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BGH - Entscheidung vom 10.04.2019

VIII ZR 244/16

Normen:
BGB § 312g Abs. 1
BGB § 312b Abs. 1 Nr. 1
BGB § 312b Abs. 2 S. 1
BGB § 312g Abs. 1
BGB § 312b Abs. 1 Nr. 1
BGB § 312b Abs. 2 S. 1
BGB § 312b Abs. 1 Nr. 1
BGB § 312b Abs. 2 S. 1
BGB § 312g Abs. 1

Fundstellen:
VersR 2020, 111
WM 2019, 936
ZfBR 2019, 560

BGH, Urteil vom 10.04.2019 - Aktenzeichen VIII ZR 244/16

DRsp Nr. 2019/7159

Rechtsstreit um den Widerruf einer auf den Abschluss eines an einem Messestand geschlossenen Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung

Zur Frage des Widerrufs einer auf den Abschluss eines an einem Messestand geschlossenen Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung.

Dem Verbraucher steht bei mit einem Unternehmer außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht zu. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Geschäftsräume im Sinne der vorgenannten Bestimmung sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 6. Zivilkammer - vom 26. September 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 312b Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 312b Abs. 2 S. 1; BGB § 312g Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Klägerin vertreibt gewerblich Kamine und Kachelöfen. Die Beklagten sind Verbraucher. Am 19. Januar 2015 schlossen die Parteien anlässlich der "Internationalen Grünen Woche", einer auch für das interessierte Publikum geöffneten Messe in Berlin, an einem Stand der Klägerin einen schriftlichen, mit "Werkvertrag über eine Bausatzlieferung mit Montage" bezeichneten Vertrag über einen von der Klägerin zu liefernden und zu montierenden Kaminofen. Der von den Beklagten zu zahlende Preis von 5.400 € (brutto) setzt sich nach der im Vertrag aufgeführten Berechnung zusammen aus einem "Verkaufspreis" in Höhe von 4.100 € und Montagekosten in Höhe von 1.300 €. Eine Widerrufsbelehrung enthält der Vertrag nicht.

Bereits am vierten Tag nach Vertragsschluss, am 23. Januar 2015, erklärten die Beklagten den Widerruf ihrer auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärungen und verweigerten Zahlungen auf den Vertrag. Die Klägerin akzeptiert den Widerruf nicht und beansprucht von den Beklagten die vereinbarte Vergütung abzüglich der Umsatzsteuer (862,19 €), der Materialkosten (1.682,01 €) sowie der kalkulierten Montagekosten (1.092,44 €), insgesamt also 1.763,36 €.

Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagten auf Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht der Klage in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der (ebenfalls) zu beurteilen hatte, ob ein Messestand, den ein Unternehmer auf der "Grünen Woche" 2015 in Berlin zu Verkaufszwecken betrieb, als beweglicher Gewerberaum im Sinne des § 312b Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen ist, hat dem Gerichtshof der Europäischen Union unter anderem die Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV vorgelegt, ob es sich bei einem nur wenige Tage im Jahr zum Verkauf genutzten Messestand um einen beweglichen Gewerberaum im Sinne von Art. 2 Nr. 9 Buchst. b der Richtlinie 2011/83/EU handelt (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZR 135/16, WRP 2017, 1091 ). Im Hinblick hierauf hat der erkennende Senat das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 18. Oktober 2017 gemäß § 148 ZPO analog bis zur Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin stehe die geltend gemachte Vergütung in Höhe von 1.763,36 € gemäß § 649 Satz 2 BGB [aF] aus dem am 19. Januar 2015 geschlossenen Werkvertrag zu. Zwar könne ein Verbraucher Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen würden, nach § 312g Abs. 1 BGB widerrufen. Im Streitfall sei der Vertrag über den Kamin aber nicht außerhalb eines Geschäftsraums der Klägerin geschlossen worden.

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge seien nach § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB Verträge, die bei gleichzeitiger Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen würden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers sei. Geschäftsräume seien nach der Legaldefinition des § 312b Abs. 2 Satz 1 BGB unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübe, und "bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt". Im Streitfall handele es sich bei dem Messestand der Klägerin um einen beweglichen Gewerberaum, an dem die Klägerin ihre Tätigkeit für gewöhnlich ausübe, so dass das Widerrufsrecht der Beklagten ausgeschlossen sei.

Der Inhalt des in § 312b Abs. 2 Satz 1 BGB verwendeten Begriffs des beweglichen Gewerberaums, "in dem der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt" sei umstritten. So sei nach einer Auffassung maßgeblich, wie der Unternehmer seine Tätigkeit organisiere, insbesondere, ob der Unternehmer seine Ware vorwiegend über bewegliche Gewerberäume vertreibe, während die andere Auffassung darauf abstelle, ob der Verbraucher am Ort des in Rede stehenden Geschäfts mit dem Auftreten des Unternehmers und dem Verkauf des angebotenen Produkts habe rechnen müssen.

Die Kammer folge der zweitgenannten Auffassung, da sie dem Zweck der gesetzlichen Regelung, den Verbraucher vor übereilten Vertragsschlüssen zu schützen, eher gerecht werde und sie der im Erwägungsgrund 21 der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU zum Ausdruck kommenden Sichtweise des europäischen Gesetzgebers entspreche. Die allein am Wortlaut orientierte Gegenauffassung vermöge nicht zu erklären, warum der Verbraucher, der den Vertriebsweg des Unternehmers nicht kenne, bei bloß gelegentlicher Nutzung beweglicher Gewerberäume durch den Unternehmer schutzwürdiger sein solle als bei deren dauerhafter Nutzung. Zudem würden "Messestände" sowohl in der Gesetzesbegründung zu § 312b BGB als auch im Erwägungsgrund 22 der Verbraucherrechterichtlinie ausdrücklich als Beispiele für bewegliche Gewerberäume erwähnt.

Ausgehend von diesem Verständnis habe die Klägerin im Streitfall ihre Verkaufstätigkeit für gewöhnlich über den hier in Rede stehenden Messestand auf der "Grünen Woche" 2015 ausgeübt. Denn die Beklagten hätten aufgrund des offenkundigen Verkaufscharakters der "Grünen Woche" damit rechnen können, dass ihnen auf der Messe von Händlern Waren zum Kauf angeboten werden würden.

Der von der Klägerin an ihrem Stand angebotene Kamin stelle auch kein fachfremdes Produkt auf der "Grünen Woche" dar. Hierfür könnte zwar sprechen, dass die "Grüne Woche" von den Veranstaltern und in den Medien als eine internationale Ausstellung der Ernährungs- und Landwirtschaft sowie des Gartenbaus bezeichnet werde. Der Name der Messe könne jedoch nur ein schwaches Indiz bei der Prüfung der Fachfremdheit eines dort angebotenen Produkts sein. Maßgeblich sei vielmehr, welche Art von Produkten tatsächlich - und für den Verbraucher ohne größeren Aufwand erkennbar - angeboten würden. Die "Grüne Woche" sei - wie dem Übersichtsplan entnommen werden könne - eine auf 26 Hallen verteilte Messe, auf der Produkte aus einem sehr breit gefächerten Segment, das nicht auf den Bereich der Ernährungs- und Landwirtschaft sowie des Gartenbaus beschränkt sei, angeboten würden. So existiere für den Bereich der Haustechnik, unter den auch der streitgegenständliche Kamin falle, in Halle 11.1 ein eigener Ausstellungsraum, der in dem zur Akte gereichten Übersichtsplan farblich deutlich hervorgehoben werde. Das Angebot der Klägerin zum Kauf eines Studiokamins habe daher für die Beklagten nicht überraschend kommen können.

Bei dieser Bewertung spiele es auch keine Rolle, dass der streitgegenständliche Kamin nicht in der Halle 11.1 (Haustechnik), sondern in der Halle 8.1, die thematisch dem Bereich "Gartenbau" zugeordnet gewesen sei, verkauft worden sei. Denn auch in dieser Halle hätte sich, ausweislich der Ausstellerliste, eine Vielzahl von Ständen aus dem Bereich "Haustechnik" befunden, so allein weitere sieben Anbieter von Kaminöfen. Hierdurch werde auch ein Messebesucher, der sich keine weiteren Gedanken über die Produktpalette gemacht und der den Lageplan nicht studiert habe, hinsichtlich des Vorhandenseins solcher Produkte hinreichend "gewarnt".

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

Auf den von den Parteien am 19. Januar 2015 geschlossenen Vertrag finden - was das Berufungsgericht verkannt hat - kaufrechtliche Vorschriften Anwendung. Die Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin hier geltend gemachten entgangenen Gewinn kann daher nicht der vom Berufungsgericht herangezogene § 649 Satz 2 BGB aF sein, sondern ist in § 280 Abs. 1 , 3 , § 281 Abs. 1 , § 252 BGB zu finden.

Ob der Klägerin der geltend gemachte Anspruch im Hinblick auf den von den Beklagten erklärten Widerruf ihrer auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen zusteht, lässt sich auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen zu den tatsächlichen Umständen, unter denen der Vertrag auf der "Grünen Woche" 2015 geschlossen wurde, nicht abschließend beurteilen.

1. Bei dem im Streitfall zu beurteilenden Rechtsgeschäft handelt es sich nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen - entgegen dessen nicht näher begründeten Rechtsauffassung - nicht um einen Werkvertrag, sondern um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung, da nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung (vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2013 - VIII ZR 375/11, juris Rn. 6 ff.; Senatsurteil vom 3. März 2004 - VIII ZR 76/03, NJW-RR 2004, 850 unter II 1; jeweils mwN) der (wirtschaftliche) Schwerpunkt der nach dem Vertrag vom 19. Januar 2015 von der Klägerin zu erbringenden Leistung nicht auf der Montage, sondern in der Eigentumsverschaffung der einzelnen Bauteile des Kamins liegt. Dies wird vorliegend daran deutlich, dass die im Vertrag als "Verkaufspreis" bezeichnete Vergütung für die Bauteile (4.100 €) mehr als 75 % der vom Käufer zu erbringenden Zahlung darstellt.

Auch wenn die Klägerin die für die Montage des Kaminofens benötigten Teile selbst herstellen würde, und damit ein nach kaufrechtlichen Vorschriften zu beurteilender Werklieferungsvertrag nach § 651 Satz 1 BGB aF vorliegen sollte, könnte sich der Anspruch der Klägerin nur dann aus dem vom Berufungsgericht herangezogenen § 649 Satz 2 BGB aF ergeben, wenn die zu liefernden Bauteile für den Kamin individuell für die Bedürfnisse der Beklagten anzufertigen wären und es sich damit nicht um vertretbare bewegliche Sachen handeln würde (§ 651 Satz 3 BGB aF; vgl. dazu auch Senatsurteil vom 3. März 2004 - VIII ZR 76/03, aaO). Hierfür ist nichts ersichtlich.

Anspruchsgrundlage für den hier von der Klägerin geltend gemachten entgangenen Gewinn können daher nur die hierfür maßgeblichen Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs sein, mithin § 280 Abs. 1 , 3 , § 281 Abs. 1 , § 252 BGB .

2. Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings erkannt, dass der Klägerin der geltend gemachte Vergütungsanspruch (jedenfalls) dann nicht zustünde, wenn die Beklagten ihre auf den Vertragsschluss vom 19. Januar 2015 gerichteten Willenserklärungen gemäß § 312g Abs. 1 BGB wirksam widerrufen hätten. Dies kann auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen indes nicht abschließend beantwortet werden.

a) Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung rechtsfehlerfrei die Vorschriften der §§ 312 ff. BGB in der gemäß Art. 15 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642 , 3662 ) seit dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung zugrunde gelegt.

b) Nach § 312g Abs. 1 BGB steht dem Verbraucher bei mit einem Unternehmer außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind nach § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB Verträge, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Geschäftsräume im Sinne der vorgenannten Bestimmung sind nach der Legaldefinition der vorgenannten Bestimmung unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt.

c) Die Gesetzesformulierung in § 312b Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 2 Satz 1 BGB ist die nahezu wortgleiche Umsetzung (BT-Drucks. 17/12637, S. 1 f., 49) von Art. 2 Nr. 8 und Nr. 9 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Verbraucherrechterichtlinie). Das Tatbestandsmerkmal in § 312b Abs. 2 Satz 1 BGB "bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt" übernimmt dabei - dem Willen des Gesetzgebers folgend, die Verbraucherrechterichtlinie vollständig umzusetzen - die Begrifflichkeit, die der Unionsgesetzgeber in Art. 2 Nr. 9 Buchst. b der Richtlinie vorgegeben hat.

d) Der damit zur verbindlichen Auslegung von Unionsrecht allein berufene Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) hat die ihm vom I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 13. Juli 2017 ( I ZR 135/16, aaO) vorgelegten Fragen mit Urteil vom 7. August 2018 ( C-485/17, WRP 2018, 1183 ) wie folgt im Leitsatz seiner Entscheidung beantwortet:

"Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass ein Messestand eines Unternehmens wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, an dem der Unternehmer seine Tätigkeiten an wenigen Tagen im Jahr ausübt, unter den Begriff "Geschäftsräume" im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn in Anbetracht aller tatsächlichen Umstände rund um diese Tätigkeiten und insbesondere des Erscheinungsbilds des Messestandes sowie der vor Ort selbst verbreiteten Informationen ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass der betreffende Unternehmer dort seine Tätigkeiten ausübt und ihn anspricht, um einen Vertrag zu schließen, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist."

Zu dieser Auffassung ist der Gerichtshof vor allem mit Blick auf die von ihm zuvor erörterten Ziele der Verbraucherrechterichtlinie, insbesondere deren Erwägungsgrund 21 gelangt. Dort wird ausgeführt, dass der Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen des Unternehmers möglicherweise psychisch unter Druck steht oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt ist (EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-485/17, aaO Rn. 33). Darüber hinaus hat sich der Gerichtshof maßgeblich auf den Erwägungsgrund 22 der genannten Richtlinie gestützt. Mit dem dort verwendeten Begriff "Geschäftsräume" werde auf Örtlichkeiten abgezielt, an denen für einen Verbraucher der Umstand, dass er zu kommerziellen Zwecken angesprochen wird, kein Überraschungsmoment darstellt (EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-485/17, aaO Rn. 38). Zudem hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass "Markt- und Messestände" nach dem Erwägungsgrund 22 der Verbraucherrechterichtlinie als Geschäftsräume zu behandeln sind, wenn sie diese Bedingung erfüllen (EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-485/17, aaO Rn. 41).

Anknüpfend hieran hat der Gerichtshof ausgeführt, dass für die Beantwortung der Frage, ob ein Messestand in einem bestimmten Fall unter den Begriff "Geschäftsräume" im Sinne des Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83/EU zu subsumieren ist, insbesondere "das konkrete Erscheinungsbild dieses Standes aus Sicht der Öffentlichkeit zu berücksichtigen [ist] und genauer, ob er sich in den Augen eines Durchschnittsverbrauchers als ein Ort darstellt, an dem der Unternehmer, der ihn innehat, seine Tätigkeiten, einschließlich saisonaler, für gewöhnlich ausübt, so dass ein solcher Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen kann, dass er, wenn er sich dorthin begibt, zu kommerziellen Zwecken angesprochen wird" (EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-485/17, aaO Rn. 43).

e) An dieses Auslegungsergebnis, das in Bezug auf die Vorschrift des § 312b Abs. 2 Nr. 1 BGB bereits im Vorfeld der Entscheidung des Gerichtshofs mit ähnlicher Begründung vertreten wurde (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2017, 46 ; MünchKommBGB/Wendehorst, 8. Aufl., § 312b Rn. 11 ff., 22; aA Erman/Koch, BGB , 15. Aufl., § 312b Rn. 30; Klocke, EuZW 2016, 411 , 414; Glöckner, BauR 2014, 411 , 419; Strobl, NJW 2015, 721 , 722; wohl auch Palandt/Grüneberg, BGB , 78. Aufl., § 312b Rn. 2), sind die nationalen Gerichte gebunden.

f) Legt man die vorstehenden Maßstäbe an den Streitfall an, kann auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen noch nicht abschließend beurteilt werden, ob den Beklagten ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zusteht.

aa) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht bei seiner Würdigung auf die von ihm getroffenen, von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen zu dem für einen angemessen aufmerksamen und verständigen Messebesucher erkennbaren Charakter der "Grünen Woche" 2015 sowie auf den im Messekontext zu beurteilenden Vertragsgegenstand abgestellt. Die hierzu getroffenen Wertungen des Berufungsgerichts sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

So spricht die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die "Grüne Woche" 2015 einen "offenkundigen Verkaufscharakter" hatte und der den Beklagten von der Klägerin an ihrem Messestand angebotene Kamin kein der Messe (fach-)fremdes Produkt darstellte, gegen ein bestehendes Widerrufsrecht, ebenso die weitere Feststellung, dass die "Grüne Woche" 2015 eine auf 26 Hallen verteilte Messe darstellte, auf der - für den Verbraucher erkennbar - Produkte aus einem sehr breit gefächerten Segment, das nicht auf den Bereich der Ernährungs- und Landwirtschaft sowie des Gartenbaus beschränkt war, zum Verkauf angeboten wurden. So existierte für den Bereich der Haustechnik, dem auch der streitgegenständliche Kamin zuzuordnen ist, in Halle 11.1 ein eigener Ausstellungsraum, der in dem zur Akte gerechten Übersichtsplan farblich deutlich hervorgehoben wird. Zwar habe sich, so das Berufungsgericht, der Messestand der Klägerin nicht in Halle 11.1, sondern in Halle 8.1 befunden, die thematisch dem Bereich "Gartenbau" zugeordnet gewesen sei. Aber auch in dieser Halle habe sich ausweislich der Ausstellerliste eine Vielzahl von Ständen aus dem Bereich "Haustechnik" befunden, so allein weitere sieben Anbieter von Kaminöfen. Hierdurch werde auch ein Messebesucher, der sich keine weiteren Gedanken über die Produktpalette gemacht und der den Lageplan nicht studiert habe, hinsichtlich des Vorhandenseins solcher Produkte hinreichend "gewarnt".

bb) Auch wenn diese vom Berufungsgericht festgestellten Umstände maßgebliche Beurteilungskriterien dafür sind, ob den Beklagten ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zusteht, werden dadurch die Vorgaben des Gerichtshofs zur Auslegung des in § 312b Abs. 2 Nr. 1 BGB enthaltenen Begriffs "beweglicher Gewerberaum, an dem der Unternehmer seine Geschäfte für gewöhnlich ausübt" nicht ausgeschöpft. Denn zu dem konkreten Erscheinungsbild des Messestands der Klägerin auf der "Grünen Woche" 2015 hat das Berufungsgericht bisher keine Feststellungen getroffen.

Der Aspekt des konkreten Erscheinungsbilds des Messestands, an dem der Verbraucher zu kommerziellen Zwecken von dem Unternehmer angesprochen wird, stand - soweit ersichtlich - nicht im Fokus der im Vorfeld der Entscheidung des Gerichtshofs zu § 312b Abs. 2 Nr. 1 BGB entwickelten Auffassungen im Schrifttum oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte. Der bisherige Vortrag der Parteien in den Tatsacheninstanzen verhält sich - möglicherweise konsequent hierzu - zu diesem Aspekt ebenfalls nicht. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass im Streitfall nach entsprechend ergänztem Parteivortrag Umstände festgestellt werden könnten, die den Messestand der Klägerin - entgegen dem offenkundigen Verkaufscharakter der "Grünen Woche"w 2015 - aus der Sicht eines angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers als einen Ort erscheinen lassen, an dem die Beklagten nicht mit einer Ansprache durch Mitarbeiter der Klägerin zum Zweck eines auf der Messe zu schließenden Vertrags rechnen mussten, etwa wenn einem auf den Stand zutretenden, an dem Produkt interessierten, verständigen Verbraucher der Eindruck vermittelt worden wäre, an dem Stand werde ausschließlich über den Kauf eines Kaminofens informiert, ohne dass ein Kaufabschluss möglich wäre.

III.

Das Berufungsurteil, kann nach alledem keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO ). Die nicht entscheidungsreife Sache ist gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die noch erforderlichen weiteren Feststellungen getroffen werden können.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 10. April 2019

Vorinstanz: AG Frankfurt/Oder, vom 31.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 C 367/15
Vorinstanz: LG Frankfurt/Oder, vom 26.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 S 117/15
Fundstellen
VersR 2020, 111
WM 2019, 936
ZfBR 2019, 560