dazu ausgeführt:

... wird die Behauptung bestritten, die Beklagte habe die Rückzahlung der Reservierungsgebühr zugesagt.

Da der Klage keinerlei Anlagen beigefügt waren, können wir zu der mail vom 11.7.2017, K 3a, bis auf Weiteres nicht Stellung nehmen.

Das Gericht wird gebeten, die Anlagen an den Beklagtenvertreter zuzustellen.

Daraufhin hat das Amtsgericht die Beklagte darauf hingewiesen, dass es sich bei der Anlage K 3a um eine E-Mail an einen Mitarbeiter der Beklagten handele. Die Übersendung einer Abschrift sei daher gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht erforderlich. Danach teilte die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Januar 2018 lediglich mit, ihr sei eine Mail vom 11. Juli 2017 nicht bekannt.

In der Berufungsbegründung ist die Beklagte weder auf die fehlende Übermittlung der Anlage K 3a noch allgemein auf die von den Klägern behauptete Vereinbarung über die Rückzahlung eingegangen. Vielmehr hat sie nur pauschal auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen.

b) Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler die E-Mail vom 11. Juli 2017 (Anlage K 3a) seiner Entscheidung zugrunde legen.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelangt mit dem zulässigen Rechtsmittel der gesamte aus den Akten ersichtliche Prozessstoff des ersten Rechtszugs in die Berufungsinstanz. Das Berufungsgericht darf daher auch schriftsätzlich angekündigtes, entscheidungserhebliches Parteivorbringen berücksichtigen, das von dem erstinstanzlichen Gericht für unerheblich erachtet worden ist, auch wenn es im Urteilstatbestand keine Erwähnung gefunden hat (BGH, Urteil vom 13. April 2011 - XII ZR 110/09, BGHZ 189, 182 Rn. 35; Urteil vom 4. Juli 2012 - VIII ZR 109/11, NJW 2012, 2662 Rn. 16; MünchKomm.ZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl., § 529 Rn. 4).

bb) Danach konnte das Berufungsgericht seine Entscheidung auf den Inhalt der Anlage K 3a stützen.

(1) Gegenüber dem beweisbewehrten Vortrag der Kläger war das pauschale und unsubstantiierte Bestreiten des Abschlusses einer Rückzahlungsvereinbarung im Schriftsatz der Beklagten vom 11. Januar 2018 unbeachtlich.

(2) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, die E-Mail ihres Mitarbeiters S. vom 11. Juli 2017 sei ihr nicht bekannt gewesen.

Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Den eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen sind Vorgänge im eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich gleichgestellt. Die Partei hat eine Erkundigungspflicht, sofern die maßgebenden Tatsachen Personen bekannt sind, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind. Dies hat zur Folge, dass eine Erklärung mit Nichtwissen unzulässig ist, wenn und soweit diese Informationspflicht besteht (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1998 - VIII ZR 100/97, NJW 1999, 53 , 54 [juris Rn. 14]; Urteil vom 2. Juli 2009 - III ZR 333/08, NJW-RR 2009, 1666 Rn. 16). Die Informationspflicht besteht insbesondere hinsichtlich solcher Unterlagen, die einer Partei in Urschrift oder Abschrift vorliegen (vgl. § 133 Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sie ihrer Erkundigungspflicht nachgekommen ist. Sie hat weder dazu vorgetragen, die in ihrem Geschäftsbereich entstandene E-Mail-Korrespondenz ihres Mitarbeiters S. gesichtet oder ihn um die Vorlage der fraglichen E-Mail gebeten zu haben, noch geltend gemacht, dazu nicht (mehr) in der Lage zu sein. Infolgedessen war Absendung und Inhalt der E-Mail gemäß Anlage K 3a vom Berufungsgericht als von der Beklagten zugestanden anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO ).

c) Das Berufungsgericht hat die danach im Berufungsverfahren verwertbare E-Mail des Herrn S. vom 11. Juli 2017 dahin ausgelegt, dass darin die Rückzahlung der Reservierungsgebühr zugesagt worden sei. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

Bei der vom Berufungsgericht angenommenen Rückzahlungsvereinbarung handelt es sich um eine individuelle Vertragsabrede. Das Revisionsgericht kann die Auslegung einer solchen Individualvereinbarung durch den Tatrichter nur darauf überprüfen, ob gesetzliche oder anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 216/14, TranspR 2016, 404 Rn. 41 mwN; Urteil vom 20. September 2018 - I ZR 146/17, juris Rn. 11). Solche Fehler legt die Revisionsbegründung nicht dar und sind auch im Übrigen nicht erkennbar. Die Auslegung des Berufungsgerichts hält sich damit im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums.

Entgegen der Ansicht der Revision war die Auslegung der E-Mail des Herrn S. vom 11. Juli 2017 durch das Berufungsgericht nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie ohne Kenntnis der dort in Bezug genommenen E-Mail der Klägerin zu 2 erfolgt ist. Vielmehr kann die E-Mail vom 11. Juli 2017 ohne weiteres im Sinne des Berufungsgerichts dahin verstanden werden, Herr S. habe eine E-Mail der Klägerin zu 2 weitergeleitet, damit die Rückzahlung der Reservierungsgebühr veranlasst werde. Auf eine nähere Kenntnis der vorhergehenden E-Mail der Klägerin kam es dafür nicht an.

2. Die Revision macht außerdem ohne Erfolg eine fehlende Vertretungsmacht des Herrn S. für die Beklagte geltend.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, Herr S. sei zur Vertretung der Beklagten befugt gewesen. Die Kläger hätten unwidersprochen vorgetragen, sie hätten Kontakt allein mit Herrn S. gehabt. Der E-Mail-Verkehr sei auch nur zwischen den Klägern und Herrn S. geführt worden. Die Beklagte habe den Vortrag der Kläger, Herr S. habe als Vertreter der Beklagten die Rückzahlung zugesagt, nicht bestritten.

b) Diese Erwägungen sind frei von Rechtsfehlern.

Entgegen den Ausführungen der Revision handelt es sich bei Herrn S. keinesfalls unstreitig um einen nicht vertretungsbefugten Mitarbeiter. Die Kläger sind in der Klagebegründung davon ausgegangen, die Beklagte hätte sich in Person des Herrn S. mit ihnen über die Rückzahlung der Reservierungsgebühr geeinigt. In dem als Anlage K 4 mit der Klage vorgelegten Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Kläger an die Beklagte heißt es außerdem:

Zudem hatte Ihr Mitarbeiter Herr S. auch mehrfach als Vertreter Ihrer Gesellschaft mitgeteilt, dass die Reservierungsgebühr zurückgezahlt werde.

Obwohl der Beklagten die Klage und die an sie gerichtete Anlage K 4 bekannt waren, hat sie in den Vorinstanzen zu keinem Zeitpunkt die Vertretungsmacht des Herrn S. bestritten. Die entsprechende Feststellung des Be rufungsgerichts trifft also zu. Damit konnte es davon ausgehen, dass Herr S. zur Eingehung der hier in Rede stehenden Rückzahlungsvereinbarung zu Lasten der Beklagten berechtigt war. Danach kam es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht vorlagen, was die Revision in Abrede stellt.

III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

IV. Der Streitwert der Revision beträgt 2.569,85 €.

Entscheidungsform: HINWEISBESCHLUSS

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanz: AG Berlin-Charlottenburg, vom 15.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 202 C 408/17
Vorinstanz: LG Berlin, vom 18.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 2/18
Fundstellen
MMR 2019, 617