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BGH - Entscheidung vom 02.04.2019

XI ZR 583/17

Normen:
ZPO § 308 Abs. 1

Fundstellen:
NJW-RR 2019, 866

BGH, Urteil vom 02.04.2019 - Aktenzeichen XI ZR 583/17

DRsp Nr. 2019/8324

Rechtsstreit um die Wirksamkeit des Widerrufs von auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen; Verstoß des Gerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO

Entspricht die Widerrufsbelehrung intertemporal maßgeblichem Recht, so wird die Widerrufsfrist in Gang gesetzt, so dass ein Widerruf nach Ablauf der Widerrufsfrist ins Leere geht.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. September 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Der Urteilstenor zu I. und II. des vorbezeichneten Urteils wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 15. Juli 2016 in der Fassung des Beschlusses vom 25. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Normenkette:

ZPO § 308 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Kläger.

Nach persönlicher Beratung übersandte die Beklagte den Klägern Anfang Juni 2008 den Antrag auf Abschluss zweier in einer Vertragsurkunde zusammengefasster Darlehensverträge über zum einen 110.000 € mit einem bis zum 31. Mai 2023 festen Nominalzinssatz von 4,95% p.a. und zum anderen über 43.000 € mit einem auf elf Jahre festen Nominalzinssatz von 4,75% p.a. Zur Sicherung der Beklagten diente unter anderem ein Grundpfandrecht. Die Beklagte belehrte die Kläger über ihr Widerrufsrecht mit den Vertragsunterlagen wie folgt:

Die Kläger unterzeichneten ein Exemplar des von einem Vertreter der Beklagten bereits unterschriebenen Vertragsformulars und sandten es am 3. Juni 2008 an die Beklagte zurück, bei der es am 4. Juni 2008 einging. Die Kläger erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Unter dem 13. Juli 2015 und dem 21. Dezember 2015 widerriefen sie ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.

Ihre Klage auf Feststellung, dass die Darlehensverträge "wirksam widerrufen worden" seien, so dass sie sich in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt hätten, und dass der Beklagten aus den Rückgewährschuldverhältnissen jeweils keine höheren als die von den Klägern bezeichneten Forderungen zustünden, auf Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz des gegenwärtigen und künftigen Schadens verpflichtet sei, der den Klägern aus der Zurückweisung des Widerrufs entstehe, und auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Kläger, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt haben, hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und dahin erkannt, es werde festgestellt, dass der Beklagten ab dem Zugang der jeweiligen Widerrufserklärung kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehe. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die vollständige Zurückweisung der Berufung der Kläger erstrebt.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:

Die Anträge der Kläger des Inhalts, sie schuldeten aus dem Rückgewährschuldverhältnis nicht mehr als einen bestimmten, von ihnen errechneten Betrag, seien so zu verstehen, die Kläger leugneten ihre Verpflichtung zur Zahlung des Vertragszinses und der vertragsgemäßen Tilgung. So verstanden seien diese Anträge zulässig. Sie seien auch begründet, weil die Beklagte die Kläger unzureichend deutlich über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist unterrichtet habe.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht hat gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen, indem es den Klägern etwas anderes als beantragt zuerkannt hat. Gleichzeitig hat es das erstinstanzliche Urteil entgegen § 528 Satz 2 ZPO über die beantragte Änderung hinaus abgeändert (BGH, Urteil vom 8. April 2011 - V ZR 185/10, WM 2011, 1613 Rn. 23).

a) Die Anträge der Kläger zielten auf die Feststellung, der Beklagten stünden aus den Rückgewährschuldverhältnissen keine höheren als die von den Klägern zugestandenen Forderungen zu. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können die Anträge nicht in dem Sinne einer Ansprüche der Beklagten nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB leugnenden Feststellungsklage ausgelegt werden.

Die Kläger haben die nach ihrer Auffassung aus den Rückgewährschuldverhältnissen resultierenden wechselseitigen Ansprüche konkret beziffert und damit ihrem Begehren Ausdruck verliehen, es mögen für die Beklagte bindend die nach ihrer Ansicht korrekten Abrechnungssalden festgestellt werden. Schon in der Klageschrift haben sie angegeben, sie hätten "ein rechtliches Interesse an einer gerichtlichen Feststellung über die durch den Widerruf eingetretene Reduzierung der Restschuld, damit das Darlehen mit Hilfe eines anderen Kreditinstitutes wirksam abgelöst und die Sicherheit an das neue Institut reibungslos übertragen werden" könne. Ihr Rechtsschutzziel entsprach damit nicht dem Verlangen festzustellen, dass sie der Beklagten ab dem Widerruf weder den Vertragszins noch eine vertragsgemäße Tilgung schuldeten. Entsprechend hat das Berufungsgericht selbst in seinen vor der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweisen von der "begehrten Feststellung eines Negativsaldos zu Lasten der Kläger" gesprochen. Soweit die Kläger eine Verbindung zwischen ihren Anträgen und dem Wunsch nach Feststellung hergestellt haben, "dass sie keine Erfüllung des Darlehensvertrages mehr" schuldeten, bezog sich dies auf ihre vom Berufungsgericht für unzulässig erachteten Anträge positiv festzustellen, dass sich die Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt hätten. Dass sich die Kläger die vom Berufungsgericht erstmals nach Protokollierung der Anträge in der mündlichen Berufungsverhandlung verlautbarte Auslegung ihrer Anträge im Sinne einer Leugnung von Ansprüchen aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu eigen gemacht hätten, ergibt sich weder aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung noch aus den Urteilsgründen.

Soweit der Senat in dem mit Urteil vom 16. Mai 2017 ( XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 12) entschiedenen Fall aufgrund eines abweichenden Prozessverhaltens des dortigen Klägers zu einem anderen Auslegungsergebnis gelangt ist, war dies der dortigen Prozessgeschichte geschuldet. Diesem Senatsurteil kann entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht entnommen werden, ein Ansprüche nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB über eine bestimmte Höhe hinaus leugnender Antrag sei regelmäßig als Antrag zu verstehen, der Kläger bestreite Forderungen aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem Widerruf.

b) Die auf die Feststellung eines geringeren Saldos aus dem Rückgewährschuldverhältnis gerichtete und die auf die Feststellung des Wegfalls von Primärpflichten des Darlehensnehmers aus dem Darlehensvertrag zielende Klage betreffen unterschiedliche Streitgegenstände. Der Übergang zu Anträgen des Inhalts, der Beklagten kämen ab dem Widerruf keine Ansprüche aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB mehr zu, setzte spätestens in der Berufungsinstanz eine Klageänderung voraus (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 2018 - XI ZR 572/16, WM 2018, 1599 Rn. 17), die die Kläger nicht vorgenommen haben.

Der Verstoß gegen § 308 Abs. 1 , § 528 Satz 2 ZPO ist auch nicht dadurch geheilt worden, dass die Kläger Zurückweisung der Revision beantragt und sich damit die Entscheidung des Berufungsgerichts zu eigen gemacht haben. Denn eine Klageänderung ist in der Revisionsinstanz nicht zulässig (vgl. BGH, Urteile vom 23. Juni 1988 - IX ZR 172/87, BGHZ 105, 34 , 36, vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, WM 2012, 1591 Rn. 37, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 194, 26 , und vom 17. März 2016 - IX ZR 142/14, WM 2016, 2091 Rn. 21).

2. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht auch in der Sache rechtsfehlerhaft entschieden, weil es verkannt hat, dass der Widerruf der Kläger nach Ablauf der Widerrufsfrist ins Leere ging. Entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts entsprach, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, die Widerrufsbelehrung der Beklagten dem intertemporal maßgeblichen Recht (Senatsurteile vom 27. Februar 2018 - XI ZR 524/16, juris Rn. 17 ff., - XI ZR 156/17, juris Rn. 14 ff. und - XI ZR 417/17, juris Rn. 15 ff.). Sie setzte damit die Widerrufsfrist in Gang, die bei Abgabe der Widerrufserklärungen abgelaufen war. Denn die Beklagte erfüllte auch die Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung, wenn sie den Klägern ein Exemplar des Vertragsformulars überließ, das nach Unterschriftsleistung durch die Kläger - wenn auch nicht notwendig auf dem bei ihnen verbliebenen Exemplar - ihre Vertragserklärung dokumentierte (Senatsurteile vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17, WM 2018, 729 Rn. 30, - XI ZR 480/16, juris Rn. 18, - XI ZR 524/16, aaO, Rn. 24, - XI ZR 156/17, aaO, Rn. 23 und - XI ZR 458/17, juris Rn. 19).

III.

Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten entschieden hat. In diesem Umfang unterliegt es der Aufhebung (§ 562 ZPO ). Zu einer Zurückverweisung der Sache hat der Senat keinen Anlass (vgl. BGH, Urteile vom 23. Januar 1980 - VIII ZR 218/78, WM 1980, 343 , 344 und vom 29. November 1990 - I ZR 45/89, WM 1991, 599 , 600 f.). Er stellt klar, dass die aus den oben genannten Gründen sachlich unberechtigte Berufung der Kläger insgesamt zurückgewiesen ist.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 2. April 2019

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 15.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 26/16
Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 15.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 1003/16
Fundstellen
NJW-RR 2019, 866