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BGH - Entscheidung vom 20.02.2019

XII ZB 130/16

Normen:
EGBGB Art. 48
AEUV Art. 21
EGBGB Art. 48
AEUV Art. 21
EGBGB Art. 48
AEUV Art. 21

Fundstellen:
FamRB 2019, 401
FamRZ 2019, 967
FuR 2019, 418
IPRax 2020, 354
MDR 2019, 809
NJW 2019, 2313

BGH, Beschluss vom 20.02.2019 - Aktenzeichen XII ZB 130/16

DRsp Nr. 2019/6491

Rechtsstreit um die Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt und die Wirksamkeit einer Namenswahlerklärung gemäß Art. 48 EGBGB ; Rechtswidrige Wahl eines Kindesdoppelnamens

a) Art. 48 Satz 1 EGBGB ermöglicht grundsätzlich nicht die Wahl eines im EU-Ausland registrierten Namens, wenn dieser rechtswidrig nicht nach deutschem Namensrecht gebildet wurde, obwohl aus der kollisionsrechtlichen Sicht des ausländischen EU-Mitgliedstaates deutsche Sachvorschriften zur Anwendung berufen waren (hier: Registrierung eines gemäß § 1617 BGB unzulässigen Doppelnamens für ein in Frankreich geborenes und wohnendes Kind, welches ebenso wie seine Eltern ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt).b) Die primärrechtliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Unionsbürgerfreizügigkeit gemäß Art. 21 AEUV den von einem seiner Staatsangehörigen bei einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erworbenen Namen so anzuerkennen, wie er dort bestimmt wurde, schließt eine Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des Namenserwerbs im Ursprungsstaat durch die Behörden des Anerkennungsstaats nicht aus.

Tenor

Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19. Januar 2016 werden zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

EGBGB Art. 48 ; AEUV Art. 21 ;

Gründe

A.

Das Verfahren betrifft die Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt und die Wirksamkeit einer Namenswahlerklärung gemäß Art. 48 EGBGB .

Das betroffene Kind ist im September 2011 in der nahe der deutschen Grenze gelegenen französischen Stadt W. geboren. Seine nicht miteinander verheirateten Eltern Pe. (Beteiligte zu 3) und Ha. (Beteiligter zu 4), sind dort wohnhaft und besitzen ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Geburt des Kindes ist in Frankreich von der zuständigen Standesbeamtin in W. mit den Vornamen "R. Q." und dem aus den Namen der Eltern zusammengesetzten Familiennamen "Pe. Ha." beurkundet worden.

Die Eltern haben beim Standesamt (Beteiligter zu 1) zunächst die Beurkundung der Auslandsgeburt beantragt und in einer weiteren schriftlichen Erklärung für das Kind den in Frankreich in der Geburtsurkunde registrierten Doppelnamen "Pe. Ha." gemäß Art. 48 EGBGB als Familiennamen bestimmt.

Das Standesamt beurkundete die Geburt des Kindes im deutschen Geburtenregister unter dem Namen "R. Q. Pe.". Wegen der Folgebeurkundung zum gewählten Geburtsnamen "Pe. Ha." hat es Zweifel, ob die von den Eltern erklärte Namenswahl nach Art. 48 EGBGB bezüglich des Doppelnamens Wirksamkeit erlangt hat; es hat die Sache daher über die Standesamtsaufsicht (Beteiligte zu 2) dem Amtsgericht vorgelegt. Das Amtsgericht hat das Standesamt angewiesen, von der Wirksamkeit der Erklärung über die Änderung des Geburtsnamens in "Pe. Ha." auszugehen und eine entsprechende Folgebeurkundung im Geburtenregister vorzunehmen. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Standesamts hat das Kammergericht die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben. Hiergegen wenden sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden des Kindes und der Eltern, die in der Sache weiterhin eine Eintragung des Doppelnamens "Pe. Ha." in das Geburtenregister erstreben.

B.

Die Rechtsbeschwerden sind statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FamFG i.V.m. § 51 Abs. 1 PStG ). Sie sind auch im Übrigen zulässig, haben in der Sache aber keinen Erfolg.

I.

Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2016, 1280 veröffentlichten Entscheidung das Folgende ausgeführt:

Das Standesamt habe sich zu Recht geweigert, das Kind mit dem von seinen Eltern bestimmten Doppelnamen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 PStG in das Geburtenregister einzutragen. Die Erklärung der Eltern gemäß Art. 48 EGBGB sei unwirksam, weil der Doppelname bereits nach den französischen Bestimmungen über die Namenswahl mit international-privatrechtlichen Bezügen nicht rechtmäßig erworben sei. Namensangelegenheiten würden nach französischem Kollisionsrecht nach dem Heimatrecht des Namensträgers beurteilt. Das für das betroffene Kind geltende deutsche Heimatrecht sehe die Eintragung eines Kindesdoppelnamens gerade nicht vor; vielmehr könnten nicht miteinander verheiratete Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge gemäß § 1617 Abs. 1 BGB entweder den Namen der Mutter oder den Namen des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen.

Die Regelung in Art. 48 EGBGB könne der nach französischem IPR rechtswidrigen Wahl eines Kindesdoppelnamens keine Wirksamkeit in Deutschland verschaffen. Diese Vorschrift verlange den nach französischem Recht rechtmäßigen Erwerb eines solchen Doppelnamens. Würden auch rechtswidrige Registrierungen von der Regelung des Art. 48 EGBGB erfasst, hätte das gesetzliche Erfordernis des "Erwerbs" des Namens im Aufenthaltsstaat neben dem bloßen Vorgang der Registrierung keinerlei Bedeutung. Zwar werde zur Auslegung von Art. 48 EGBGB vertreten, dass auch ein rechtsfehlerhafter Namenserwerb ausreichen könne, wenn eine Berichtigung des Namens durch die Registerbehörde des Eintragungsstaats nicht zu erwarten sei. Dies könne im vorliegenden Fall aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden. Das betroffene Kind sei erst vier Jahre alt. Die Eltern könnten die Berichtigung des französischen Registers noch betreiben. Unter diesem Aspekt könne auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den Auswirkungen der hinkenden Namensführung auf die unionsrechtliche Personenfreizügigkeit keine Beschränkung der Freizügigkeitsrechte des betroffenen Kindes erkannt werden.

Das betroffene Kind habe auch keinen Anspruch auf Führung und Eintragung des im Ausland registrierten Doppelnamens aus dem Gesichtspunkt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG . Hierzu fehle es sowohl am Zeitmoment als auch an der Schaffung eines Vertrauenstatbestands durch die zuständigen Behörden.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.

1. Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht, so kann sie gemäß Art. 48 Satz 1 Halbs. 1 EGBGB durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen wählen. Ohne Erfolg wenden sich die Rechtsbeschwerden gegen die Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass die Voraussetzungen für die Wahl des Doppelnamens "Pe. Ha." im vorliegenden Fall nicht gegeben sind.

a) Im rechtlichen Ausgangspunkt ist das Beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen, dass das betroffene Kind den gewählten Doppelnamen "Pe. Ha." in Frankreich nicht rechtmäßig erwerben konnte.

aa) Personenstandsrechtliche Eintragungen zum Geburtsnamen haben in Frankreich - ebenso wie in Deutschland - lediglich einen deklaratorischen Charakter (vgl. Sperling Familiennamensrecht in Deutschland und Frankreich [2012] S. 154). Folgt die Bildung des Namens der sich aus dem materiellen Namensrecht ergebenden Rechtslage, ist für die Beurteilung der Frage nach der Rechtmäßigkeit des Namenserwerbs eine Betrachtung der ausländischen Rechtsordnung in ihrer Gesamtheit vorzunehmen (vgl. Gössl IPrax 2018, 376, 380). Die Betrachtung der ausländischen Rechtsordnung nimmt ihren Ausgangspunkt im dortigen Kollisionsrecht und führt - im Falle eines Gesamtverweises gegebenenfalls mittels mehrerer zwischengeschalteter Rechtsordnungen - zu einem inländischen oder ausländischen Sachrecht, das über die Bildung des Namens entscheidet (vgl. Freitag StAZ 2013, 69 , 70).

bb) Mit Recht hat das Beschwerdegericht auf der Grundlage seiner nicht zu beanstandenden Feststellungen zum französischen Recht erkannt, dass nach dem französischen Kollisionsrecht deutsche Sachvorschriften für die Namensbildung berufen sind.

(1) Nach der Generalklausel des Art. 3 Abs. 3 Cc (Code civil) gelten die französischen Gesetze, die den Personenstand und die Geschäftsfähigkeit von Personen betreffen, für alle Franzosen, selbst wenn diese im Ausland wohnhaft sind. Es ist allgemein anerkannt, dass diese Vorschrift trotz ihres allein auf Franzosen bezogenen Wortlauts eine allseitige Kollisionsnorm darstellt, wonach das Personalstatut einer Person stets deren Heimatrecht ist (vgl. Sperling Familiennamensrecht in Deutschland und Frankreich [2012], S. 122 mN). Weil der Name Teil des Personenstands ist, wird aus Art. 3 Abs. 3 Cc der allgemeine kollisionsrechtliche Grundsatz hergeleitet, dass Namensfragen grundsätzlich nach dem Heimatrecht des Namensträgers zu beurteilen sind (vgl. Henrich/ Schönberger in: Bergmann/Ferid/Henrich Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [Stand: 1. Februar 2014] "Frankreich" S. 42; F. Sturm/G. Sturm Der renvoi im Namensrecht in: FS Jayme [2004] S. 919, 926; Despeux StAZ 2000, 195 , 201 f.; Sperling Familiennamensrecht in Deutschland und Frankreich [2012], S. 122 mwN; in einem Einzelfall zur Namensführung ehelicher Kinder abweichend noch Cour de Cassation Ch. Civ. 1e, Entscheidung vom 7. Oktober 1997 - Nr. 95-16.933 - Rev. crit. dr. internat. privé 1998, 72 mit krit. Anm. Hammje; zur Entwicklung der französischen Rechtsprechung vgl. auch Sperling Familiennamensrecht in Deutschland und Frankreich [2012], S. 122 ff.). Insbesondere in Bezug auf den Namenserwerb des Kindes im Zusammenhang mit seiner Geburt findet diese Ansicht indirekt auch durch die seit dem 1. Januar 2005 geltenden Art. 311-21 Cc und Art. 311-22 Cc ihre gesetzgeberische Bestätigung: Nach Art. 311-21 Abs. 1 Cc können Eltern durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten bestimmen, ob das Kind den Namen des Vaters, den Namen der Mutter oder einen aus den Namen beider Elternteile - unter Begrenzung auf einen ihrer jeweiligen Namen - zusammengesetzten Namen als Familiennamen erhalten soll. Nach Art. 311-21 Abs. 2 Cc können die Eltern eines im Ausland geborenen Kindes bis zur Vollendung von dessen drittem Lebensjahr nachträglich von diesem Wahlrecht Gebrauch machen, wenn wenigstens eines der Elternteile Franzose ist und das Kind damit (vgl. Art. 18 Cc) die französische Staatsangehörigkeit besitzt. Nach Art. 311-22 Cc sind die Regelungen des Art. 311-21 Cc unter bestimmten Voraussetzungen auch auf solche Kinder anzuwenden, die später die französische Staatsangehörigkeit erlangt haben. Obwohl sich diesen Vorschriften unmittelbar nur entnehmen lässt, dass sich der Namenserwerb französischer Kinder nach französischem Recht richten soll, können sie durchaus als "versteckte Kollisionsnormen" angesehen werden, die den mit einem familienrechtlichen Vorgang zusammenhängenden Namenserwerb eines Kindes mit ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit in dessen Heimatrecht verweisen (vgl. Sperling Familiennamensrecht in Deutschland und Frankreich [2012] S. 131 mwN).

Wenn man im vorliegenden Fall ferner davon ausgeht, dass der Verweisung in das deutsche Heimatrecht des betroffenen Kindes nach französischem Verständnis eine Gesamtverweisung und nicht lediglich eine Sachnormverweisung zugrunde liegt (vgl. Sperling Familiennamensrecht in Deutschland und Frankreich [2012] S. 132), so nimmt das deutsche Kollisionsrecht diese Verweisung an (vgl. Art. 10 Abs. 1 EGBGB ). In Ermangelung einer Rückverweisung unterliegt der Name des betroffenen Kindes somit aus französischer Sicht dem deutschen Sachrecht, das - anders als Art. 311-21 Abs. 1 Cc - die Bildung eines aus den beiden Elternnamen zusammengesetzten Kindesdoppelnamens nicht zulässt (§ 1617 Abs. 1 BGB ). Gegen diese zutreffende Beurteilung des Beschwerdegerichts erinnern letztlich auch die Rechtsbeschwerden nichts.

(2) Etwas anderes lässt sich auch nicht aus den Besonderheiten des standesamtlichen Verfahrens in Frankreich herleiten.

Unter ausdrücklichem Hinweis auf Art. 3 Abs. 3 Cc werden gemäß Nr. 530 Abs. 1 IGREC (Instruction générale relative à l'état civil, veröffentlicht unter www.legifrance.gouv.fr), der französischen Dienstanweisung für Standesbeamte, die Voraussetzungen für den Inhalt von Personenstandsurkunden von Ausländern durch das Heimatrecht der Betroffenen bestimmt; nach Nr. 531 Abs. 1 IGREC unterliegen insbesondere die Bestimmung, die Übertragung und die Schreibweise der Familiennamen sowie die Wahl der Vornamen grundsätzlich dem Heimatrecht des Namensträgers. Der französische Standesbeamte muss den Inhalt eines ausländischen Rechts allerdings nicht von Amts wegen ermitteln; er ist nur dann zur Anwendung des Heimatrechts eines ausländischen Betroffenen verpflichtet, wenn ihm der Betroffene den Inhalt dieses Rechts darlegt. Hierfür ist die Vorlage einer - beispielsweise von einem ausländischen Konsulat ausgestellten - Bescheinigung über die Rechtslage im Heimatstaat (certificat de coutume) erforderlich (Art. 530 Abs. 3 IGREC). Wird ihm das certificat de coutume nicht vorgelegt, wendet der französische Standesbeamte das französische Namensrecht an (Nr. 531 Abs. 2 Satz 2 IGREC). Die Betroffenen können daher - bewusst oder unbewusst - durch die Nichtvorlage eines certificat de coutume auf die Anwendung französischen Namensrechts durch den Standesbeamten hinwirken (vgl. Sperling Familiennamensrecht in Deutschland und Frankreich [2012] S. 129 f., 136 f.). Eine echte Rechtswahlmöglichkeit wird im französischen Recht dadurch indessen nicht eröffnet, weil der unter kollisionsrechtlich regelwidriger Anwendung französischen Sachrechts gebildete und registrierte Name vor französischen Gerichten keinen Bestand hat. In Verfahren mit Auslandsbezug bestimmt der französische Richter - gegebenenfalls auch noch Jahrzehnte nach der Registrierung - den Namen einer Person im Streitfall nach den kollisionsrechtlich tatsächlich maßgeblichen Sachvorschriften (vgl. Scherer Le nom en droit international privé [2004] Rn. 269 f., die eine entsprechende Aufklärungspflicht für den Standesbeamten fordert; vgl. auch Sperling Familiennamensrecht in Deutschland und Frankreich [2012] S. 137).

cc) Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass das betroffene Kind nach französischem Recht nachträglich einen Anspruch auf Beibehaltung des registrierten Doppelnamens erlangt hätte (vgl. dazu Wall StAZ 2010, 225 , 227; vgl. auch Sperling Familiennamensrecht in Deutschland und Frankreich [2012] S. 155). Die Rechtsbeschwerden behaupten schon selbst nicht, dass der faktisch geführte Doppelname "Pe. Ha." - beispielsweise wegen eines von der französischen Rechtsordnung geschützten Interesses des betroffenen Kindes an der Kontinuität seiner Namensführung - aus Sicht des französischen Rechts zwischenzeitlich zu einem materiell rechtmäßig geführten Namen erstarkt wäre. Insbesondere machen sie nicht geltend, dass die zum Familiennamen erfolgten Eintragungen in die französische Geburtsurkunde gegen den Willen des Kindes bzw. seiner gesetzlichen Vertreter schlechthin nicht mehr berichtigt (vgl. Art. 99 ff. Cc) werden dürften. Sie berufen sich lediglich darauf, dass die gesetzlichen Vertreter des betroffenen Kindes nicht verpflichtet seien, ein diesbezügliches Berichtigungsverfahren zu betreiben und nicht feststehe, dass die zuständigen Behörden in Frankreich von Amts wegen eine Berichtigung in die Wege leiten könnten. Im Übrigen müsste eine unzureichende oder fehlerhafte Ermittlung des ausländischen Rechts mit einer ordnungsgemäßen Verfahrensrüge geltend gemacht werden (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Mai 2017 - XII ZB 337/15 - FamRZ 2017, 1209 Rn. 13; BGHZ 198, 14 = NJW 2013, 3656 Rn. 14, 24 ff.).

b) Der Senat hat bislang offengelassen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen sich das Wahlrecht gemäß Art. 48 EGBGB auch auf "rechtswidrig" registrierte Namen erstrecken kann (vgl. Senatsbeschluss vom 26. April 2017 - XII ZB 177/16 - FamRZ 2017, 1179 Rn. 22).

aa) Hierzu wird mit dem Beschwerdegericht (zustimmend Kienemund NZFam 2017, 1073, 1076 f.) die Auffassung vertreten, dass nach Art. 48 EGBGB nur solche Namen gewählt werden können, die auch materiell rechtmäßig bestimmt worden sind (vgl. Hepting/Dutta Familie und Personenstand 2. Aufl. Rn. II-440; Palandt/Thorn BGB 78. Aufl. Art. 48 EGBGB Rn. 2; Freitag StAZ 2013, 69 , 70), zumindest aber im Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts im Registrierungsstaat rechtmäßig geführt werden (vgl. Wall StAZ 2013, 237 , 242). Teilweise wird gefordert, dass der im europäischen Ausland eingetragene Name dort "bestandskräftig" sein müsse (vgl. Rauscher NJW 2016, 3493 ).

bb) Eine abweichende Ansicht will das Wahlrecht nach Art. 48 EGBGB - vor allem unter Hinweis auf das unionsrechtliche Anerkennungsgebot und die Unzulässigkeit einer révision au fond durch deutsche Behörden (vgl. Mankowski StAZ 2014, 97 , 103) - im Grundsatz auch auf einen aus Sicht des Registrierungsstaats fehlerhaft bestimmten, aber dort in ein Personenstandsregister eingetragenen und im öffentlichen und privaten Leben faktisch geführten Namen erstrecken (vgl. BeckOGK/Kroll-Ludwigs [Stand: Januar 2018] Art. 48 EGBGB Rn. 21). Dies solle jedenfalls dann gelten, wenn das Vertrauen des Betroffenen in die "Richtigkeit" des eingetragenen Namens schutzwürdig erscheine (vgl. BeckOK BGB/Mäsch [Stand: November 2018] Art. 48 EGBGB Rn. 11), was beispielsweise dann in Betracht komme, wenn der rechtswidrig registrierte Name lange Zeit unbeanstandet geführt worden sei (vgl. MünchKomm/Lipp BGB 7. Aufl. Art. 48 EGBGB Rn. 12). Teilweise wird darauf abgestellt, ob die Unrichtigkeit der Eintragung aufgrund eines hoheitlichen Akts des Registrierungsstaats bereits feststehe (vgl. Staudinger/Hausmann BGB [Bearbeitungsstand 2019] Art. 48 EGBGB Rn. 28), teilweise darauf, ob eine Berichtigung des rechtswidrig eingetragenen Namens durch die zuständigen Behörden des Registrierungsstaates zu erwarten sei (vgl. jurisPK-BGB/Janal [Stand: Januar 2018] Art. 48 EGBGB Rn. 4).

cc) Der Senat ist mit dem Beschwerdegericht der Ansicht, dass jedenfalls bei der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation angesichts des Wortlauts von Art. 48 EGBGB und den aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Intentionen des Gesetzgebers die Wahl eines materiellrechtlich unzutreffend registrierten Namens ausscheidet und auch europarechtliche Vorgaben die Einräumung einer solchen Wahlmöglichkeit nicht gebieten.

(1) Im Ausgangspunkt ist bereits dem Wortlaut der Vorschrift eindeutig zu entnehmen, dass der "Namenserwerb" in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einerseits und die dort erfolgte "Registrierung" des erworbenen Namens andererseits kumulativ zu erfüllende Tatbestandsvoraussetzungen sind. Mit Recht weist das Beschwerdegericht darauf hin, dass dem Erfordernis des Namenserwerbs keine eigenständige Bedeutung zukommen würde, wenn das Wahlrecht nach Art. 48 EGBGB allein daran anknüpfen würde, welcher Name in das Personenstandsregister des Registrierungsstaates eingetragen ist.

(2) Die Einführung des Art. 48 EGBGB ist unmittelbar durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache 'Grunkin und Paul' veranlasst worden, welches den Fall einer kollisionsrechtlich bedingten Namensspaltung beim Geburtsnamen für ein in Dänemark lebendes Kind deutscher Staatsangehörigkeit zum Gegenstand hatte (vgl. EuGH Urteil vom 14. Oktober 2008 - Rs. C-353/06 - FamRZ 2008, 2089 - Grunkin/Paul). Art. 48 EGBGB sollte nach der Begründung des Regierungsentwurfs im deutschen Namensrecht eine Rechtsgrundlage für die Eintragung eines im EU-Ausland erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namens in solchen Fällen bieten, die dem vom Europäischen Gerichtshof in dieser Rechtssache entschiedenen Sachverhalt entsprechen (vgl. BR-Drucks. 468/12 S. 13 = BT-Drucks. 17/11049 S. 12; vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15 - FamRZ 2019, 218 Rn. 13).

In diesem Zusammenhang weist der Gesetzentwurf ausdrücklich auf den Umstand hin, dass in der Rechtssache 'Grunkin und Paul' für das in Dänemark lebende Kind ein "nach dänischem Recht zulässiger" Geburtsname in das dortige Personenstandsregister eingetragen worden sei (BR-Drucks. 468/12 S. 13 = BT-Drucks. 17/11049 S. 12). Darüber hinaus betont der Entwurf, dass ein Namenswahlrecht nach Art. 48 Satz 1 EGBGB nur unter der Voraussetzung entstehen könne, dass die Vorschriften des deutschen internationalen Privatrechts auf deutsche Sachvorschriften verweisen. Damit bleibe die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB vorgesehene kollisionsrechtliche Anknüpfung des Namens an die Staatsangehörigkeit erhalten; diese Anknüpfung sei sinnvoll, weil sie auch von der Mehrzahl der übrigen EU-Mitgliedstaaten verwendet und schon auf diese Weise meistens verhindert werde, dass eine Person in verschiedenen Staaten unterschiedliche Namen führen müsse (vgl. BR-Drucks. 468/12 S. 14 = BT-Drucks. 17/11049 S. 12). Auch diese Ausführungen verdeutlichen, dass der Gesetzgeber keineswegs beabsichtigt hatte, über Art. 48 Satz 1 EGBGB die Wahl eines abweichend von deutschem Sachrecht gebildeten oder zu bildenden Namens zu gestatten, wenn aus der kollisionsrechtlichen Sicht des ausländischen EU-Mitgliedstaats deutsche Sachvorschriften zur Anwendung berufen sind (vgl. Hepting/Dutta Familie und Personenstand 2. Aufl. Rn. II-440). In ihrer Gegenäußerung auf die Stellungnahme des Bundesrats, der unter anderem die Frage nach dem Erfordernis der "Rechtmäßigkeit" der Registrierung aufgeworfen hatte, betonte die Bundesregierung - neben dem Hinweis auf den Wortlaut der Norm und die Gesetzesbegründung - insbesondere die "begrenzte Zielsetzung" des Entwurfs (vgl. BT-Drucks. 17/11049 S. 17). Es bestand deshalb schon im Gesetzgebungsverfahren kein Zweifel daran, dass Art. 48 EGBGB nicht alle möglichen Fälle einer "hinkenden Namensführung" im Verhältnis zu anderen EU-Mitgliedstaaten erfassen würde, zumal diese im vorliegenden Fall ohnehin nur faktischer Natur ist.

(3) Die im Rahmen der Anwendung von Art. 48 EGBGB bei diesem Auslegungsverständnis erforderliche Nachprüfung einer Rechtmäßigkeit des Namenserwerbs verstößt nicht gegen höherrangiges Unionsrecht.

(a) Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berührt es zwar die Ausübung des in Art. 21 AEUV verankerten Freizügigkeitsrechts, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats es ablehnen, den von einem seiner Staatsangehörigen bei einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erworbenen Namen so anzuerkennen, wie er dort bestimmt wurde. Das Prinzip der "Anerkennung" beruht im unionsprimärrechtlichen Kontext grundsätzlich auf der Akzeptanz einer im Ursprungsstaat geschaffenen Rechtslage, und zwar unabhängig von der Anwendung der eigenen Kollisionsnormen des Anerkennungsstaats (vgl. Coester-Waltjen IPrax 2006, 392, 393; Koritz FPR 2008, 213 , 214; Gössl IPrax 2018, 376, 378; vgl. auch Funken Das Anerkennungsprinzip im internationalen Privatrecht [2009] S. 25). Voraussetzung ist aber, dass die anzuerkennende Rechtslage rechtswirksam geschaffen wurde (vgl. Mansel RabelsZ 70 [2006], 651, 704 f.). Der Europäische Gerichtshof fordert im Namensrecht - anders als die Rechtsbeschwerde meint - keine darüber hinaus gehende Anerkennungslösung dahingehend, dass die Behörden und Gerichte des Anerkennungsstaats die Rechtmäßigkeit des Namenserwerbs im Ursprungsstaat prinzipiell keiner rechtlichen Nachprüfung unterziehen dürften.

(b) In seiner früheren Rechtsprechung zur Beeinträchtigung der Unionsbürgerfreizügigkeit durch hinkende Namensführung hatte der Europäische Gerichtshof allerdings noch keine Gelegenheit gefunden, sich ausdrücklich zur Frage der Rechtmäßigkeit des Namenserwerbs im Ausland zu äußern. In den Rechtssachen 'Grunkin und Paul' (EuGH Urteil vom 14. Oktober 2008 - Rs. C-353/06 - FamRZ 2008, 2089 - Grunkin/Paul) und 'Bogendorff von Wolffersdorff' (EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14, FamRZ 2016, 1239 - Bogendorff von Wolffersdorff) war es von vornherein nicht zweifelhaft, dass die im EU-Ausland registrierten Namen der Betroffenen, um deren Anerkennung durch Deutschland gestritten wurde, aus Sicht der ausländischen Mitgliedstaaten (Dänemark bzw. Vereinigtes Königreich) rechtmäßig erworben bzw. geändert worden waren.

Eindeutig äußerte sich der Europäische Gerichtshof demgegenüber in der Rechtssache 'Freitag', in der er sich mit der Frage befasste, ob das Unionsrecht eine unmittelbare Anerkennung und Eintragung des im EU-Ausland erworbenen Namens im Anerkennungsstaat verlange oder ob es den europarechtlichen Vorgaben genüge, wenn das nationale Recht des Anerkennungsstaats die Möglichkeit vorsieht, die hinkende Namensführung durch ein behördliches Namensänderungsverfahren zu beseitigen (EuGH Urteil vom 8. Juni 2017 - Rs. C-541/15 - FamRZ 2017, 1175 , Freitag). In seiner Entscheidung betonte der Europäische Gerichtshof sowohl im Rahmen der Umdeutung der Vorlagefrage als auch in den weiteren Entscheidungsgründen ausdrücklich, dass sich die unionsrechtliche Pflicht der Mitgliedstaaten darauf beziehe, einen im Ursprungsstaat "rechtmäßig erworbenen" (legally acquired) Familiennamen anzuerkennen und in den Personenstandsregistern umzuschreiben (vgl. EuGH Urteil vom 8. Juni 2017 - Rs. C-541/15 - FamRZ 2017, 1175 Rn. 30, 39 , Freitag). Hiernach dürfte es als geklärt gelten, dass die primärrechtlichen Gewährleistungen des Unionsrechts - jedenfalls im Grundsatz - nur die Anerkennung eines im Ursprungsstaat rechtmäßig erworbenen Namens verlangen und die Bildung des im EU-Ausland registrierten Namens nicht schon aufgrund seiner Eintragung in ein dortiges Personenstandsregister einem Verbot der rechtlichen Nachprüfung unterliegt, das die Prüfungskompetenz der Behörden und Gerichte im Anerkennungsstaat auf die Kontrolle des nationalen ordre public verengt (so auch Gössl IPrax 2018, 376, 379, 382).

2. Auch eine Namensangleichung in analoger Anwendung von Art. 48 EGBGB kommt nicht in Betracht.

a) Allerdings wird der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allgemein entnommen, dass die primärrechtlichen Gewährleistungen des Unionsrechts - insbesondere das Freizügigkeitsrecht nach Art. 21 AEUV - auch das berechtigte Vertrauen des Namensträgers darin schützen, den in einem Mitgliedstaat tatsächlich geführten Namen unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Namenserwerbs in einem anderen Mitgliedstaat unverändert führen zu dürfen (vgl. Wall StAZ 2010, 225 , 229 f.; Hepting StAZ 2013, 34 , 37; vgl. auch AG Schöneberg StAZ 2013, 21 , 22). Dies legen insbesondere die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache 'Sayn-Wittgenstein' (EuGH Urteil vom 22. Dezember 2010 - Rs. C-208/09 - FamRZ 2011, 1486 , Sayn-Wittgenstein) nahe. Dort ging es um die Anerkennung eines von einer österreichischen Staatsangehörigen nach einer Volljährigenadoption in Deutschland geführten Namens in Österreich. Ob das deutsche Adoptionsgericht bei richtiger Anwendung des deutschen internationalen Privatrechts einen nach deutschem Sachrecht gebildeten Namen bestimmen durfte, war in diesem Fall umstritten gewesen. Der Europäische Gerichtshof ging darauf aber nicht weiter ein, weil er den Anknüpfungspunkt für die Beeinträchtigung der Unionsbürgerfreizügigkeit darin sah, dass die Betroffene den im Zusammenhang mit der Adoption durch das Gericht bestimmten Namen in Deutschland fünfzehn Jahre lang unbeanstandet geführt und der Name in dieser Zeit "viele förmliche Spuren im öffentlichen wie auch im privaten Bereich" hinterlassen habe, wobei beispielhaft die Erteilung einer Fahrerlaubnis, die Führung von Sozialversicherungskonten, die Eintragung eines Unternehmens im Handelsregister und das Bestehen von Bankverbindungen und Versicherungsverhältnissen genannt wurden (vgl. EuGH Urteil vom 22. Dezember 2010 - Rs. C-208/09 - FamRZ 2011, 1486 Rn. 62 f., Sayn-Wittgenstein).

b) Ob in solchen Vertrauensschutzfällen eine entsprechende Anwendung von Art. 48 EGBGB in Betracht gezogen werden kann (vgl. Wall StAZ 2013, 237 , 243, 246 f.), braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden.

aa) Allerdings erscheint die Analogiefähigkeit von Art. 48 EGBGB angesichts des vom Gesetzgeber bewusst begrenzten Anwendungsbereichs der Norm durchaus zweifelhaft (vgl. Nachweise zum Streitstand bei jurisPK-BGB/ Janal [Stand: Januar 2018] Art. 48 EGBGB Rn. 12 f.). Eine unionsrechtskonforme Rechtsfortbildung dürfte in diesem Zusammenhang kaum noch in Betracht gezogen werden können, weil es der Europäische Gerichtshof prinzipiell den Mitgliedstaaten und ihrem nationalen Recht überlässt, auf welchem verfahrensrechtlichen Weg sie einen unionsprimärrechtlich gebotenen Gleichlauf in der grenzüberschreitenden Namensführung herstellen. Das deutsche Recht bietet mit dem öffentlich-rechtlichen Namensänderungsverfahren nach dem Namensänderungsgesetz ( NÄG ) dazu eine weitere Möglichkeit, die der Europäische Gerichtshof - bei Wahrung der Prinzipien der Äquivalenz und der Effektivität - offensichtlich als ausreichend ansieht (vgl. EuGH Urteil vom 8. Juni 2017 - Rs. C-541/15, FamRZ 2017, 1175 Rn. 40 ff. - Freitag).

bb) Einer weiteren Erörterung bedarf dies aber nicht, weil jedenfalls ein Vertrauenstatbestand, der unionsrechtlich eine Namensangleichung gebieten würde, unter den obwaltenden Umständen offensichtlich nicht vorliegt.

(1) Es ist evident, dass die Führung eines Namens, der im Ursprungsstaat unter Verstoß gegen materielles Namensrecht gebildet worden ist, auch aus unionsprimärrechtlicher Perspektive nicht den gleichen Vertrauensschutz beanspruchen kann wie die Führung eines rechtmäßig bestimmten Namens (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 14. Oktober 2010 in der Rechtssache C-208/09 - Sayn-Wittgenstein, juris Rn. 55 ff.). Ein anzuerkennender Vertrauenstatbestand kann bei materiellrechtlich unrichtigen Registrierungen dann vorliegen, wenn der Betroffene den registrierten Namen im Ursprungsstaat eine gewisse Zeit unbeanstandet geführt hat und sein Vertrauen in den Fortbestand dieses Namens schutzwürdiger ist als das öffentliche Interesse von Ursprungsstaat und Anerkennungsstaat an der Registrierung des materiell rechtmäßig gebildeten Namens, der dem eigenen Kollisionsrecht und den danach berufenen Sachvorschriften entspricht (vgl. Wall StAZ 2010, 225 , 230). In die einzelfallbezogene Abwägung, ob ein schutzwürdiges Vertrauen entstanden ist, sind insbesondere der Zeitablauf und das Ausmaß der unvermeidbaren Nachteile einzubeziehen, die sich für den Betroffenen aus der Berichtigung der materiell unrichtigen Eintragung in das Personenstandsregister ergeben würden (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 14. Oktober 2010 in der Rechtssache C-208/09 - Sayn-Wittgenstein, juris Rn. 57).

(2) Gemessen daran ist es nicht unzumutbar, das betroffene Kind darauf zu verweisen, zur Beendigung seiner "hinkenden Namensführung" die Berichtigung der französischen Geburtsurkunde zu betreiben. Den gesetzlichen Vertretern des betroffenen Kindes musste es spätestens seit der Einleitung dieses Verfahrens im Jahr 2013 bekannt sein, dass die Eintragung des Kindesdoppelnamens in die französische Geburtsurkunde auch aus französischer Sicht nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmt. Das Beschwerdegericht hat weder festgestellt noch ist es sonst ersichtlich, dass zu diesem Zeitpunkt mit einer Berichtigung der Geburtsurkunde für das seinerzeit knapp zweijährige Kind besondere administrative oder persönliche Nachteile verbunden gewesen wären. Auch die Rechtsbeschwerden machen dies nicht geltend.

3. Schließlich hat das Beschwerdegericht zu Recht erkannt, dass auch vor dem Hintergrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG keine Anerkennung des materiellrechtlich unrechtmäßig gebildeten Kindesdoppelnamens geboten ist. Nach der "Singh"-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird ein nicht rechtmäßig erworbener, aber von einem Menschen in gutem Glauben tatsächlich geführter Name vom Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst, wenn er über einen nicht unbedeutenden Zeitraum die Persönlichkeit des Trägers tatsächlich mitbestimmt hat und ein entsprechender Vertrauenstatbestand vorliegt. Dieser Vertrauenstatbestand ist gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Richtigkeit von Eintragungen in Personenstandsregister abzuwägen (BVerfG NJWE-FER 2001, 193 , 194).

Die gebotene Abwägung führt aus Sicht des nationalen Verfassungsrechts zu keinem anderen Ergebnis als aus der unionsprimärrechtlichen Perspektive. Der in diesem Zusammenhang geäußerten Ansicht der Rechtsbeschwerden, es gebe aus deutscher Sicht kein besonderes öffentliches Interesse, welches das Interesse des betroffenen Kindes und seiner Eltern an der Beibehaltung des in Frankreich registrierten Doppelnamens überwiegen könnte, vermag der Senat nicht beizutreten. Denn weil die Ordnungsfunktion des Namens dessen Kontinuität und Stabilität verlangt, beruht es auf vernünftigen und nachvollziehbaren Erwägungen, wenn eine Namensangleichung grundsätzlich davon abhängig gemacht wird, dass der anzuerkennende Name im Ursprungsstaat selbst rechtlich stabil ist und dort nicht durch bloße Registerberichtigung wieder beseitigt werden könnte. Demgegenüber ist nicht zu erkennen, dass sich im Zeitraum von (höchstens) zwei Jahren, in dem seinen gesetzlichen Vertretern keine Zweifel an der Richtigkeit der Namensführung aufkommen mussten, bei dem betroffenen Kleinkind eine schutzwürdige soziale Identität mit dem geführten Doppelnamen bilden konnte.

III.

Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf es nicht. Die von den Rechtsbeschwerden aufgeworfene Frage, ob die Anerkennung eines im EU-Ausland registrierten Namens von einer materiellrechtlichen Nachprüfung unabhängig zu erfolgen hat, sieht der Senat durch die - nach Eingang der Rechtsbeschwerdebegründungen ergangene - Entscheidung in der Rechtssache 'Freitag' (EuGH Urteil vom 8. Juni 2017 - Rs. C-541/15 - FamRZ 2017, 1175 , Freitag) als geklärt an.

Vorinstanz: AG Berlin-Schöneberg, vom 12.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 71 III 207/14
Vorinstanz: KG, vom 19.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 460/15
Fundstellen
FamRB 2019, 401
FamRZ 2019, 967
FuR 2019, 418
IPRax 2020, 354
MDR 2019, 809
NJW 2019, 2313