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BGH - Entscheidung vom 28.08.2019

5 StR 107/19

Normen:
SGB X § 116
VVG § 86

Fundstellen:
NStZ-RR 2021, 334

BGH, Beschluss vom 28.08.2019 - Aktenzeichen 5 StR 107/19

DRsp Nr. 2019/14202

Revision des Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen sexuellem Missbrauch von Kindern u.a.; Abänderung des Adhäsionsausspruchs; Ausspruch einer Schadensersatzpflicht bezüglich sämtlicher zukünftiger materieller und immaterieller Schäden in Folge der begangenen Taten; Verpflichtung zum Ersatz zukünftiger Schäden nur insoweit möglich, als diese Ansprüche nicht auf sonstige Dritte übergegangen sind

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. November 2018 im Adhäsionsausspruch dahingehend geändert, dass

a)

der Angeklagte verpflichtet ist, den Adhäsionsklägerinnen sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die diesen infolge der zu ihrem Nachteil begangenen Taten seit dem 5. November 2018 entstanden sind oder zukünftig entstehen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind,

b)

die Prozesszinsen erst ab dem 6. November 2018 zu entrichten sind.

Im Übrigen wird von einer Adhäsionsentscheidung abgesehen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

2.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerinnen zu tragen.

Normenkette:

SGB X § 116 ; VVG § 86 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 38 Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wobei ein Monat als vollstreckt gilt. Zudem hat es Adhäsionsentscheidungen getroffen. Das auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung der Adhäsionsentscheidung. Im Übrigen ist seine Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

1. Der Ausspruch über die Verpflichtung zum Ersatz zukünftiger Schäden besteht - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - nur insoweit, als diese Ansprüche auch nicht auf sonstige Dritte übergegangen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2010 - 4 StR 161/10). Die geltend gemachten Prozesszinsen sind erst ab dem auf die Anhängigkeit folgenden Tag (hier der 6. November 2018) zu entrichten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2018 - 5 StR 52/18). Der Senat ändert die Adhäsionsentscheidung entsprechend ab.

2. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Berlin, vom 07.11.2018
Fundstellen
NStZ-RR 2021, 334