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BGH - Entscheidung vom 22.05.2019

5 StR 36/19

Normen:
StPO § 267 Abs. 5 S. 1
StPO § 261

Fundstellen:
NStZ-RR 2019, 254

BGH, Urteil vom 22.05.2019 - Aktenzeichen 5 StR 36/19

DRsp Nr. 2019/8907

Revision gegen den Freispruch von der Anklage auf Vergewaltigung; Lückenhafte Beweiswürdigung des Tatgerichts; Erforderliche Gesamtwürdigung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Opfers sprechenden Aspekte

Die Mindestanforderungen an die Darstellung eines freisprechenden Urteils sind nicht erfüllt, wenn im Rahmen der Beweiswürdigung lediglich ganz knapp und nur mit einem Satz mitgeteilt wird, dass am Stattfinden der sexuellen Handlungen ebensowenig Zweifel bestünden wie an den inneren Vorbehalten der Nebenklägerin dagegen, demhingegen das Verhalten des Angeklagten und der Nebenklägerin nach der jeweiligen Tatsituation offen bleibt.

Tenor

Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. September 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 5 S. 1; StPO § 261 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt und vom Vorwurf zweier Vergewaltigungen zum Nachteil der Nebenklägerin freigesprochen. Gegen diesen Freispruch richtet sich die Revision der Nebenklägerin, die mit der Sachrüge Erfolg hat.

I.

1. Dem Angeklagten liegt nach der insoweit unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage zur Last, an einem nicht näher bestimmbaren Freitag im Januar oder Februar 2016 und am 21. Oktober 2016 die Nebenklägerin jeweils gegen deren erklärten Willen und gegen geleisteten Widerstand mit Gewalt zur Duldung des Geschlechtsverkehrs gezwungen zu haben.

2. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren der Angeklagte und die Nebenklägerin seit 2013 ein Paar. Im Sommer 2015 erwarb die Nebenklägerin ein Haus, das sie gemeinsam mit dem Angeklagten bezog. Ab September 2016 geriet die Beziehung in die Krise. Im Oktober 2016 lernte die Nebenklägerin den unter anderem mehrfach wegen Betruges vorbestraften Zeugen L. kennen, der mit ihr eine Beziehung eingehen wollte. Ihm gegenüber beschrieb sie den Angeklagten als groben und rücksichtlosen Liebhaber. Sie habe "nach dem Sex" wiederholt blaue Flecken und Blutungen aus der Scheide gehabt und mehrfach sei es gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gekommen. Der Zeuge L. erklärte ihr, dass es sich bei "Sex gegen ihren Willen" um Vergewaltigung handele und riet ihr - zu diesem Zeitpunkt erfolglos -, den Angeklagten anzuzeigen.

Als der Angeklagte im November 2016 den Verdacht hegte, dass die Nebenklägerin eine andere Beziehung haben könnte, installierte er am 16. November 2016 auf einem im Wohnbereich aufgestellten Tablet eine Überwachungssoftware, die unter anderem auch Bilder von der Kamera des Tablets zu seinem Mobiltelefon übertrug. An diesem Tag traf sich die Nebenklägerin mit dem Zeugen L. . Beide lagen am frühen Abend gemeinsam auf dem Schlafsofa, umarmten und küssten sich. Als der Angeklagte diese Bilder auf seinem Mobiltelefon sah, eilte er nach Hause, wo es zum Streit mit der Nebenklägerin und L. kam. Die Nebenklägerin verwies ihn schließlich der Wohnung und fuhr zu ihren Eltern, denen sie von der Trennung und davon erzählte, dass der Angeklagte während der Beziehung mehrfach ihren Willen missachtet habe, keinen Geschlechtsverkehr haben zu wollen.

In den folgenden Tagen kam es zu Auseinandersetzungen über die Modalitäten der Trennung. Insbesondere wollte der Angeklagte nach seinem Auszug den von ihm erworbenen Hund mitnehmen und verlangte Zahlungen für geleistete Arbeiten und ein von ihm angeschafftes Gartenhaus. Am Mittag des 19. November 2016 stritten beide am Haus der Nebenklägerin, als diese gerade die Hunde ausführen wollte. Dabei trat oder schlug der Angeklagte gegen die Haustür, welche die Nebenklägerin an der Stirn traf und ein Hämatom verursachte, ohne dass er diese Verletzung billigend in Kauf genommen hätte. Die Nebenklägerin nahm diesen Vorfall zum Anlass, den Angeklagten nunmehr doch wegen Vergewaltigung anzuzeigen. Hierzu rieten ihr auch ihre Eltern und der Zeuge L. .

In der Folgezeit verfestigte sich die Beziehung der Nebenklägerin zum Zeugen L. , beide heirateten schließlich im Mai 2017. Anfang 2017 zeigte L. den Angeklagten bei der Polizei an. Zum einen warf er ihm vor, er habe im Februar 2017 zusammen mit seinem Bruder vor dem Anwesen der Nebenklägerin randaliert und diese bedroht; zum anderen habe er Anfang März 2017 absichtlich das Fahrzeug der Nebenklägerin beschädigt. Die Nebenklägerin gab gegenüber der Polizei an, den ersten Vorfall selbst mitbekommen zu haben, während sie in der hiesigen Hauptverhandlung erklärte, dass dies bei keinem der Vorfälle der Fall gewesen sei. Die beiden Strafverfahren gegen den Angeklagten wurden mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt, L. vielmehr wegen falscher Verdächtigung zum Nachteil des Angeklagten zu einer fünfmonatigen Bewährungsstrafe verurteilt. Seit Dezember 2017 leben die Nebenklägerin und der Zeuge L. voneinander getrennt.

3. Das Landgericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass für den Angeklagten ein den sexuellen Handlungen entgegenstehender Wille der Nebenklägerin erkennbar gewesen sei, und hat den Angeklagten deshalb aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

Die Nebenklägerin habe die Taten zwar wie angeklagt geschildert, wobei ihre Angaben vollständig konstant zu ihrer zweiten polizeilichen Vernehmung seien und für sich genommen zahlreiche Realkennzeichen (Schilderung wörtlicher Rede und eigener Gefühle sowie origineller Details) aufwiesen. Für sich gesehen seien die Angaben der Nebenklägerin glaubhafter als die jedenfalls bei der Beschreibung der Vorgeschichte teils deutlich beschönigenden und unschlüssigen Angaben des Angeklagten. Es gebe aber keine objektiven oder sonstigen Beweismittel, die die Angaben der Nebenklägerin stützten, vielmehr deutliche Hinweise darauf, dass sie vom Zeugen L. beeinflusst worden sei.

Bezüglich der belastenden Angaben des Zeugen L. in seiner polizeilichen Vernehmung - in der Hauptverhandlung hat er unter Berufung auf § 55 StPO geschwiegen - geht die Kammer davon aus, dass diese den Angaben der Nebenklägerin in zentralen Punkten widersprechen und entweder die Nebenklägerin gegenüber L. oder dieser gegenüber der Polizei erheblich übertrieben habe. Wie seine Vorstrafen und die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung zum Nachteil des Angeklagten belegten, sei es L. alles andere als lebensfremd, seine Ziele durch wahrheitswidrige Behauptungen zu erreichen. Er habe auch ein Motiv gehabt, dem Angeklagten möglichst schwerwiegende Straftaten vorzuwerfen, um mit der Nebenklägerin eine Beziehung eingehen zu können. Auch der Nebenklägerin sei die Äußerung von Unwahrheiten nicht lebensfremd, wie ihre widersprüchlichen Angaben vor Polizei und Gericht zu der Frage belegten, ob sie einen der von L. angezeigten Vorfälle selbst wahrgenommen habe.

II.

Das Rechtsmittel der Nebenklägerin hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die erhobenen Verfahrensrügen nicht mehr ankommt.

1. Das Urteil des Landgerichts entspricht bereits nicht den Anforderungen, die gemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellen sind.

Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss die Begründung des Urteils so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht überprüfen kann, ob dem Tatgericht bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Deshalb hat es im Urteil in der Regel nach dem Tatvorwurf zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen zum objektiven Tatgeschehen festzustellen, die es für erwiesen hält, bevor es in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite nicht getroffen werden konnten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - 1 StR 134/11 mwN).

Diese Mindestanforderungen an die Darstellung eines freisprechenden Urteils sind hier nicht erfüllt. Lediglich ganz knapp und nur mit einem Satz im Rahmen der Beweiswürdigung teilt das Landgericht mit, dass am Stattfinden der sexuellen Handlungen ebensowenig Zweifel bestünden wie an den inneren Vorbehalten der Nebenklägerin dagegen (UA S. 13); es habe lediglich keine eindeutige Kundgabe ihres entgegenstehenden Willens gegeben. Wie sich der Angeklagte und die Nebenklägerin ganz konkret in den jeweiligen Tatsituationen nach Auffassung der Strafkammer verhalten haben, bleibt demgegenüber offen.

2. Auch die Beweiswürdigung weist Rechtsfehler auf.

a) Diese ist zwar Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO ). Spricht es einen Angeklagten frei, weil es Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Insbesondere ist es ihm verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatgerichts durch seine eigene zu ersetzen. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich somit darauf, ob dem Tatgericht bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, etwa hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie Lücken aufweist, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden. Ferner ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden oder sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass die einzelnen Beweisergebnisse in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 11. April 2013 - 5 StR 261/12 und vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 253/16, je mwN).

b) Lückenhaft ist die Beweiswürdigung zur Feststellung möglicher Falschangaben der Nebenklägerin gegenüber der Polizei bezüglich eines angeblichen Übergriffs zu Lasten des Zeugen L. . Die Nebenklägerin hat hierzu angegeben, sie könne sich nicht daran erinnern, gegenüber der Polizei behauptet zu haben, bei einem solchen Übergriff anwesend gewesen zu sein. Es bleibt unklar, aufgrund welcher Beweismittel sich die Strafkammer davon überzeugt hat, dass die Nebenklägerin entgegen ihrer Aussage in der Hauptverhandlung diese Angaben vor der Polizei doch wie festgestellt getätigt und damit im Ergebnis gelogen hat.

Schließlich fehlt es auch an der erforderlichen Gesamtwürdigung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechenden Aspekte. Unberücksichtigt bleibt etwa, dass die Nebenklägerin auch ihren Eltern gegenüber angegeben hat, der Angeklagte habe während ihrer Beziehung mehrfach ihren Willen missachtet, keinen Geschlechtsverkehr zu haben.

Von Rechts wegen

Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 10.09.2018
Fundstellen
NStZ-RR 2019, 254