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BGH - Entscheidung vom 28.02.2019

III ZR 36/18

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 28.02.2019 - Aktenzeichen III ZR 36/18

DRsp Nr. 2019/4390

Revisionszulassungsbegehren betreffend die Abweisung des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 1. Zivilsenat - vom 21. Dezember 2017 - 1 U 55/16 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: 100.000 €

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist auch nicht deshalb gegeben, weil im Revisionsverfahren eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV notwendig wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 1320/14, juris Rn. 13 mwN). Die von der Klägerin insoweit formulierten Vorlagefragen sind nicht entscheidungserheblich und im Hinblick auf das Unionsrecht nicht auslegungsbedürftig. Unionsrechtliche Fragen, die über die bloße Anwendung der Grundsätze des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs auf den konkreten Sachverhalt hinausgehen, wirft der Fall nicht auf. Die Abweisung des vom Kläger geltend gemachten unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs wird von der Erwägung des Berufungsgerichts getragen, dass kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht vorliegt. Die Würdigung, ob ein Verstoß gegen das Unionsrecht im konkreten Einzelfall hinreichend qualifiziert ist, obliegt nach den vom Gerichtshof der Europäischen Union hierfür entwickelten Leitlinien den nationalen Gerichten (Senat, Urteil vom 18. Oktober 2012 - III ZR 197/11, NJW 2013, 168 Rn. 38 mwN[51]).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 12.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 303 O 500/10
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 21.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 55/16