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BGH - Entscheidung vom 20.12.2019

IX ZR 230/19

Normen:
GKG § 66 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 20.12.2019 - Aktenzeichen IX ZR 230/19

DRsp Nr. 2020/1692

Richten des Rechtsbehelfs einer Erinnerung gegen eine Verletzung des Kostenrechts

Tenor

Die Erinnerungen des Klägers gegen die Kostenansätze des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 2019 - Kostenrechnung vom 14. November 2019 mit dem Kassenzeichen 780019146976 - und vom 25. November 2019 - Kostenrechnung vom 4. Dezember 2019 mit dem Kassenzeichen 780019150504 - werden zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 ;

Gründe

1. Der Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 12. Juli 2019 mit Beschluss vom 24. Oktober 2019 als unzulässig verworfen und den Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde auf 1.000 € festgesetzt. Bei dem Kläger wurde die dafür vorgesehene Gebühr nach dem festgesetzten Streitwert gemäß dem Kostenansatz vom 31. Oktober 2019 mit der Kostenrechnung vom 14. November 2019, Kassenzeichen 780019146976, angefordert. Der Kläger hat die Kostenrechnung unter dem 21. November 2019 mit der Erklärung zurückgeschickt, er beantrage die Nichterhebung der Kosten. Diesem als Erinnerung zu behandelnden Antrag des Klägers (vgl. Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 49. Aufl., § 21 GKG Rn. 54) hat der Kostenbeamte nicht abgeholfen.

2. Nachfolgend hat der Senat die Anhörungsrüge des Klägers vom 11. November 2019 gegen den Beschluss vom 24. Oktober 2019 als unzulässig verworfen. Bei dem Kläger wurde die dafür vorgesehene Gebühr gemäß dem Kostenansatz vom 25. November 2019 mit der Kostenrechnung vom 4. Dezember 2019, Kassenzeichen 780019150504, angefordert. Der Kläger hat gegen die Kostenrechnung unter dem 9. Dezember 2019 Erinnerung eingelegt. Dieser hat der Kostenbeamte nicht abgeholfen.

3. Die Erinnerungen des Klägers sind zulässig, insbesondere statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG ). Die Erinnerungen, über die gemäß § 1 Abs. 5 , § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, Rn. 3 ff), nachdem der Kostenbeamte diesen nicht abgeholfen hat, haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.

a) Die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung ist nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens. Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG kann sich nur gegen eine Verletzung des Kostenrechts richten, nicht jedoch gegen die Kostenbelastung der Partei als solche (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43 Rn. 3; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 8/06, juris Rn. 5 beide mwN). Ferner können mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz Einwendungen aus dem Mandatsverhältnis nicht geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503 ).

b) Der Kostenansatz vom 31. Oktober 2019 in der Kostenrechnung vom 14. November 2019 mit dem Kassenzeichen 780019146976 setzt die durch die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde entstandenen Gerichtskosten im Hinblick auf den Streitwert von 1.000 € gemäß Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des GKG zu Recht mit 106 € fest.

c) Der Kostenansatz vom 25. November 2019 in der Kostenrechnung vom 4. Dezember 2019 mit dem Kassenzeichen 780019150504 setzt die durch die Verwerfung der Anhörungsrüge entstandenen Gerichtskosten gemäß Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des GKG zu Recht mit 60 € fest.

4. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG ).

Vorinstanz: AG Meinerzhagen, vom 05.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 3/12
Vorinstanz: LG Hagen, vom 12.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 46/17