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BGH - Entscheidung vom 06.06.2019

1 StR 190/19

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
GVG § 185 Abs. 1 S. 1
GVG § 189
DolmG BY Art. 4 Abs. 1

Fundstellen:
StV 2019, 823

BGH, Beschluss vom 06.06.2019 - Aktenzeichen 1 StR 190/19

DRsp Nr. 2019/11400

Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung; Fehlende Beidigung des Dolmetschers in der Hauptverhandlung

Mit der Eidesleistung in der Hauptverhandlung bzw. mit dem Berufen auf einen allgemeinen Eid soll dem Dolmetscher seine besondere Verantwortung im konkreten Fall bewusst gemacht werden. Eine solche Verpflichtung ist bereits deswegen erforderlich, weil das Gericht in der Regel - gegebenenfalls mit Ausnahme gängiger Fremdsprachen wie etwa Englisch oder Französisch - die Übersetzung nicht überprüfen kann. In diesem Sinne ist die Vereidigung eine wesentliche und unverzichtbare Förmlichkeit des Verfahrens.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 12. November 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ; GVG § 185 Abs. 1 S. 1; GVG § 189 ; DolmG BY Art. 4 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit einer Verfahrensbeanstandung Erfolg.

Die Rüge, mit welcher der Angeklagte einwendet, der für ihn in der Hauptverhandlung in der Sprache Dari übersetzende Dolmetscher sei nicht beeidigt und daher unter Verstoß gegen §§ 189 , 185 Abs. 1 Satz 1 GVG hinzugezogen worden, dringt durch.

1. Am ersten Verhandlungstag belehrte der Vorsitzende den Dolmetscher H. , treu und gewissenhaft zu übertragen. Der Dolmetscher erklärte, er sei öffentlich bestellt sowie allgemein beeidigt, und berief sich darauf. Tatsächlich hatte er keinen allgemeinen Eid (§ 189 Abs. 2 GVG ) abgelegt. Da der Vorsitzende den Angaben des Dolmetschers glaubte, sah er davon ab, diesem die Eidesformel nach § 189 Abs. 1 GVG abzunehmen.

2. Nach § 189 Abs. 2 GVG genügt vor allen Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung auf einen allgemeinen Eid, wenn der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt ist. Tatsächlich hatte H. nie einen solchen Eid - etwa nach Art. 4 Abs. 1 des bayerischen Gesetzes über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern ( Dolmetschergesetz - DolmG ; Bay RS IV S. 516) i.V.m. § 189 Abs. 2 GVG - geleistet, wie die Revision zutreffend vorgetragen hat; dementsprechend wurde H. nicht in der Datenbank der bayerischen Justizverwaltung oder einer länderübergreifenden Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (Art. 7 DolmG BY) geführt. Damit ist der Verstoß gegen §§ 189 , 185 Abs. 1 Satz 1 GVG erwiesen. Das Beruhen des Urteils auf dieser Verfahrensverletzung (§ 337 Abs. 1 StPO ) ist nicht auszuschließen:

a) Mit der Eidesleistung in der Hauptverhandlung (§ 189 Abs. 1 GVG ) bzw. mit dem Berufen auf einen allgemeinen Eid (§ 189 Abs. 2 GVG ) soll dem Dolmetscher seine besondere Verantwortung im konkreten Fall bewusst gemacht werden (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 1 StR 579/11, BGHR GVG § 189 Beeidigung 5; Urteil vom 7. November 1986 - 2 StR 499/86, BGHR GVG § 189 Abs. 2 Übertragung, zusätzliche 1). Eine solche Verpflichtung ist bereits deswegen erforderlich, weil das Gericht in der Regel - gegebenenfalls mit Ausnahme gängiger Fremdsprachen wie etwa Englisch oder Französisch - die Übersetzung nicht überprüfen kann. In diesem Sinne ist die Vereidigung eine wesentliche und unverzichtbare Förmlichkeit des Verfahrens (BGH, Urteil vom 8. März 1968 - 4 StR 615/67, BGHSt 22, 118 , 120). Mit der - zu protokollierenden (vgl. etwa Art. 4 Abs. 3 DolmG BY) - Abnahme allgemeiner Eide und der anschließenden Aufnahme derart vereidigter Dolmetscher in fortzuführenden Verzeichnissen als Aufgabe der Justizverwaltung soll den Gerichten im Einzelfall das Auffinden eines qualifizierten Übersetzers erleichtert werden (BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2007 - 6 C 15/06 Rn. 33).

Eine solche Eidesleistung setzt indes ein besonderes Justizverwaltungsverfahren voraus, welches etwa im Freistaat Bayern nach Art. 3 Abs. 1 DolmG BY auf Antrag des Dolmetschers eingeleitet wird und für welches die Präsidenten der Landgerichte zuständig sind (Art. 2 DolmG BY). In diesem Verfahren werden insbesondere die durch eine Prüfung nachzuweisende fachliche Eignung (Art. 3 Abs. 1 Buchst. d, Art. 15 DolmG BY) sowie persönliche Zuverlässigkeit (insbesondere Art. 3 Abs. 1 Buchst. c [geordnete wirtschaftliche Verhältnisse] und e [gerichtliche Strafen oder sonstige Maßnahmen] DolmG BY) des Antragstellers geprüft. Mit der allgemeinen Beeidigung und der nach der bayerischen Rechtslage einhergehenden Bestellung wird das Verwaltungsverfahren (regelmäßig spätestens nach drei Monaten, Art. 3 Abs. 3 Satz 2 DolmG BY) abgeschlossen. Die Beeidigung ist ein feststellender Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG des Inhalts, dass der Dolmetscher fachlich geeignet und persönlich zuverlässig ist; Beeidigung und Aufnahme in das Verzeichnis sollen eine gewisse Gewähr dafür bieten, dass der allgemein beeidigte Dolmetscher die ihm zugedachten Aufgaben zuverlässig und sachgerecht erfüllt sowie infolgedessen den Gerichten hierfür allgemein zur Verfügung steht (BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2007 - 6 C 15/06 Rn. 23, 32).

b) Der Dolmetscher H. hat keinen allgemeinen Eid nach Art. 4 Abs. 1 DolmG BY (i.V.m. § 1 des bayerischen Verpflichtungsgesetzes ) geleistet; seine im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Gegenerklärung (§ 347 Abs. 1 Satz 3 StPO ) eingeholte Stellungnahme, es habe nach mehreren einzelnen Eidesleistungen (§ 189 Abs. 1 GVG ) geheißen, er sei jetzt allgemein beeidigt, legt gar nahe, dass bislang kein förmliches Beeidigungs- und Bestellungsverfahren nach Art. 1 ff. DolmG BY eingeleitet ist.

c) Nach alledem gab es keinen allgemeinen Eid, von welchem H. sich bei seinen Übertragungsleistungen hätte "leiten" lassen können. Damit liegt dieser Fall gänzlich anders als die Sachverhalte, in welchen der Dolmetscher einen allgemeinen Eid leistete, die Entgegennahme aber möglicherweise fehlerbehaftet war (BGH, Urteil vom 17. Januar 1984 - 5 StR 755/83 [durch beauftragten Richter anstelle des Landgerichtspräsidenten oder dessen Vertreter]), sich der Eid nur auf einen anderen Gerichtsbezirk erstreckte oder der Dolmetscher auch eine andere Sprache übersetzte (BGH, Urteil vom 7. November 1986 - 2 StR 499/86, BGHR GVG § 189 Abs. 2 Übertragung, zusätzliche 1 [slowakisch neben tschechisch]). In den zuletzt genannten Konstellationen kann ausgeschlossen werden, dass sich der Dolmetscher seiner besonderen Verantwortung und seiner Pflicht zur treuen und gewissenhaften Übersetzung nicht bewusst gewesen ist. Eine solche noch ausreichende Gewähr ist in diesem Fall aber mangels erfolgreicher Durchführung eines besonderen Justizverwaltungsverfahrens im Sinne des § 189 Abs. 2 GVG i.V.m. Art. 1 ff. DolmG BY nicht gegeben.

Vorinstanz: LG München I, vom 12.11.2018
Fundstellen
StV 2019, 823