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BGH - Entscheidung vom 12.03.2019

2 StR 10/19

Normen:
StPO § 404 Abs. 1 S. 2
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 12.03.2019 - Aktenzeichen 2 StR 10/19

DRsp Nr. 2019/6740

Revisionsrechtliche Überprüfung einer Adhäsionsentscheidung (hier: Zusprechung eines vorläufig vollstreckbaren Schmerzensgeldes in Höhe von 4.000 Euro nebst Zinsen)

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 4. September 2018 im Ausspruch über die Adhäsionsanträge wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin M. alle infolge der Straftaten im Juni und Juli 2016 erwachsenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind.

Es wird festgestellt, dass die Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen.

Im Übrigen wird von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen.

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Neben- und Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 404 Abs. 1 S. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nur zum Adhäsionsausspruch teilweise Erfolg.

1. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO , soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet.

2. Der Senat hat auf die Sachrüge den Adhäsionsausspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich geändert.

Die Adhäsionsentscheidung kann nicht bestehen bleiben, soweit der Nebenklägerin ein vorläufig vollstreckbares Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro nebst Zinsen zugesprochen wurde. Die Adhäsionsklägerin hat beantragt, "den Angeklagten zur Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes" zu verurteilen. Ein solcher Antrag genügt auf der Grundlage bisheriger Rechtsprechung nicht den Zulässigkeitsanforderungen der § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO , § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO .

Beide Vorschriften verlangen die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag. Sie stehen der Zulässigkeit eines unbezifferten Klageantrags nur dann nicht entgegen, wenn der Umfang der beantragten Geldleistung durch Angabe einer Größenordnung eingegrenzt wird. Dadurch sollen Gericht und Gegner darüber unterrichtet werden, welchen Umfang der Streitgegenstand haben soll (vgl. Senat, Beschluss vom 25. August 2016 - 2 StR 585/15, juris Rn. 11; BGH, Beschlüsse vom 6. September 2017 - 5 StR 396/17; vom 14. März 2018 - 4 StR 516/17, juris Rn. 14; Urteil vom 20. September 2018 - 3 StR 618/17, juris Rn. 11; Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 4 StR 484/18, juris Rn. 15; Senat, Beschluss vom 8. Januar 2019 - 2 StR 569/18; jeweils unter Berufung auf ältere Rechtsprechung des VI. Zivilsenats, BGH, Urteile vom 13. Oktober 1981 - VI ZR 162/80, NJW 1982, 340 f.; und vom 28. Februar 1984 - VI ZR 70/82, NJW 1984, 1807 , 1809 f.; gegen das Erfordernis der Nennung eines Mindestbetrags als Zulässigkeitsvoraussetzung Pardey in Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Aufl., 7. Kapitel Rn. 25; Wern, ebenda, 41. Kapitel Rn. 14 unter Verweis auf Gerlach, VersR 2000, 525 , der mit beachtlichen Argumenten ausführt, die Rechtsprechung des VI. Zivilsenats zur Zulässigkeit sei aufgrund neuerer Entscheidungen überholt, weil das Gericht in keiner Weise an die Betragsvorstellungen des Klägers gebunden sei und diese nur für die Beschwer und damit für den Zugang zur zweiten Instanz von Bedeutung seien; vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 - VI ZR 27/14, NJW 2015, 1252 ).

Eine von der Adhäsionsklägerin hingenommene gerichtliche Streitwertangabe, die als eine entsprechende Wertangabe ihrerseits angesehen werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 4 StR 484/18, juris Rn. 16), ist nicht erfolgt. Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag war daher insoweit abzusehen.

3. Im Hinblick auf den nur geringfügigen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten.

Vorinstanz: LG Bonn, vom 04.09.2018