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BGH - Entscheidung vom 02.04.2019

XI ZR 465/17

Normen:
ZPO § 561
ZPO § 562
BGB a.F. § 357 Abs. 1 S. 1

BGH, Urteil vom 02.04.2019 - Aktenzeichen XI ZR 465/17

DRsp Nr. 2019/8323

Rechtsstreit um die Wirksamkeit des Widerrufs von auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen; Fehlende Prüfung einer Verwirkung des Widerrufsrechts durch das Gericht

Dem Rückgewähranspruch des Darlehensnehmers aus der Sicherungsabrede haftet die für den Fall des Widerrufs auflösende Rechtsbedingung einer Revalutierung an. Beendet der Darlehensgeber trotz der Möglichkeit der Revalutierung durch Rückgewähr der Sicherheit den Sicherungsvertrag, kann darin die Ausübung beachtlichen Vertrauens im Sinne des § 242 BGB liegen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Juli 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 561 ; ZPO § 562 ; BGB a.F. § 357 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten in dritter Instanz noch um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Kläger.

Die Parteien schlossen im Juni 2003 zwei Darlehensverträge über 126.000 € mit einem bis zum 30. Juni 2013 festen Nominalzinssatz von 4,45% p.a. und über 14.000 € mit einem bis zum 30. Juni 2011 festen Nominalzinssatz von 6,25% p.a. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente ein Grundpfandrecht. Bei Abschluss der Darlehensverträge belehrte die Beklagte die Kläger über ihr Widerrufsrecht wie folgt:

Die Kläger erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Im August 2009 schlossen sie mit der Beklagten "Auflösungsvereinbarungen" über die vorzeitige Beendigung der Darlehensverträge. Sie zahlten - soweit hier noch streitgegenständlich - auf die beiden Darlehensverträge Aufhebungsentgelte in Höhe von insgesamt 8.139,73 €. Die Beklagte gab die Sicherheit frei. Mit Schreiben ihres vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 22. Februar 2016 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.

Ihre Klage auf Erstattung der geleisteten Aufhebungsentgelte, eines weiteren Aufhebungsentgelts - jeweils nebst Zinsen - und vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Kläger, mit der sie ihren Zahlungsantrag zuletzt nur noch in Höhe der auf die Darlehensverträge von Juni 2003 entfallenden Aufhebungsentgelte nebst Zinsen in reduziertem Umfang weiterverfolgt haben, hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 8.139,73 € nebst Zinsen verurteilt. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - ausgeführt:

Das Widerrufsrecht der Kläger sei nicht verwirkt. Dass "die Kläger die Darlehensverträge abgelöst" hätten, die Beklagte die Grundschuld freigegeben habe und die Geschäftsbeziehung der Parteien damit beendet gewesen sei, reiche nicht aus. Die Beklagte habe im Zuge der Beendigung der Darlehensverträge die Sicherheit ohnehin freigeben müssen. Zu einer (anderweitigen) Disposition, die sie im Vertrauen auf die endgültige Abwicklung der Darlehensverträge vorgenommen habe, habe die Beklagte nicht vorgetragen.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung einer Verwirkung des Widerrufsrechts rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen, dass der Umstand, dass der Darlehensgeber Sicherheiten freigegeben hat, ein Aspekt ist, den der Tatrichter bei der Prüfung des Umstandsmoments berücksichtigen kann. Dem steht entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts nicht entgegen, dass der Darlehensgeber nach Beendigung des Darlehensvertrags und vollständiger Erfüllung der aus dem unwiderrufenen Darlehensvertrag resultierenden Pflichten des Darlehensnehmers die Sicherheiten ohnehin freizugeben hätte. Die Sicherheiten sichern regelmäßig auch Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB . Dem Rückgewähranspruch des Darlehensnehmers aus der Sicherungsabrede haftet die für den Fall des Widerrufs auflösende Rechtsbedingung einer Revalutierung an. Beendet der Darlehensgeber trotz der Möglichkeit der Revalutierung durch Rückgewähr der Sicherheit den Sicherungsvertrag, kann darin die Ausübung beachtlichen Vertrauens im Sinne des § 242 BGB liegen (Senatsurteile vom 11. September 2018 - XI ZR 125/17, WM 2018, 2128 Rn. 34 und vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 45/18, WM 2018, 2274 Rn. 17 sowie - XI ZR 69/18, WM 2018, 2275 Rn. 15; Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 20 mwN). Indem das Berufungsgericht einen unzumutbaren Nachteil - richtig verstanden: im Sinne der relevanten Ausübung von Vertrauen durch die Beklagte - ausgeschlossen hat, hat es sich in Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung gesetzt.

III.

Das Berufungsurteil unterliegt mithin der Aufhebung (§ 562 ZPO ), da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO ). Der Senat, der der dem Tatrichter obliegenden Würdigung der konkreten Umstände nach § 242 BGB nicht vorgreifen kann (st. Rspr., vgl. zuletzt nur Senatsurteile vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 45/18, WM 2018, 2274 Rn. 18 und - XI ZR 69/18, WM 2018, 2275 Rn. 21 mwN), verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 ZPO ), das sich zunächst mit der Frage zu befassen haben wird, ob das Widerrufsrecht der Kläger verwirkt ist.

Sollte das Berufungsgericht eine Verwirkung des Widerrufsrechts erneut verneinen, wird es zu beachten haben, dass Mitdarlehensnehmer, soweit sie nach Widerruf Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB geltend machen, Mitgläubiger nach § 432 BGB sind (Senatsurteil vom 3. Juli 2018 - XI ZR 520/16, WM 2018, 1596 Rn. 23).

Von Rechts wegen

Verkündet am: 2. April 2019

Vorinstanz: LG Mönchengladbach, vom 08.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 153/16
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 06.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I-20 U 14/17