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BGH - Entscheidung vom 03.04.2019

IV ZR 299/17

Normen:
VBLS § 79 Abs. 1a

BGH, Beschluss vom 03.04.2019 - Aktenzeichen IV ZR 299/17

DRsp Nr. 2019/8106

Rechtsstreit um die Berechtigung zur Einziehung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von der Zusatzrente; Anspruch auf eine Rentenberechnung nach dem vor der Systemumstellung der Zusatzversorgung geltenden Satzungsrecht; Überschreitung der Geringbezugsgrenze

Den rentenfernen Versicherten ist infolge der bisherigen Unwirksamkeit der in § 79 Abs. 1 und Abs. 1a VBLS getroffenen Übergangsregelung weder eine Startgutschrift nach den vor der Systemumstellung geltenden Satzungsbestimmungen zu erteilen noch muss die Zusatzrente nach diesen Regeln berechnet werden. Soweit die Rentenerhöhung den Betroffenen mittelbar belastet, weil mit ihr die Geringbezugsgrenze überschritten und die Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung begründet worden ist, ist der Rentenversicherungsträger, der den Einbehalt von Krankenversicherungsbeiträgen von der Rente zunächst unterlassen hat, zur Nacherhebung gesetzlich berechtigt und verpflichtet.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer VI - vom 10. November 2017 auf Kosten der Klägerin gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Streitwert: bis 3.000 €

Normenkette:

VBLS § 79 Abs. 1a;

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von der Zusatzrente der Klägerin einzubehalten und an die gesetzliche Krankenkasse abzuführen.

1. Die 1949 geborene, zu den rentenfernen Jahrgängen der bei der beklagten Versorgungsanstalt Versicherten zählende Klägerin bezieht seit dem 1. Februar 2006 neben ihrer gesetzlichen Rente eine Zusatzrente der Beklagten, die unter Zugrundelegung einer Startgutschriftberechnung vom 15. Oktober 2002 zunächst 115,85 € monatlich, ab dem 1. Juli 2006 120,18 € monatlich betrug. Auf die Rentenberechnung der Beklagten vom 4. August 2006 (Bl. 93 der Gerichtsakte I) nimmt der Senat ergänzend Bezug. § 39 der Satzung der Beklagten (VBLS) sieht jeweils zum 1. Juli jedes Jahres eine Erhöhung der Zusatzrente um 1% vor.

Nachdem der Senat mit Urteil vom 14. November 2007 ( IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 ) die mit Neufassung der VBLS vom 22. November 2002 (BAnz Nr. 1 vom 3. Januar 2003) rückwirkend zum 31. Dezember 2001 bewirkte Umstellung des Zusatzversorgungssystems der Beklagten weitgehend für mit höherrangigem Recht vereinbar erachtet, jedoch die damalige Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in § 79 Abs. 1 VBLS wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz beanstandet hatte, vereinbarten die Tarifvertragsparteien im Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30. Mai 2011 zum Tarifvertrag Altersversorgung die bisherige Ermittlung der Startgutschriften beizubehalten, aber durch ein auf § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zurückgreifendes Vergleichsmodell zu ergänzen (vgl. § 1 Nr. 5 Buchst. a ATVÄndV5, § 33 Abs. 1a ATV). Mit der 17. Satzungsänderung vom Januar 2012 übernahm die Beklagte di e tarifvertraglichen Vorgaben in § 79 Abs. 1a ihrer Satzung (vgl. wegen der Einzelheiten das Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 3 ff.).

Auf der Grundlage dieser Satzungsänderung errechnet e die Beklagte die Startgutschrift der Klägerin neu, wobei sich eine Erhöhung um 2,86 Versorgungspunkte ergab. Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 übermittelte die Beklagte der Klägerin eine darauf basierende Rentenneuberechnung, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 19 der Gerichtsakte I Bezug genommen wird. Dieser Berechnung zufolge erhöhte sich die der Klägerin ab dem Jahre 2006 zustehende Zusatzrente rückwirkend auf monatlich 126,06 €, wobei auch dieser Betrag nach § 39 VBLS jährlich zum 1. Juli um 1% anzuheben war. Bis zum 1. Juli 2014 ergab sich so ein monatlicher Bruttorentenanspruch von 141,30 €.

Die Rentenanhebung auf monatlich 126,06 € ab dem 1. Februar 2006 hatte zur Folge, dass die Zusatzrente der bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten Klägerin nunmehr rückwirkend die in § 226 Abs. 2 SGB V festgelegte so genannte Geringbezugsgrenze von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV i.V.m. § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2006 (BGBl. 2005 I S. 3627 ) überschritt, die für 2006 bei 122,50 € lag. Infolgedessen führte die Beklagte für die ab 2006 gewährte Zusatzrente nachträglich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die gesetzliche Krankenkasse ab und errechnete für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis 31. Juli 2014 eine Rentenüberzahlung von 1.237,78 €, die sie von der Klägerin zurückerstattet bekommen wollte. Nachdem die Klägerin den angeforderten Betrag nicht zahlte, behielt die Beklagte - soweit für den Streitfall von Interesse - von den monatlichen Zusatzrentenzahlungen beginnend ab dem 1. April 2016 bis Ende Juni 2017 monatlich 65 €, weiter bis einschließlich Oktober 2017 monatlich 65 € und im November 2017 eine Schlussrate von 2,78 € ein.

Mit Urteil vom 9. März 2016 ( IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 21 ff.) entschied der Senat, dass auch die auf dem Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag Altersversorgung beruhende und mit der 17. Satzungsänderung vom Januar 2012 in die VBLS übernommene Übergangsregelung des § 79 Abs. 1a VBLS aus Verfassungsgründen unwirksam sei.

Die Klägerin fordert die Auszahlung der in der Zeit vom 1. April 2016 bis 1. Juni 2017 einbehaltenen monatlichen Beträge von jeweils 65 €, zusammen 975 € nebst darauf entfallender Zinsen, ferner beantragt sie, die Beklagte zu verurteilen, ab dem 1. Juli 2017 eine (ungekürzte) Betriebsrente in Höhe von monatlich 144,14 € zu zahlen; schließlich begehrt sie den Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

2. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin sei hinsichtlich ihrer Zusatzrente ab Februar 2006 dem Grunde nach in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig gewesen, nachdem die Zusatzrente aufgrund der Neuberechnung die Geringbezugsgrenze des § 226 Abs. 2 SGB V i.V.m. § 18 Abs. 1 SGB IV , die ab dem Jahr 2006 122,50 € betragen habe, überschritten habe. Die Beklagte habe deshalb zu Recht Beitragszahlungen einbehalten. Die Klägerin könne auch für die Zeit nach Juli 2017 nicht die Zahlung der ungekürzten Zusatzrente verlangen. Mangels Erfolges in der Hauptsache habe sie schließlich keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werde gemäß § 237 SGB V der Zahlbetrag der der gesetzlichen Rente vergleichbaren Einnahmen, zu denen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V auch die Zusatzrente der Klägerin zähle, zugrunde gelegt. Nach § 228 Abs. 2 und § 229 Abs. 2 SGB V seien die Nachzahlungen den Monaten zuzuordnen, für die sie erfolgten. Sei bei Zahlung der Versorgungsbezüge die Einbehaltung von Beiträgen unterblieben, habe die Zahlstelle rückständige Beträge nach § 256 Abs. 2 und § 255 Abs. 2 Satz 1 SGB V aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten.

Die Beklagte habe als Zahlstelle die sich aus der Neuberechnung der Betriebsrente ergebenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 256 Abs. 2 , § 255 Abs. 2 Satz 1 SGB V , § 60 SGB XI i.V.m. § 51 Abs. 2 SGB I zu Recht einbehalten. Das diesbezügliche Bestreiten der Klägerin mit Nichtwissen sei unzulässig, da sie gegen die Berechnungen der Beklagten keine konkreten Einwände erhoben habe. Auch das Bestreiten der allgemeinkundigen Tarifvertragsänderung mit Nichtwissen sei unzulässig.

Der Einbehalt erweise sich auch nicht aus anderen Gründen als unzulässig. Insbesondere begründe der Umstand, dass der Bundesgerichtshof die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in § 79 Abs. 1a VBLS für unwirksam erklärt habe, keinen Anspruch der Klägerin auf die einbehaltenen Versicherungsbeiträge.

Eine Rentenberechnung nach dem vor der Systemumstellung der Zusatzversorgung geltenden Satzungsrecht könne die Klägerin nicht verlangen. Die vom Bundesgerichtshof beanstandete Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte ändere an der Wirksamkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Lediglich der Wert der von der Klägerin bis zur Systemumstellung erdienten Anwartschaft stehe noch nicht verbindlich fest. Diese Lücke könne aber mit Rücksicht auf die Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien nicht durch eine gerichtliche Vorgabe gefüllt werden, die bei Abwägung der geschützten Interessen auch nach dem Rechtsstaatsprinzip derzeit noch nicht geboten sei.

Die Klägerin könne auch nicht wirksam auf die nach § 79 Abs. 1a VBLS errechnete Rentenerhöhung verzichten, um so die Geringbezugsgrenze zu unterschreiten. Insoweit gelte der Rechtsgedanke aus § 46 SGB I , wonach ein solcher Verzicht unwirksam sei, soweit durch ihn andere Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen würden. Auch wenn die Zusatzversorgung der Beklagten keine Sozialleistung im Sinne von § 46 SGB I sei, sei die Vorschrift infolge einer vergleichbaren Konstellation hier analog anzuwenden. Renten seien stets nach dem korrekten Versicherungsverlauf zu berechnen. Ein Verzicht führe insoweit zu einer der Gesamtkonzeption des SGB VI widersprechenden Rentenberechnung.

Es komme hinzu, dass die Rentenerhöhung aufgrund der Berechnung nach § 79 Abs. 1a VBLS die Klägerin begünstigt habe. Sie unterliege danach zwar der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Das entspreche aber dem die gesetzliche Krankenversicherung beherrschenden Solidaritätsprinzip, die Versicherten nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit zu Beiträgen heranzuziehen. Art. 3 Abs. 1 GG werde hierbei nicht verletzt. Wollte man hier einen Verzicht der Klägerin auf den nach § 79 Abs. 1a VBLS errechneten Zuschlag gestatten, könnte sich die Klägerin ihrer Beitragspflicht zu Lasten der Solidargemeinschaft entziehen.

Die Beitragsforderung sei nicht verjährt. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjährten Beitragsansprüche zur gesetzlichen Krankenversicherung in vier Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem sie fällig geworden seien. Hier seien die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Beitragspflicht der Klägerin erst durch die Regelung des § 79 Abs. 1a VBLS geschaffen worden, weshalb die Verjährung 2014 zu laufen begonnen habe. Aus der Zuordnung der Nachzahlungsbeträge gemäß § 228 Abs. 2 Satz 2 SGB V ergebe sich nichts anderes. Die Vorschrift stelle lediglich klar, dass entsprechend ihrer Zuordnung die Beitragsbemessungsgrenze und der Beitragssatz für die betreffenden Monate zu ermitteln seien.

Dafür, dass die Klägerin eine unbillige Härte hinnehmen müsse, habe sie nicht ausreichend vorgetragen.

II. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, das Rechtsmittel der Klägerin hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO ).

1. Das Landgericht hat die Revision zugelassen, weil die Sache "in ihrem entscheidenden Kern" in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang ungeklärt sei und deshalb grundsätzliche Bedeutung habe. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Auch sonstige Revisionszulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich.

a) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine im konkreten Fall entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen dazu vertreten werden (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288 , 291 [juris Rn. 5] m.w.N.; Senatsbeschluss vom 23. September 2015 - IV ZR 484/14, VersR 2016, 388 Rn. 14 m.w.N.).

b) Daran gemessen hat der Streitfall keine grundsätzliche Bedeutung. Wesentliche Fragen des Falles sind höchstrichterlich geklärt.

aa) Das gilt zunächst für die Verfassungsmäßigkeit der Heranziehung von Betriebs- oder Zusatzrenten für die Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Das Bundessozialgericht rechnet Betriebsrenten zu denjenigen Renten, deren Zahlbetrag für die Beitra gspflicht heranzuziehen ist ( BSG , Urteil vom 29. Juni 2016 - B 12 KR 1/15 R, juris Rn. 19 m.w.N.) und verneint insoweit einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. für Leistungen von Pensionskassen: BSG BSGE 116, 241 , juris Rn. 33). Das Bundesverfassungsgericht hält es aufgrund des die gesetzliche Krankenversicherung beherrschenden Solidaritätsprinzips für mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, die Versicherten nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit zu Beiträgen heranzuziehen und deshalb auch neben einer gesetzlichen Rente geleistete Versorgungsbezüge oder auch Leistungen aus einer ursprünglich vom Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG BVerfGE 79, 223 , juris Rn. 33 ff.; VersR 2011, 416 , juris Rn. 9 ff.). Dass insoweit Streit in der Rechtsprechung oder der Literatur bestünde, ist nicht ersichtlich. Auch die Revision wendet sich zu Recht nicht grundsätzlich gegen die Heranziehung von Zusatzrenten zur Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

bb) Weiter besteht in Rechtsprechung und Literatur ersichtlich kein Streit um die Frage, ob der Rechtsgedanke der Verzichtsregelung des § 46 Abs. 2 SGB I - wenngleich diese Sozialleistungen betrifft, zu denen Renten nicht zählen (vgl. BSG BSGE 108, 152 Rn. 34 f.) - im Einzelfall analog auch für den Verzicht auf Rentenleistungen herangezogen werden kann (vgl. zu einem Verzicht auf Halbwaisenrente auch BSG , Urteil vom 11. November 2003 - B 12 KR 3/03 R, juris Rn. 17).

cc) In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass den rentenfernen Versicherten infolge der bisherigen Unwirksamkeit der in § 79 Abs. 1 und Abs. 1a VBLS getroffenen Übergangsregelung weder eine Startgutschrift nach den vor der Systemumstellung geltenden Satzungsbestimmungen zu erteilen ist noch die Zusatzrente nach diesen Regeln berechnet werden muss (Senatsurteil vom 25. Januar 2017 - IV ZR 229/15, BetrAV 2017, 181 , Rn. 19 ff.). Der Senat geht bisher auch davon aus, dass sich mit Rücksicht auf die Tarifautonomie der Tarifvertragsparte ien aus dem Rechtsstaatsprinzip keine Verpflichtung zu einer gerichtlichen Regelung des Übergangsrechts ergibt (Senat aaO Rn. 27 ff.).

dd) Für die weiteren Fragen des Streitfalles, etwa die Aufrechnung mit Beitragsnachforderungen oder die Verjährung von Nachforderungsansprüchen, ist nicht erkennbar, dass in Rechtsprechung oder Literatur ein Streit bestünde, der einer Klärung durch den Bundesgerichtshof bedürfte.

2. Die Revision der Klägerin hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

a) Die Revision beanstandet in erster Linie die für die Beitragspflicht der Klägerin zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ursächliche, auf § 79 Abs. 1a VBLS beruhende Rentenerhöhung, weil diese Übergangsregelung unwirksam sei. Stattdessen müsse die Rente nach den vor der Systemumstellung geltenden Satzungsregelungen bemessen werden. Damit kann sie aus mehreren Gründen keinen Erfolg haben.

aa) Abgesehen davon, dass - wie oben bereits dargelegt - ein solcher Anspruch auf eine Rentenberechnung nach dem früh eren Gesamtversorgungssystem nicht besteht und die Klägerin derzeit auch noch keinen Anspruch auf eine gerichtliche Festlegung der Rentenhöhe hat , hat sie weder behauptet noch näher dargelegt, dass eine solche Rentenberechnung zu einer monatlichen Zusatzrente führen würde, die die Geringbezugsgrenze von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV unterschritte.

bb) Das zeigt sich auch daran, dass die Klägerin ihrem auf eine monatliche Rentenzahlung in Höhe von 144,14 € ab dem 1. Juli 2017 gerichteten - nicht lediglich hilfsweise gestellten - Klageantrag zu 2 die Rentenberechnung aus dem Schreiben der Beklagten vom 2. Juli 2014 - und damit die Rentenerhöhung nach § 79 Abs. 1a VBLS - zugrunde legt. Denn der geforderte Rentenbetrag von 144,14 € ergibt sich aus der Erhöhung des für das Jahr 2014 ermittelten Betrages von 141,30 € (Gerichtsakte I Bl. 35) um jährlich jeweils 1% nach § 39 VBLS. Der Klägerin geht es mithin nicht darum, die - sie im Versicherungsverhältnis auch nicht beschwerende - Startgutschrift- und Rentenerhöhung nach § 79 Abs. 1a VBLS anzugreifen, sondern lediglich die darauf beruhende Heranziehung zur Beitragspflicht.

b) Soweit die Revision meint, die Klägerin könne wirksam auf den die Geringbezugsgrenze übersteigenden Teil ihrer Zusatzrente mit der Folge verzichten, dass ihre Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken - und Pflegeversicherung entfalle, deckt sie keinen Rechtsfehler des Berufungsurteils auf. Das Berufungsgericht hat die Wirksamkeit dieses Verzichts zu Recht unter analoger Anwendung des § 46 Abs. 2 SGB I verneint. Es entspricht dem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zugrundeliegenden Solidaritätsprinzip, die Versicherten nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit zu Beiträgen heranzuziehen (vgl. BVerfG BVerfGE 79, 223 , 236 ff. [juris Rn. 33 ff.]). Der Verzicht der Klägerin ist nicht darauf gerichtet, sich mit einer monatlich geringeren Versorgungsleistung zu begnügen, sondern ihrer Beitragspflicht zu entgehen und dadurch letztlich mehr Geld ausgezahlt zu bekommen. Der Verzicht bezweckt mithin, den sich aus dem gesetzlich verankerten Solidaritätsprinzip ergebenden Verpflichtungen zu Lasten des gesetzlichen Krankenversicherers und der Versichertengemeinschaft zu entgehen.

c) Ein Fall unzulässiger Rückwirkung liegt entgegen dem Revisionsvorbringen nicht vor.

Insoweit ist zwischen der Rentenberechnung im Versicherungsverhältnis und der daran anknüpfenden Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu unterscheiden.

aa) Soweit die Beklagte die bereits seit Februar 2006 an die Klägerin geleisteten monatlichen Rentenzahlungen im Juli 2014 nach Maßgabe des § 79 Abs. 1a VBLS neu berechnet hat, verstößt dies im Versicherungsverhältnis schon deshalb nicht gegen das Rückwirkungsverbot, weil die Neuberechnung zu einer Rentenanhebung und damit einer Begünstigung der Klägerin geführt hat.

Die Revisionserwiderung weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass die rentenfernen Versicherten seit Inkrafttreten der Übergangsvorschrift des § 79 VBLS n.F. im Jahr 2002 mit einer Änderung rechnen konnten und mussten. Denn die Rechtmäßigkeit der Übergangsregelung war von Anfang an umstritten, wie sich an einer Vielzahl von diesbezüglichen Rechtsstreitigkeiten zeigte, in denen die Versicherten beanstandeten, die Übergangsregelung führe zu einer rechtlich nicht zulässigen Rentenkürzung. Dieser Streit dauerte an, als der Rentenbezug der Klägerin einsetzte. Die Klägerin konnte und musste deshalb von vornherein mit einer Erhöhung ihrer Rente, damit unter Umständen aber auch mit einem Wegfall ihrer Befreiung von der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung rechnen.

bb) Soweit die Rentenerhöhung die Klägerin mittelbar belastet, weil mit ihr die Geringbezugsgrenze überschritten und die Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung begründet worden ist, ist der Rentenversicherungsträger, der den Einbehalt von Krankenversicherungsbeiträgen von der Rente zunächst unterlassen hat, zur Nacherhebung gesetzlich berechtigt und verpflichtet (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 13. Februar 2013 - L 19 R 463/12 B PKH, juris Rn. 26 ff.; BSG , Urteile vom 15. Juni 2000 - B 12 RJ 5/99 R, juris Rn. 14; vom 23. Mai 1989 - 12 RK 66/87, juris Rn. 19 ff.). § 255 Abs. 2 SGB V enthält - als Ergebnis der gesetzgeberischen Abwägung der Interessen der Versicherten und der Versichertengemeinschaft - insoweit weder einen Ermessensspielraum noch eine Regelung über Vertrauens schutz. Die Nacherhebung von Beiträgen verstößt jedenfalls dann nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie innerhalb der Grenzen der Verjährung erfolgt (Bayerisches LSG aaO Rn. 29).

cc) Dass das Berufungsgericht die Vorschriften über die Verjährung rechtsfehlerhaft angewendet hätte, zeigt die Revision mit dem Vorwurf, durch den Bezug zur Fälligkeit von Beiträgen für lange zurückliegende Zeiträume werde der Verjährungszweck ausgehebelt, nicht auf. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen gemäß § 22 Abs. 1 SGB IV erst, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Nachdem der Klägerin bis zur 17. Satzungsänderung der VBLS zunächst lediglich eine Rente unterhalb der Geringbezugsgrenze zugestanden hatte und ausgezahlt worden war, ist die Fälligkeit der Beiträge infolge des Überschreitens der Geringbezugsgrenze nicht vor der 17. Satzungsänderung im Jahr 2012 eingetreten. Frühestens danach konnte die Verjährungsfrist zu laufen beginnen.

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanz: AG Karlsruhe, vom 27.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 2131/16
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 10.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 2/16