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BGH - Entscheidung vom 15.08.2019

5 StR 236/19

Normen:
StGB § 21
StGB § 211 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2019, 343

BGH, Urteil vom 15.08.2019 - Aktenzeichen 5 StR 236/19

DRsp Nr. 2019/13954

Revision wegen einer Verurteilung wegen Totschlags u.a.; Abgrenzung zum Mord; Vorliegen von niedrigen Beweggründen

Die Beurteilung der Frage, ob ein Beweggrund "niedrig" ist, hat auf Grund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu erfolgen. Bei einer Tötung aus Wut, Ärger, Hass oder Rache kommt es darauf an, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen.

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten und der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2018 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Normenkette:

StGB § 21 ; StGB § 211 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit Vergewaltigung schuldig gesprochen, gegen den Angeklagten T. eine Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verhängt und gegen die Angeklagte P. eine solche von neun Jahren. Die jeweils mit der Sachrüge geführten Revisionen der Angeklagten und der Nebenkläger bleiben ohne Erfolg.

I.

1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:

Beide Angeklagte lebten zusammen in einer Ein-Zimmer-Wohnung in . Der mehrfach auch wegen Körperverletzungs- und Eigentumsdelikten vorbestrafte Angeklagte T. war betäubungsmittelabhängig. Sein Tagesablauf war von Rauschmittelkonsum und der Vermittlung von Drogengeschäften im Bereich des U-Bahnhofs geprägt. Die leicht intelligenzgeminderte Angeklagte P. (IQ 57) ging der Prostitution nach, wovon das Paar - neben staatlichen Leistungen - lebte. Ihre Sozialkontakte beschränkten sich im Wesentlichen auf den Angeklagten T. , den sie als Partner idealisierte. Auf andere Frauen in seinem Umfeld reagierte sie mit Eifersucht und Ärger.

Etwa zwei Monate vor dem Tattag (22. Dezember 2017) lernte der Angeklagte T. die 55 Jahre alte, später getötete M. am kennen, als sie dort für ihren gelegentlichen Konsum Kokain erwerben wollte. Sie litt unter einer Erkrankung aus dem Formenkreis der Schizophrenie. Weil sich ihre Mutter das Leben genommen und sie ihre Medikamente abgesetzt hatte, befand sie sich in einer labilen Phase. Ihr Verhalten wurde chaotisch und ihr Urteilsvermögen litt. Sofort verliebte sie sich in den 22 Jahre jüngeren Angeklagten T. , mit dem sie fortan auch sexuell verkehrte und den sie finanziell aushielt. In kurzer Zeit überzog sie wegen hoher Ausgaben (Parfum, Schuhe, Kleidung und Mobiltelefone) für den Angeklagten T. ihr Konto erheblich und schöpfte ihren Dispositionskredit vollständig aus. Dieser erwiderte die Liebesgefühle nicht, pflegte aber regelmäßigen Kontakt zu ihr. Er verhielt sich herablassend und bestimmend. Bei einem Besuch einer Saturn-Filiale am 20. Dezember 2017 schlug er sie. Als sie am selben Tag vergeblich versuchte, ihren Dispositionskredit zu erhöhen, begleitete er sie zur Bank, trat dort aggressiv und verärgert auf und verlangte von ihr eine Vollmacht, um in ihrem Namen sprechen zu können.

Die Angeklagte P. wusste vom Umgang ihres Partners mit der Geschädigten, allerdings nichts von einem sexuellen Verhältnis der beiden. Sie fühlte sich zurückgesetzt und war eifersüchtig. Dies führte zum Streit zwischen beiden Angeklagten.

Kurz vor Weihnachten begann M. , ihre Medikamente wieder einzunehmen, was zur Verlangsamung ihrer Reaktionen und zu verwaschener Sprache führte. In der Nacht des 22. Dezember 2017 suchte sie kurz nach Mitternacht eine Polizeiwache auf und wollte dort Anzeige gegen zwei Ladendetektive wegen Körperverletzung und versuchter Vergewaltigung erstatten. Anschließend kontaktierte sie den Angeklagten T. , der befürchtete, sie könnte ihn angezeigt haben. Um den Sachverhalt zu klären, bestellte er sie zu seiner Wohnung, wo sie gegen 2 Uhr eintraf und von beiden Angeklagten eingelassen wurde. Der Angeklagte T. stand erheblich unter Drogeneinfluss, M. M. war durch Einnahme von Medikamenten motorisch beeinträchtigt. Die Angeklagte P. hatte zwar weder Alkohol noch Drogen eingenommen, war aber durch den Kontakt der beiden, den sie als Bedrohung ihrer Beziehung verstand, in einem psychisch labilen und verunsicherten Zustand, mit dem sie aufgrund ihrer Intelligenzminderung schwer umgehen konnte.

Zwischen den beiden Angeklagten und ihrer Besucherin entspann sich ein Streit. Bald kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung, in der die Angeklagten konkludent übereinkamen, M. Schläge zu versetzen. Das Geschehen entwickelte eine erhebliche Dynamik. In arbeitsteiliger Weise fügten ihr die Angeklagten zahlreiche schwerwiegende Verletzungen zu. Heftige Attacken erfolgten mit bedingtem Tötungsvorsatz insbesondere gegen Kopf und Hals (Würgen). Im Verlauf der Angriffe noch zu Lebzeiten der Geschädigten führte einer der Angeklagten mit Billigung des anderen eine mit einem Kondom überzogene 30 cm lange Stabtaschenlampe gewaltsam in die Vagina ihres Opfers ein, so dass es am Scheideneingang und im hinteren Scheidenbereich zu schmerzhaften Substanzdefekten und Einblutungen kam. Die Angeklagten rasierten der Geschädigten zudem ihre langen Haare vollständig ab.

Als M. infolge der massiven Gewalteinwirkungen das Bewusstsein verlor, führten die Angeklagten eine Herzdruckmassage durch und duschten sie im Bad ab, wobei es - womöglich infolge Unachtsamkeit - aufgrund zu hoher Wassertemperatur zu schweren thermischen Verbrühungen kam. Zu Bewusstsein kam M. hierdurch nicht. Sie verstarb vielmehr kurz danach auf dem Boden des Wohn-/Schlafzimmers an den ihr beigebrachten massiven Schädelverletzungen. In den Morgenstunden des nächsten Tages legten die Angeklagten mit Hilfe des Zeugen M. T. die verpackte Leiche ihres Opfers etwa 50 Meter von ihrer Wohnung entfernt neben einen Schrottcontainer, wobei sie von der Überwachungskamera einer Bäckerei aufgezeichnet wurden.

Das Landgericht hat Mordmerkmale nicht festgestellt, insbesondere kein Handeln aus niedrigen Beweggründen. Zudem hat es die Voraussetzungen des § 21 StGB bei beiden Angeklagten angenommen.

II.

Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet. Die Feststellungen tragen die Schuldsprüche und beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung. Dies gilt namentlich, soweit sich das Schwurgericht auf der Grundlage des Verletzungsbildes, der räumlichen Gegebenheiten und der jeweiligen Motivationslage von einem mittäterschaftlichen Vorgehen und einem jeweils bedingten Tötungsvorsatz überzeugt hat. Auch die Rechtsfolgenaussprüche weisen keine Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten auf.

III.

Die Revisionen der Nebenkläger, die in Bezug auf den Angeklagten T. vom Generalbundesanwalt vertreten werden und jeweils eine Verurteilung wegen Mordes erstreben, bleiben ebenfalls ohne Erfolg.

1. Das Landgericht hat das Mordmerkmal der Grausamkeit zutreffend abgelehnt. Grausam tötet, wer seinem Opfer bei mit Tötungsvorsatz geführten Handlungen in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke und Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juni 2007 - 3 StR 180/07, NStZ 2008, 29 ). Die Strafkammer hat bei ihrer Ablehnung dieses Mordmerkmals trotz des massiven Verletzungsbildes zutreffend darauf abgestellt, dass - jedenfalls nicht ausschließbar - die Angeklagten ihren Tötungsvorsatz erst im Zusammenhang mit den massiven Gewalthandlungen gegen Kopf und Hals gefasst hätten, die erst zum Ende des Geschehens erfolgt seien. Die Verbrühungen mit heißem Wasser seien einerseits bereits in der Sterbephase und damit zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Geschädigte möglicherweise keine Schmerzen mehr verspürt habe; andererseits könne ein versehentliches Vorgehen nicht ausgeschlossen werden.

2. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Strafkammer kein Handeln aus niedrigen Beweggründen angenommen hat.

a) Ein Beweggrund ist dann niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. Die Beurteilung der Frage, ob ein Beweggrund "niedrig" ist und - in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag - als verachtenswert erscheint, hat auf Grund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Umstände der Tat, der Lebensverhältnisse des Täters und seiner Persönlichkeit zu erfolgen. Bei einer Tötung aus Wut, Ärger, Hass oder Rache kommt es darauf an, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 28. November 2018 - 5 StR 379/18, NStZ 2019, 206 mwN). Bei den dabei zu treffenden Wertungen steht dem Tatgericht ein Beurteilungsspielraum zu, den das Revisionsgericht nicht durch eigene Erwägungen ausfüllen kann. Hat das Tatgericht die genannten Maßstäbe erkannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt, ist dies auch dann nicht zu beanstanden, wenn ein anderes Ergebnis möglich oder gar näherliegend gewesen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 10. Mai 2005 - 1 StR 30/05, und vom 11. Oktober 2005 - 1 StR 195/05, NStZ 2006, 284 ; Beschluss vom 25. Juli 2006 - 5 StR 97/06, NStZ-RR 2006, 340 , 341).

In subjektiver Hinsicht muss hinzukommen, dass der Täter die Umstände, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ins Bewusstsein aufgenommen hat und, soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann. Dies ist nicht der Fall, wenn der Täter außer Stande ist, sich von seinen Regungen freizumachen. Der genannte tatgerichtliche Beurteilungsspielraum gilt auch für die Bewertungen im Zusammenhang mit den subjektiven Anforderungen an das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe, die mit den objektiven Kriterien in engstem Zusammenhang stehen (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2006 - 5 StR 97/06, aaO).

b) Nach diesen Maßstäben ist die Ablehnung niedriger Beweggründe bei beiden Angeklagten nicht zu beanstanden.

Das Schwurgericht hat die Motivlage der Angeklagten nicht abschließend klären können. Es hat auf der Grundlage rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung ausgeführt, dass sich zwischen den Angeklagten und M. ein verbaler Streit entsponnen habe, dessen Inhalt sich nicht endgültig habe aufklären lassen, bei dem es jedoch um die Beziehung zwischen ihnen gegangen sein dürfte. Insgesamt habe es sich aber um einen aus "fehlgeleiteter Paardynamik" entsprungenen Geschehensablauf in einer zugespitzten Konfliktsituation gehandelt.

Die Angeklagte P. sei infolge ihrer intellektuellen Minderbegabung emotional überfordert gewesen. Sie habe ihre für sie äußerst wichtige Beziehung bedroht und die Geschädigte als unerwünschten Eindringling gesehen. Letztlich habe sie aus Eifersucht gehandelt, die weder anlasslos gewesen noch durch ihr eigenes Zutun verursacht worden sei.

Der intoxikierte Angeklagte T. habe sich von seiner Lebensgefährtin bedrängt gesehen und sei in der Situation mit der Angeklagten P. und M. , mit der er sexuell verkehrt habe und die in ihn verliebt gewesen sei, überfordert gewesen. Mehr sei nicht feststellbar. Der Angeklagte habe zwar die Hauptverantwortung für das Zustandekommen der Dreierkonstellation gehabt. In der Gesamtschau sei aber ein besonders verachtenswertes Motiv nicht zu erkennen. Zur näheren Motivation, die letztlich zu einem derart heftigen Gewaltausbruch geführt habe, hat die Kammer sonst keine Feststellungen treffen können.

Angesichts der Unaufklärbarkeit weiterer Motive und weiterer Einzelheiten des Tatgeschehens ist die Wertung der Strafkammer, die von einem richtigen rechtlichen Maßstab ausgegangen ist und die wesentlichen Umstände bedacht hat, revisionsrechtlich hinzunehmen.

Von Rechts wegen

Vorinstanz: LG Berlin, vom 07.12.2018
Fundstellen
NStZ-RR 2019, 343