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BGH - Entscheidung vom 25.01.2019

AnwZ (Brfg) 21/18

Normen:
BRAO § 7 Nr. 5
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

BGH, Beschluss vom 25.01.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 21/18

DRsp Nr. 2019/3039

Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund Vermögensverfalls; Vorliegen eines Verstoßes des Anwaltsgerichtshofs gegen die richterliche Überzeugungsbildung; Nichteinhaltung der Klagefrist

Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 13. Februar 2018 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 7 Nr. 5 ; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ;

Gründe

I.

Der 1947 geborene Kläger wurde erstmals 1976 als Rechtsanwalt zugelassen. Nachdem seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zuvor wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ) widerrufen worden war (siehe hierzu Senatsbeschluss vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 4/12, AnwBl. 2012, 553 ), ließ die Beklagte ihn am 11. Juni 2012 wieder zur Rechtsanwaltschaft zu. Am 29. Juli 2015 verurteilte das Amtsgericht H. den Kläger wegen eines im Mai 2011 begangenen Betruges zu einer Geldstrafe von 120 Tagesätzen in Höhe von jeweils 30 €; das Urteil ist seit dem 20. November 2015 rechtskräftig. Die Beklagte nahm daraufhin mit Bescheid vom 11. Juli 2016 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 1 , § 7 Nr. 5 BRAO zurück. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten ist dem Kläger am 26. Oktober 2016 zugestellt worden. Die gegen die vorgenannten Bescheide der Beklagten gerichtete Klageschrift vom 26. November 2016 (Samstag) trägt den Eingangsstempel der Annahmestelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts mit dem Datum 29. November 2016, 9-10 Uhr.

Der Kläger macht geltend, er habe die Klageschrift am 28. November 2016 zwischen 9 Uhr und 9.30 Uhr persönlich nicht bei der vorstehend genannten Annahmestelle, sondern bei der "Gemeinsamen Annahmestelle für das Landgericht H. , das Amtsgericht H. und weitere Gerichte und Behörden" (im Folgenden: Gemeinsame Annahmestelle) im Ziviljustizgebäude abgegeben. Den Eingang habe er sich allerdings nicht quittieren lassen. Das Datum des Eingangsstempels müsse auf einem Fehler der Poststelle beruhen.

Auf Anfrage des Anwaltsgerichtshofs hat die Annahmestelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts - deren Eingangsstempel die Klageschrift trägt - in einer dienstlichen Erklärung die Arbeitsabläufe beim Abstempeln von Eingängen dargestellt und erläutert, dass Eingänge noch in Anwesenheit des Überbringers abgestempelt würden, nachdem vorher auf einem separaten Papierblatt ein Probestempelabdruck gemacht worden sei. Auf diese Weise würden mehrfach am Tag die Stempelungen kontrolliert.

Die von dem Anwaltsgerichtshof ebenfalls um Stellungnahme gebetene Gemeinsame Annahmestelle hat darauf verwiesen, die Klageschrift trage nicht ihren Eingangsstempel. Im Übrigen sei ihr Eingangsstempel am 28. November 2016 - dem vom Kläger vorgetragenen Tag der Einreichung - richtig eingestellt gewesen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof hat der Kläger angegeben, er habe die Klageschrift am 28. November 2016 zwischen 9 Uhr und 9.30 Uhr in das Eingangsfach der Gemeinsamen Annahmestelle gelegt. Nach seiner Erinnerung sei ein männlicher Bediensteter zugegen gewesen. Er habe gesehen, dass der Bedienstete das Schriftstück herausgezogen habe, könne jedoch nicht mehr mit Sicherheit sagen, ob in seiner Gegenwart ein Stempel angebracht worden sei.

Auf eine daraufhin erfolgte weitere Anfrage des Anwaltsgerichtshofs hat die Gemeinsame Annahmestelle mitgeteilt, Probleme mit den Abläufen habe es am 28. November 2016 nicht gegeben. Am Eingangsschalter sei zu der von dem Kläger angegebenen Zeit (und insgesamt in der Zeit von 7 Uhr bis 14 Uhr) Frau N. eingeteilt gewesen. Alle am Eingangsschalter abgegebenen Schriftstücke erhielten einen Eingangsstempel. Eine besondere Sicherungsmaßnahme gebe es insoweit zwar nicht, es werde jedoch bei der Verteilung der Schriftstücke in die Fächer an der Fachanlage eine Sichtkontrolle durchgeführt, ob alle Schriftstücke einen Eingangsstempel erhalten hätten. Täglich dreimal, um 8 Uhr, um 9 Uhr und um 12 Uhr werde die Post zum Oberlandesgericht transportiert. Ein Problem hinsichtlich dieses Transports habe es am 28. November 2016 nicht gegeben, so dass eine - wie von dem Kläger vorgetragen - zwischen 9 Uhr und 9.30 Uhr eingegangene Klageschrift um 12 Uhr mit dem Transportwagen zum Oberlandesgericht befördert worden wäre. In der Gemeinsamen Annahmestelle werde "tagfertig gearbeitet", so dass zum Dienstschluss eines jeden Arbeitstages alle am Eingangsschalter abgegebenen Schriftstücke abgestempelt und in die Fächer der angeschriebenen Dienststellen verteilt seien. Rückstände oder nicht gestempelte Schriftstücke habe es am 28. November 2016 nicht gegeben.

Die vorstehend genannte Bedienstete N. hat in ihrer dienstlichen Erklärung angegeben, sich wegen der großen Menge von Eingängen an eine bestimmte am 28. November 2016 abgegebene Klageschrift nicht erinnern zu können. Störungen an diesem Tag seien ihr jedoch nicht bekannt. Zeitabstände bei der Abstempelung gebe es nicht. Alle Eingänge würden durchgehend abgestempelt; Ausnahmen gebe es nur bei größeren Mengen, aber auch dann würden die Eingänge innerhalb der nächsten Minuten abgestempelt.

Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben worden sei. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof (AGH Hamburg, Urteil vom 1. Februar 2018 - I ZU 17/16 (I-9), juris) im Wesentlichen ausgeführt:

Der Eingangsstempel beweise (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 98 VwGO , § 418 Abs. 1 ZPO ), dass die Klage am 29. November 2016 bei der Annahmestelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts eingegangen sei. Der von dem Kläger vorgetragene Verfahrensgang sei damit zwar nicht ausgeschlossen, der Anwaltsgerichtshof sei von ihm indes nicht überzeugt. Dieser Verfahrensgang könne nur dann zutreffend sein, wenn sich - was äußerst fernliegend erscheine - mehrere Fehler bei der Gemeinsamen Annahmestelle und bei der Annahmestelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts ereignet hätten, nämlich ein versehentlich unterbliebenes Abstempeln und eine mangelnde Aufmerksamkeit im Rahmen der Sichtkontrolle bei der Verteilung in die Fächer bei der Gemeinsamen Annahmestelle sowie ein verspäteter Transport zum Oberlandesgericht oder ein verspätetes Abstempeln bei der dortigen Annahmestelle. Dies sei zwar möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich.

Überdies bestünden durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der - durch keine Beweismittel gestützten - Angaben des Klägers zum Verfahrensablauf. Dieser habe klar angegeben, es habe ein männlicher Bediensteter an der Gemeinsamen Annahmestelle Dienst gehabt. Tatsächlich sei es nach Auskunft der Gemeinsamen Annahmestelle aber Frau N. und damit eine weibliche Bedienstete gewesen. Zudem habe der Kläger zunächst mitgeteilt, gesehen zu haben, wie der Mitarbeiter den Eingangsstempel auf die Klageschrift gesetzt habe, sei hiervon im weiteren Verlauf seiner Einlassung aber abgerückt und habe eingeräumt, sich hierüber nicht mehr sicher zu sein. Schließlich erscheine es auch wenig plausibel, dass sich der Kläger den Eingang bei der Annahmestelle nicht habe bestätigen lassen; es bestehe zwar keine Pflicht, sich eine Quittung geben zu lassen, bei einer so wichtigen Klage hätte dies aber nahegelegen.

Eine weitere Sachaufklärung erscheine nicht möglich. Die Unerweislichkeit der rechtzeitigen Klageeinreichung gehe zu Lasten des Klägers, weil er aus ihr eine günstige Rechtsfolge herleite. Auch wenn Feststellungen zur Zulässigkeit der Klage im Freibeweisverfahren getroffen werden könnten, gälten für das Beweismaß keine Besonderheiten; es bleibe vielmehr dabei, dass die beweisbedürftige Tatsache zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen müsse. Soweit dies in der Kommentarliteratur teilweise anders beurteilt werde, folge der Anwaltsgerichtshof dieser Auffassung nicht. Letztlich bedürfe dies indes keiner Vertiefung, weil der Anwaltsgerichtshof die rechtzeitige Klageeinreichung nicht einmal als überwiegend wahrscheinlich ansehe, sondern die Aussage des Klägers als unglaubhaft beurteile.

Die Berufung hat der Anwaltsgerichtshof nicht zugelassen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er hat jedoch keinen Erfolg. Der von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 5 , § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ). Einen Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ), hat der Kläger nicht dargelegt.

1. Der Kläger rügt einen Verstoß des Anwaltsgerichtshofs gegen die richterliche Überzeugungsbildung (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 108 Abs. 1 VwGO ) und gegen die richterliche Aufklärungspflicht (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 86 Abs. 1 VwGO ; vgl. BVerwG, NJW 2008, 3588 Rn. 6 ff.). Der Anwaltsgerichtshof habe verfahrensfehlerhaft die - anwaltlich und eidesstattlich versicherten - Angaben des Klägers als unglaubhaft gewertet und sich mit schriftlichen Stellungnahmen der Annahmestelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts sowie der Gemeinsamen Annahmestelle und der dort eingesetzten Bediensteten N. begnügt, ohne Frau N. und einen "Vertreter des Gebäudemanagements" (von letzterem ist die Stellungnahme der Gemeinsamen Annahmestelle verfasst worden) als Zeugen zu vernehmen. Damit habe der Anwaltsgerichtshof nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, den Sachverhalt aufzuklären.

Diese Rügen greifen nicht durch.

a) Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 86 Abs. 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 108 Abs. 1 VwGO entscheidet es nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Einen Fehler des Anwaltsgerichtshofs bei der Anwendung dieser Verfahrensvorschriften vermag der Kläger in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung nicht darzulegen.

b) Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger den rechtzeitigen Eingang der Klageschrift zu beweisen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - VIII ZB 13/13, NJW-RR 2014, 179 Rn. 10 mwN; BSG , Beschluss vom 6. Dezember 2016 - B 6 KA 59/16 B, juris Rn. 5; Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO , 7. Aufl., § 74 Rn. 9). Der gerichtliche Eingangsstempel als öffentliche Urkunde im Sinne der § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 98 VwGO , § 418 Abs. 1 ZPO erbringt Beweis dafür, dass das Schriftstück an dem in dem Stempel angegebenen Tag bei dem Gericht eingegangen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 30. März 2000, IX ZR 251/99, NJW 2000, 1872 unter II 1 a; vom 31. Mai 2017 - VIII ZR 224/16, NJW 2017, 2285 Rn. 18; BVerwG, NJW 1969, 1730 , 1731; BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1977 - VI A 1.77, juris Rn. 20; BFH, Urteil vom 7. Juli 1998 - VIII R 83/96, juris Rn. 9; BVerfG, NJW 1993, 254 , 255; jeweils mwN).

Hiergegen ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 98 VwGO , § 418 Abs. 2 ZPO der im Wege des Freibeweises zu führende Gegenbeweis zulässig; dieser erfordert jedoch die volle Überzeugung des Gerichts von dem rechtzeitigen Eingang des Schriftsatzes und damit von der Unrichtigkeit der durch die Urkunde - hier den Eingangsstempel - bezeugten Tatsachen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 30. März 2000 - IX ZR 251/99, aaO; vom 31. Mai 2017 - VIII ZR 224/16, aaO; Beschlüsse vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 33/00, juris Rn. 6; vom 6. Dezember 2004 - AnwZ (B) 92/03, juris Rn. 6; vom 25. September 2008 - AnwZ (B) 107/06, juris Rn. 5; BVerwG, NJW 1969, aaO; BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1977 - VI A 1.77, aaO; BVerwG, Beschlüsse vom 15. Februar 2001 - 6 BN 1/01, juris Rn. 11; vom 11. Oktober 2017 - 1 WNB 3/17, juris Rn. 6; BFH, Urteil vom 7. Juli 1998 - VIII R 83/96, aaO Rn. 10; BVerfG, aaO; jeweils mwN). Dabei reicht die bloße, in aller Regel nicht völlig auszuschließende Möglichkeit, dass bei der Abstempelung Fehler unterlaufen, zur Führung des Gegenbeweises nach § 418 Abs. 2 ZPO nicht aus. Auf der anderen Seite dürfen wegen der Beweisnot der betroffenen Prozesspartei die Anforderungen an den Gegenbeweis nicht überspannt werden. Da der Außenstehende in der Regel keinen Einblick in die gerichtlichen Abläufe bei der Behandlung eingehender Schriftstücke und damit keinen Anhaltspunkt für etwaige Fehlerquellen hat, ist es zunächst Sache des Gerichts, die insoweit zur Aufklärung nötigen Maßnahmen zu ergreifen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 30. März 2000, IX ZR 251/99, aaO unter II 1 b; vom 31. Mai 2017 - VIII ZR 224/16, aaO Rn. 20; jeweils mwN).

c) Von diesen Grundsätzen ist der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgegangen, hat die zur Aufklärung des Eingangs der Klageschrift nötigen Maßnahmen ergriffen und ist verfahrensfehlerfrei zu der - auch ansonsten nicht zu beanstandenden - Beurteilung gelangt, dass dem Kläger der Gegenbeweis eines bereits am 28. November 2016 erfolgten Eingangs der Klageschrift nicht gelungen ist und damit feststeht, dass die Klageschrift erst am 29. November 2016 eingegangen ist.

aa) Ohne Erfolg rügt der Kläger, der Anwaltsgerichtshof hätte sich nicht mit den eingeholten, oben (unter I) genannten dienstlichen Stellungnahmen begnügen dürfen, sondern hätte die am 28. November 2016 am Eingangsschalter der Gemeinsamen Annahmestelle tätige Bedienstete N. sowie einen Vertreter des für die Gemeinsame Annahmestelle zuständigen Gebäudemanagements als Zeugen vernehmen müssen (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 86 Abs. 1 VwGO ).

(1) Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 86 Abs. 1 VwGO ) muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Senatsbeschlüsse vom 17. September 2018 - AnwZ (Brfg) 41/18, juris Rn. 16; vom 18. April 2018 - AnwZ (Brfg) 20/17, juris Rn. 14; vom 12. März 2018 - AnwZ (Brfg) 15/17, NJW-RR 2018, 827 Rn. 9, und AnwZ (Brfg) 21/17, juris Rn. 8; jeweils mwN).

(2) Diesen Voraussetzungen genügt der Zulassungsantrag des Klägers nicht. Es ist im Übrigen auch sonst nicht zu erkennen, welcher Erkenntnisgewinn durch die von dem Kläger nunmehr über die vorhandenen - aussagekräftigen - dienstlichen Erklärungen hinaus erstrebten Zeugenvernehmungen erzielt werden könnte. Die am 28. November 2016 - dem Tag der von dem Kläger behaupteten Einreichung der Klageschrift - an dem Eingangsschalter der Gemeinsamen Annahmestelle tätige Bedienstete N. hat bereits in ihrer dienstlichen Erklärung bekundet, aufgrund des täglichen Eingangsvolumens sich an eine bestimmte an diesem Tag abgegebene Klageschrift nicht erinnern zu können. Inwieweit ein - von dem Kläger im Zulassungsantrag ohne namentliche Benennung zusätzlich angeführter - Vertreter des Gebäudemanagements hinsichtlich des hier in Rede stehenden konkreten Vorgangs weitergehende Erkenntnisse als die unmittelbar mit der Entgegennahme der Schriftstücke am Eingangsschalter befasste Bedienstete N. haben könnte, hat der Kläger nicht dargelegt und ist auch sonst nicht zu erkennen. Letzteres gilt in gleicher Weise für die in den eingeholten dienstlichen Erklärungen ausführlich dargestellten allgemeinen Abläufe bei der Behandlung eingehender Schriftstücke in der Gemeinsamen Annahmestelle.

(3) Entgegen der Auffassung des Klägers war der Anwaltsgerichtshof im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 86 Abs. 1 VwGO ) auch nicht deshalb gehalten, die Bedienstete N. als Zeugin zu vernehmen, weil diese in ihrer dienstlichen Erklärung angegeben hat, dass bei größeren Mengen von Eingängen Schriftstücke beiseitegelegt und erst später abgestempelt würden. Der Kläger lässt hierbei unerwähnt, dass die Bedienstete N. diesbezüglich präzisere als die vorgenannten Angaben gemacht und bekundet hat, auch bei größeren Mengen eingehender Schriftstücke würden die Eingänge innerhalb der nächsten Minuten abgestempelt. Von daher gesehen ist dem Vorbringen des Klägers ein weiterer Aufklärungsbedarf (auch) hinsichtlich der Vorgehensweise der Gemeinsamen Annahmestelle bei dieser Art von Eingängen nicht zu entnehmen.

(4) Mit seiner gegenteiligen Sichtweise, wonach die von dem Anwaltsgerichtshof eingeholten dienstlichen Erklärungen zur Aufklärung der Behandlung eingehender Schriftstücke bei der Gemeinsamen Annahmestelle nicht ausreichten, verkennt der Kläger insgesamt den Aussagegehalt dieser Erklärungen. Durch diese sind - zumal der Kläger einen weiteren Aufklärungsbedarf nicht aufzuzeigen vermocht hat - die Verfahrensabläufe sowohl in der Gemeinsamen Annahmestelle als auch in der Annahmestelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts so weitgehend aufgeklärt, dass die Einschätzung des Anwaltsgerichtshofs, wonach eine weitere Sachaufklärung nicht möglich erscheine, nicht zu beanstanden ist.

bb) Dem Kläger gelingt schließlich auch nicht, einen Verfahrensfehler des Anwaltsgerichtshofs hinsichtlich der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 108 Abs. 1 VwGO ) aufzuzeigen. Der Anwaltsgerichtshof ist vielmehr verfahrensfehlerfrei zu der Beurteilung gelangt, dass der Gegenbeweis eines Eingangs der Klageschrift bereits am 28. November 2016 nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts geführt ist. Entgegen der Auffassung des Klägers begegnet auch die in diesem Zusammenhang erfolgte Würdigung des Anwaltsgerichtshofs, wonach durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des - von dem Anwaltsgerichtshof persönlich angehörten - Klägers zum Verfahrensablauf bestünden, keinen Bedenken.

(1) Nach den von dem Anwaltsgerichtshof eingeholten dienstlichen Erklärungen der Gemeinsamen Annahmestelle und der dort tätigen Bediensteten N. erhalten alle am Eingangsschalter der Gemeinsamen Eingangsstelle abgegebenen Schriftstücke grundsätzlich durchgehend und ohne Zeitabstände, bei größeren Mengen an Eingängen jedenfalls aber innerhalb der nächsten Minuten einen Eingangsstempel. Der Umstand, dass es im Zusammenhang mit der Abstempelung - wie der dienstlichen Erklärung der Gemeinsamen Annahmestelle vom 15. November 2017 zu entnehmen ist - eine besondere Sicherungsmaßnahme nicht gibt, vermag den von dem Kläger geltend gemachten Verfahrensgang, wonach er die Klageschrift am 28. November 2016 zwischen 9 Uhr und 9.30 Uhr in der Gemeinsamen Annahmestelle abgegeben habe und es auf einem Fehler der Poststelle beruhen müsse, dass die Klageschrift einen Eingangsstempel der Annahmestelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 29. November 2016 erhalten habe, nicht maßgeblich zu stützen. Denn nach der vorgenannten dienstlichen Erklärung der Gemeinsamen Annahmestelle wird bei der anschließenden - nach der Abstempelung erfolgenden - Verteilung der eingegangenen Schriftstücke in die Fächer an der Fachanlage eine Sichtkontrolle durchgeführt, ob jedes Schriftstück einen Eingangsstempel erhalten hat; überdies wäre bei einer Einreichung der Klageschrift am 28. November 2016 zu der von dem Kläger angegebenen Zeit zwischen 9 Uhr und 9.30 Uhr die Klageschrift noch am selben Tag mit dem um 12 Uhr erfolgenden Transport zu dem Hanseatischen Oberlandesgericht, bei dem sich der Anwaltsgerichtshof befindet, gebracht worden.

Hiervon ausgehend ist der Anwaltsgerichtshof zutreffend zu der Beurteilung gelangt, dass der von dem Kläger geltend gemachte Verfahrensgang deshalb fernliegend ist, weil er mehrere - insgesamt drei - Fehler bei der Behandlung der Klageschrift voraussetze. So müsste erstens die Abstempelung in der Gemeinsamen Annahmestelle unterblieben sein, zweitens müsste dieser Fehler bei der anschließenden Sichtkontrolle im Rahmen der Verteilung der Eingänge auf die Postfächer nicht aufgefallen sein und drittens müsste die nicht abgestempelte Klageschrift sodann entweder außerplanmäßig nicht am selben, sondern verspätet erst am nächsten Tag, dem 29. November 2016, zum Hanseatischen Oberlandesgericht transportiert und dort abgestempelt worden sein, oder die Klageschrift müsste zwar noch am selben Tag, dem 28. November 2016, zu dem Hanseatischen Oberlandesgericht transportiert, dort aber verspätet erst am nächsten Tag mit einem Eingangsstempel versehen worden sein. Eine solche Häufung von Fehlern der Annahmestellen zweier Gerichte liegt, wie der Anwaltsgerichtshof entgegen der Auffassung des Klägers zu Recht angenommen hat, fern.

(2) Ebenfalls vergeblich wendet sich der Kläger gegen die Würdigung des Anwaltsgerichtshofs, sein Vorbringen zu der Einreichung der Klageschrift sei unglaubhaft. Der Anwaltsgerichtshof hat sowohl die schriftlichen Ausführungen des Klägers als auch dessen im Rahmen der persönlichen Anhörung erfolgte Angaben umfassend gewürdigt. Einen Verfahrensfehler hinsichtlich der dieser Würdigung zugrunde liegenden richterlichen Überzeugungsbildung (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 108 Abs. 1 VwGO ) zeigt der Kläger nicht auf.

(a) Der Versuch des Klägers, die von dem Anwaltsgerichtshof im Rahmen der Überprüfung der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu Recht herangezogenen Widersprüche und Ungereimtheiten dieser Angaben zu relativieren, ist unbehelflich. So handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers bei dem Umstand, dass er angegeben hat, bei der von ihm behaupteten Einreichung der Klageschrift am 28. November 2016 habe in der Gemeinsamen Annahmestelle ein männlicher Bediensteter Dienst gehabt - während es tatsächlich die weibliche Bedienstete N. gewesen ist -, keineswegs um ein "völlig unwichtiges Detail".

Auch verfängt der Einwand des Klägers nicht, er habe in seiner fast vierzigjährigen Rechtsanwaltstätigkeit "hunderte, wenn nicht tausende Schriftstücke" bei der gemeinsamen Annahmestelle abgegeben und überwiegend hätten dort Männer Dienst gehabt, letztlich achte man aber nicht auf das Geschlecht dieser hinter einer Glasscheibe sitzenden Person, sondern lege die Schriftstücke in ein Schubfach und habe von da an nichts mehr mit der Sache zu tun. Wie der Kläger an anderer Stelle - insoweit zutreffend - ausführt, handelte es sich bei der vorliegenden Klage und dementsprechend auch bei deren Einreichung um einen für den Kläger persönlich "äußerst wichtigen" Vorgang. Bei einem solchen ist grundsätzlich zu erwarten, dass sowohl die Aufmerksamkeit als auch die Erinnerung stärker ausgeprägt sind als bei alltäglichen Vorgängen.

Zudem hat der Anwaltsgerichtshof - was der Kläger in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung weder berücksichtigt noch angreift - die Angaben des Klägers nicht nur aufgrund des zuvor genannten Gesichtspunkts für unglaubhaft erachtet, sondern hat diese Würdigung auch auf weitere Widersprüche und Ungereimtheiten gestützt, die ihm - mit Recht - ebenfalls Anlass zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben des Klägers gegeben haben. So hat der Kläger nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs zunächst angegeben, er habe gesehen, wie der Mitarbeiter den Eingangsstempel auf die Klageschrift gesetzt habe. Dieser vom Kläger geschilderte Vorgang entspräche zwar dem in der dienstlichen Erklärung der Annahmestelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts beschriebenen Verfahrensablauf, wonach Eingänge dort noch in Anwesenheit des Überbringers abgestempelt würden, nachdem vorher ein Probestempelabdruck zur Kontrolle der Richtigkeit der Stempelung gefertigt worden sei. Der Kläger will jedoch die Klageschrift nicht bei dieser Annahmestelle, deren Eingangsstempel vom 29. November 2016, 9-10 Uhr sie trägt, abgegeben haben, sondern bei der Gemeinsamen Annahmestelle, und zwar bereits am 28. November 2016 zwischen 9 Uhr und 9.30 Uhr. Dementsprechend ist er - was der Anwaltsgerichtshof mit Recht als einen gegen die Glaubhaftigkeit der Angabe des Klägers sprechenden Gesichtspunkt bewertet hat - im weiteren Verlauf seiner Einlassung von der eingangs erwähnten Schilderung abgerückt und hat angegeben, sich nicht mehr sicher zu sein, die Abstempelung der Klageschrift gesehen zu haben.

(b) Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge des Klägers, der Anwaltsgerichtshof habe "offenbar nicht gewürdigt", dass die Klageschrift auf den 26. November 2016 (Samstag) datiert sei und es - zumal es sich um eine für den Kläger "äußerst wichtige Klage" handele - wenig Sinn ergebe, diese nicht am darauf folgenden Montag, den 28. November 2016, sondern - wie durch den Eingangsstempel dokumentiert - erst am Dienstag, den 29. November 2016 einzureichen. Der Kläger meint, es sei abwegig anzunehmen, er habe diese wichtige Frist versäumt.

Diese Rüge geht aus mehreren Gründen fehl. Der Kläger verkennt bereits im Ausgangspunkt, dass nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO in dem Urteil (nur) die Gründe anzugeben sind, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Diesen Anforderungen entspricht das angegriffene Urteil des Anwaltsgerichtshofs, auch wenn es sich nicht ausdrücklich mit dem von dem Kläger angeführten Gesichtspunkt des Datums der Klageschrift auseinandersetzt. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist das Gericht - auch unter dem von dem Kläger gerügten Gesichtspunkt der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 108 Abs. 1 VwGO ) - nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG - dessen Erfüllung die vorstehend genannte Bestimmung des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO dient (BVerwG, Beschlüsse vom 17. November 2008 - 10 B 10/08, juris Rn. 6; vom 10. Juni 2013 - 1 B 1/13, juris Rn. 13; jeweils mwN) - kann nur festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei ergibt, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. November 2016 - AnwZ (Brfg) 61/15, juris Rn. 20 mwN).

Solche besonderen Umstände zeigt der Kläger nicht auf; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Es liegt vielmehr fern, dass dem Anwaltsgerichtshof das Datum der Klageschrift, auf deren erster Seite sich auch der hier in Rede stehende Eingangsstempel befindet, entgangen sein könnte. Im Übrigen rechtfertigt das Datum der Klageschrift nicht die von dem Kläger hiermit verknüpften, oben genannten Schlussfolgerungen und steht damit auch nicht der verfahrensfehlerfrei getroffenen Beurteilung des Anwaltsgerichtshofs entgegen, dass dieser Schriftsatz, wie durch den Eingangsstempel bewiesen wird, erst am 29. November 2016 eingegangen und dem Kläger der Gegenbeweis eines rechtzeitigen Eingangs am 28. November 2016 nicht gelungen ist.

2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die vom Anwaltsgerichtshof festgestellte Versäumung der Klagefrist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO hatte der Kläger beim Anwaltsgerichtshof nicht beantragt. Wiedereinsetzungsgründe sind insoweit auch nicht ersichtlich (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2014 - AnwZ (Brfg) 11/14, juris Rn. 6).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO .

Vorinstanz: AnwGH Hamburg, vom 13.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AGH I ZU 17/16 (I-9)