BGH, Beschluss vom 08.10.2019 - Aktenzeichen 5 StR 273/19
Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen Betäubungsmittelstraftaten, Verstößen gegen das Kriegswaffenkontroll- und das Waffengesetz sowie wegen gewerbsmäßiger Hehlerei; Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aufgrund des Absendens einer Bestellung von Betäubungsmitteln zum gewinnbringenden Verkauf
Tenor
1.Die Revision des Angeklagten L. gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 7. Februar 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass
a)der Angeklagte und der Mitangeklagte M. im Fall 21 des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Herstellen von Betäubungsmitteln schuldig sind,
b)im Fall 24 die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und
c)die Anordnung der Einziehung der sichergestellten Armbanduhren entfallen.
2.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betäubungsmittelstraftaten, Verstößen gegen das Kriegswaffenkontroll- und das Waffengesetz sowie wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Zudem hat es 71.976,31 Euro und fünf sichergestellte Armbanduhren eingezogen. Das auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten führt zu den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Änderungen im Schuldspruch sowie zur Aufhebung der Einziehung der sichergestellten Uhren. Im Übrigen ist seine Revision unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO ).
1. Hinsichtlich der Änderung des Schuldspruchs im Fall 21 und des davon nicht berührten Strafausspruchs sowie der Teilaufhebung der Einziehungsanordnung verweist der Senat auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts.
2. Die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall 24 entfällt, weil mit dem Absenden der Bestellung von Betäubungsmitteln zum gewinnbringenden Verkauf bereits der Tatbestand des (versuchten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllt ist (vgl. Körner/Patzak/Volkmer, BtMG , 9. Aufl., § 29 , Teil 4, Rn. 58, 159), weshalb die (versuchte) Anstiftung des Lieferanten durch den Angeklagten hierzu zurücktritt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 1981 - 2 StR 618/80, BGHSt 30, 28 , 30; Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder, StGB , 30. Aufl., Vor §§ 52 ff., Rn. 120).
Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass sich die Bestellung auf Crystal guter Qualität und damit auf eine nicht geringe Menge bezog. Da das Landgericht bei der Strafzumessung ausschließlich strafschärfend verwertet hat, dass der Angeklagte den Handel mit Betäubungsmitteln in der Untersuchungshaft fortsetzen wollte, kann der Senat ausschließen, dass es bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung eine niedrigere Strafe verhängt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO ).
3. Angesichts des nur geringen Erfolgs seiner Revision ist es nicht unbillig, dem Angeklagten die gesamten Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO ).