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BGH - Entscheidung vom 24.04.2019

XII ZB 185/16

Normen:
VersAusglG § 5 Abs. 2
VersAusglG § 11
VersAusglG § 14 Abs. 2 Nr. 2
VersAusglG § 17
VersAusglG § 40
VersAusglG § 41 Abs. 2
VersAusglG § 51 Abs. 1
VersAusglG § 51 Abs. Abs. 2
VersAusglG § 5 Abs. 2
VersAusglG § 11
VersAusglG § 14 Abs. 2 Nr. 2
VersAusglG § 17
VersAusglG § 40
VersAusglG § 41 Abs. 2
VersAusglG § 51 Abs. 1
VersAusglG § 51 Abs. 2
VersAusglG § 5 Abs. 2
VersAusglG § 11
VersAusglG § 14 Abs. 2 Nr. 2
VersAusglG § 17
VersAusglG § 40
VersAusglG § 41 Abs. 2
VersAusglG § 51 Abs. 1

Fundstellen:
FamRZ 2019, 1314
FuR 2019, 715
MDR 2019, 995

BGH, Beschluss vom 24.04.2019 - Aktenzeichen XII ZB 185/16

DRsp Nr. 2019/9353

Rechtsstreit um den Ausgleich einer endgehaltsbezogenen Ruhegeldzusage im Rahmen eines Versorgungsausgleichs; Überschreitung der Wertgrenze für eine einseitig auf Verlangen des Versorgungsträgers durchzuführende externe Teilung

a) Die mit dem nachehezeitlich eingetretenen Versorgungsfall einhergehende Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden Anwartschaftsdynamik einer endgehaltsbezogenen betrieblichen Altersversorgung gehört zu den auf den Ehezeitanteil zurückwirkenden tatsächlichen Änderungen, die im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung zu berücksichtigen sind (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 218, 44 = FamRZ 2018, 894 ).b) Die Frage, ob der Ausgleichswert die Wertgrenze für eine einseitig auf Verlangen des Versorgungsträgers durchzuführende externe Teilung (§§ 14 Abs. 2 Nr. 2 , 17 VersAusglG ) überschreitet, beurteilt sich nach der Bewertung des Anrechts zum Ende der Ehezeit (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 ).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. März 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 2.384 €

Normenkette:

VersAusglG § 5 Abs. 2 ; VersAusglG § 11 ; VersAusglG § 14 Abs. 2 Nr. 2 ; VersAusglG § 17 ; VersAusglG § 40 ; VersAusglG § 41 Abs. 2 ; VersAusglG § 51 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich, die noch unter Anwendung des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts ergangenen war, über den Ausgleich einer endgehaltsbezogenen Ruhegeldzusage.

Die am 20. März 1970 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners wurde auf den am 22. Dezember 1987 zugestellten Scheidungsantrag durch Verbundurteil des Amtsgerichts vom 4. Oktober 1988 rechtskräftig geschieden.

Nach den im Verbundverfahren getroffenen Feststellungen hatten beide Ehegatten während der gesetzlichen Ehezeit (1. März 1970 bis 30. November 1987) Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt. Der Antragsgegner hatte zusätzlich eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der Beteiligten zu 1 in Form einer endgehaltsbezogenen Ruhegeldzusage erworben. Die fiktiven künftigen jährlichen Versorgungsleistungen aus der unverfallbaren Anwartschaft hatte die Beteiligte zu 1 mit monatlich 934 DM angegeben. Daraus hatte das Amtsgericht bei einer gesetzlichen Ehezeit von 197 Monaten und einer maßgeblichen Gesamtbetriebszugehörigkeit von 480 Monaten zeitratierlich einen Ehezeitanteil von monatlich 383,33 DM errechnet.

Das Amtsgericht hatte den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Antragsgegners monatliche und auf das Ende der Ehezeit am 30. November 1987 bezogene Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von insgesamt 479,63 DM auf das Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen hat. Von diesem Betrag entfielen 29 DM auf den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 1 im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG . Diesen Betrag hatte das Amtsgericht dadurch bestimmt, dass es den Ehezeitanteil der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners in Höhe von monatlich 383,33 DM unter Anwendung der seinerzeit gültigen Barwertverordnung in einen dynamisierten Monatsbetrag von 58,01 DM umgerechnet und hälftig in die Ausgleichsbilanz eingestellt hatte.

Der Antragsgegner bezieht seit dem 1. Dezember 2011 eine Rente aus der betrieblichen Altersversorgung; beide geschiedenen Ehegatten beziehen zudem gesetzliche Altersrente.

Mit ihrem am 18. September 2013 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag hat die Antragstellerin beantragt, die Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich abzuändern und den Versorgungsausgleich neu zu regeln. Das Amtsgericht hat neue Versorgungsauskünfte eingeholt. Dabei hat die Beteiligte zu 1 in ihrer Auskunft vom 3. Februar 2014 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Höhe der Jahresrente den Ehezeitanteil des betrieblichen Anrechts des Antragsgegners mit einem Kapitalwert von 114.694,63 € errechnet und einen Ausgleichswert von 57.347,32 € vorgeschlagen. Zugleich hat sie die Durchführung der externen Teilung beantragt.

Das Amtsgericht hat die Ausgangsentscheidung abgeändert und die von den Eheleuten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte intern geteilt. Ferner hat es im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 1 ein Anrecht in Höhe von 57.347,32 €, bezogen auf den 30. November 1987, begründet und die Beteiligte zu 1 verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse (Beteiligte zu 2) zu zahlen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht die angefochtene Entscheidung hinsichtlich des von der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechts und des betrieblichen Anrechts des Antragsgegners abgeändert. Insoweit hat es hinsichtlich des von der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechts die sogenannte "Mütterrente" berücksichtigt. Ferner hat das Oberlandesgericht zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 1 im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 57.347,32 €, bezogen auf den 30. November 1987, übertragen. Die weitergehenden Rechtsmittel hat es zurückgewiesen.

Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde strebt der Antragsgegner die Berechnung des Ausgleichswerts seines Anrechts bei der Beteiligten zu 1 ohne Berücksichtigung der nachehezeitlichen Einkommensdynamik an, wobei zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von lediglich 6.866 €, bezogen auf den 30. November 1987, bei der Versorgungsausgleichskasse begründet, der vorbenannte Betrag ab 1. Dezember 1987 bis 30. November 2011 mit einem Zinssatz von 5,25 % verzinst und die Beteiligte zu 1 verpflichtet werden soll, den genannten Betrag einschließlich der Zinsen im Wege der externen Teilung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

a) Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Die von der Antragstellerin beantragte Totalrevision des Versorgungsausgleichs richte sich nach § 51 Abs. 1 , 2 VersAusglG , nachdem das Anrecht des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 1 durch die Ausgangsentscheidung zwar in den Versorgungsausgleich einbezogen, aber hinsichtlich der im Entscheidungszeitpunkt noch verfallbaren Einkommensdynamik nicht vollständig ausgeglichen werden konnte. Die Wertänderung sei vorliegend auch wesentlich im Sinne von § 51 Abs. 2 VersAusglG , weil sowohl die relative als auch die absolute Wesentlichkeitsgrenze des § 225 Abs. 3 FamFG erreicht sei. Der auszugleichende Ehezeitanteil sei bei einem Anrecht in der Leistungsphase den tatsächlich erreichten Werten zu entnehmen. Maßgeblich sei daher für die Wertermittlung der laufenden Versorgung nicht der bei Ehezeitende erreichte Anwartschaftsbarwert, sondern der tatsächlich vor Renteneintritt erreichte Barwert. Der Wertzuwachs aus den Gehaltszuwächsen des Antragsgegners sei hier mitauszugleichen, da es sich um eine endgehaltsbezogene Versorgung handele. Individuelle leistungsbezogene Verbesserungen der Betriebsrente, wie beispielsweise ein beruflicher Aufstieg in eine höhere Tarifgruppe, seien vorliegend nicht gegeben. Laufende Versorgungen seien nicht nach § 45 VersAusglG , sondern nach § 41 VersAusglG zu bewerten. Das Stichtagsprinzip werde dadurch berücksichtigt, dass lediglich die auf die Ehezeit entfallende Quote dem Ausgleich unterliege. In der Auskunft vom 3. Februar 2014 habe die Beteiligte zu 1 zutreffend die vom Antragsgegner tatsächlich erzielte Rente zugrunde gelegt und aus dem Verhältnis der Ehezeit und dem Bestehen des Arbeitsverhältnisses zu Recht eine Ehezeitquote von 40,62 % festgestellt. Nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik unter Verwendung der Richttafeln 2005 G von Heubeck, eines Rechnungszinses von 5,25 % und einer Rentendynamik von 0,99 % habe die Beteiligte zu 1 nachvollziehbar einen Barwert der Altersrente zum Rentenbeginn von 282.360 € ermittelt, so dass sich unter Berücksichtigung der Ehezeitquote ein Ehezeitanteil von 114.694,63 € ergebe, mithin ein Ausgleichswert in Höhe von 57.347,32 €. Nachdem dieser Ausgleichswert die Beitragsbemessungsgrenze in der Allgemeinen Rentenversicherung zum Ehezeitende (30. November 1987) in Höhe von damals 34.972,36 € übersteige, sei gemäß §§ 51 Abs. 1 , 14 Abs. 2 Nr. 2 , 17 VersAusglG die interne Teilung durchzuführen.

b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

aa) Zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, dass eine Abänderung der Verbundentscheidung über den Versorgungsausgleich nach § 51 VersAusglG zulässig ist.

(1) Nach § 51 Abs. 1 VersAusglG ändert das Gericht eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht getroffen worden ist, bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG teilt. Wesentlich ist die Wertänderung nach § 51 Abs. 2 VersAusglG , wenn hinsichtlich eines Anrechts die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 FamFG erfüllt sind.

Gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG ist bei einem Anrecht der betrieblichen Altersvorsorge eine Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG auch dann zulässig, wenn sich der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt dabei nach § 51 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Wesentlich ist der Wertunterschied insoweit gemäß § 51 Abs. 3 Satz 3 VersAusglG , wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt.

In den Fällen des § 51 Abs. 3 VersAusglG ist die Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 51 Abs. 4 VersAusglG allerdings dann ausgeschlossen, wenn für ein Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß §§ 20 bis 26 VersAusglG geltend gemacht werden können. Dann hat die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Vorrang gegenüber der Totalrevision nach § 51 Abs. 3 VersAusglG (Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2018 - XII ZB 391/17 - FamRZ 2018, 1233 Rn. 16 und vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 12, 20 ).

Verschließt - wie hier - § 51 Abs. 4 VersAusglG einen Einstieg in die Totalrevision nach neuem Recht unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 VersAusglG , kann die Ausgangsentscheidung auch in Fällen des erweiterten Splittings mit schuldrechtlichem Restausgleich gleichwohl abgeändert werden, wenn eine wesentliche Wertänderung des betrieblichen Anrechts eine Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG gestattet (Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2018 - XII ZB 391/17 - FamRZ 2018, 1233 Rn. 26 f. und vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 28 f. mwN).

Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein endgehaltsbezogenes Versorgungsanrecht wegen seiner verfallbaren Einkommensdynamik nach altem Recht teilweise dem schuldrechtlichen Restausgleich vorbehalten war und ein im Sinne von § 51 Abs. 2 VersAusglG , § 225 Abs. 2 und 3 FamFG wesentlicher Wertzuwachs dieses Anrechts mit der nachehezeitlich eingetretenen Unverfallbarkeit seiner Einkommensdynamik einhergeht (Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2018 - XII ZB 391/17 - FamRZ 2018, 1233 Rn. 27 und vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 29). Denn auch Anrechte, die unter der Geltung des alten Rechts aus rechtlichen Gründen nur teilweise in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden konnten, sind im Sinne des § 51 Abs. 1 VersAusglG "einbezogene Anrechte" mit der Folge, dass sie bei einer Totalrevision vollständig über § 51 Abs. 1 VersAusglG ausgeglichen werden können (Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2018 - XII ZB 391/17 - FamRZ 2018, 1233 Rn. 26 und vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 27 mwN).

(2) Auf dieser rechtlichen Grundlage ist eine Abänderung der Verbundentscheidung über den Versorgungsausgleich nach § 51 Abs. 1 VersAusglG zulässig.

Mit zutreffenden Erwägungen ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 VersAusglG hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 1 erfüllt sind. Da in der Verbundentscheidung der der Höhe nach noch verfallbare Anteil des Anrechts konkludent (Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2018 - XII ZB 391/17 - FamRZ 2018, 1233 Rn. 22 und vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 21 mwN) dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten wurde, kann die Antragstellerin insoweit noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß §§ 20 bis 26 VersAusglG geltend machen (Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2018 - XII ZB 391/17 - FamRZ 2018, 1233 Rn. 24 und vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 14 mwN). Damit ist der Einstieg in die Totalrevision nach §§ 51 Abs. 3 und 4 VersAusglG vorliegend verschlossen. Da die Wertänderung des Anrechts des Antragsgegners aber auch dann wesentlich im Sinne von § 51 Abs. 1 und 2 VersAusglG , § 225 Abs. 2 und 3 FamFG ist, wenn in richtiger Weise die monatlichen Rentenbeträge verglichen werden (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 32), ist vorliegend eine Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG eröffnet.

bb) Bei der Berechnung der Wertänderung gemäß § 51 Abs. 2 VersAusglG , § 225 Abs. 2 , 3 FamFG hat das Oberlandesgericht im Ausgangspunkt zutreffend auch hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 1 die Anwartschaftsdynamik bis zum Renteneintritt berücksichtigt, wie sie die Beteiligte zu 1 ihrer Auskunft vom 3. Februar 2014 zugrunde gelegt hat.

(1) Insoweit ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 41 Abs. 2 VersAusglG die tatsächlichen Werte einer laufenden Versorgung auch dann anzusetzen sind, wenn die Leistungsphase - wie hier - erst nach Ehezeitende begonnen hat. Maßgeblich ist der Ehezeitanteil der Rente und nicht derjenige der bei Ehezeitende noch bestehenden Anwartschaft (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084 Rn. 10 zu einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes).

Wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung entschieden hat, gehört auch die mit dem nachehezeitlich eingetretenen Versorgungsfall einhergehende Unverfallbarkeit der Anwartschaftsdynamik einer endgehaltsbezogenen Versorgung zu den auf den Ehezeitanteil zurückwirkenden tatsächlichen Änderungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG , die im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung zu berücksichtigen sind (Senatsbeschluss BGHZ 218, 44 = FamRZ 2018, 894 Rn. 22 ff. mwN).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist zwar das Ende der Ehezeit (§§ 5 Abs. 2 Satz 1, 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG ; vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 313/15 - FamRZ 2016, 791 Rn. 22). Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG aber zu berücksichtigen. Dem wird bei einer laufenden Rente dadurch Rechnung getragen, dass der Ehezeitanteil der tatsächlich erzielten Rente ausgeglichen wird.

(2) Diesen Grundsätzen wird im Ansatz allein die Auskunft der Beteiligten zu 1 vom 3. Februar 2014 gerecht. Denn in dieser Auskunft hat die Beteiligte zu 1 auf der Grundlage der tatsächlichen Jahresrente von 19.692,96 €, eines Rechnungszinses von 5,25 % und einer Rentendynamik von 0,99 % den Barwert der Rente zu Rentenbeginn am 1. Dezember 2001 mit 282.360 € ermittelt, einen Ehezeitanteil (zeitratierlich 40,62 %) von 114.694,63 € errechnet und einen Ausgleichswert von 57.347,32 € vorgeschlagen.

Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts beruht die Wertsteigerung nicht auf außerhalb der Ehezeit liegende individuellen leistungsbezogenen Verbesserungen, wie etwa einem beruflichen Aufstieg oder zusätzlichen persönlichen Einsatz. Soweit die Rechtsbeschwerde demgegenüber behauptet, dass die vom Antragsgegner nach Ehezeitende erzielten Gehaltssteigerungen in Höhe von 137 % über eine gewöhnliche Lohnanpassung erheblich hinausgehe und daher nur auf besonderen Leistungen des Antragsgegners beruhen könne, steht dies nicht nur im Widerspruch zu den Feststellungen des Oberlandesgerichts. Die Rechtsbeschwerde führt auch weder aus, welche besonderen Leistungen und individuellen Umstände der Antragsgegner bislang im Verfahren vorgetragen hat, noch benennt sie selbst solche konkret.

Auf dieser rechtlichen Grundlage wird das Oberlandesgericht die tatsächlich vorliegende Wertänderung neu zu prüfen haben.

cc) Allerdings hat das Oberlandesgericht, das auf den Abänderungsantrag nach § 51 Abs. 1 VersAusglG erstmals den vollen Ausgleichswert des Ehezeitanteils zum Rentenbeginn auf die Antragstellerin übertragen hat, nicht berücksichtigt, dass dies zu einer untragbaren Mehrbelastung der Beteiligten zu 1 führen kann, nachdem der Antragsgegner seit Dezember 2011 bereits eine Rente aus dem Anrecht bezogen hat.

(1) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist die zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eingetretene oder noch zu erwartende Barwertminderung des zu teilenden Anrechts grundsätzlich im Wege eines gleichmäßigen Abzugs auf beide Ehegatten zu verteilen. Um dies zu bewirken, hat es der Senat im Ausgangspunkt gebilligt, den Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen restlichen Barwerts des Anrechts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft zu ermitteln (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 36 ff., 55 und vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 22).

(2) Zwar hat die Beteiligte zu 1 mitteilen lassen, dass sich der Barwert des Anrechts vom Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 2014 nicht vermindert, sondern im Gegenteil als Folge einer Absenkung des Rechnungszinses von 282.360 € auf 287.520 € leicht erhöht hat. Dies vermag indessen nicht den Schluss zu rechtfertigen, dass auch weiterhin keine Barwertminderung eingetreten oder zu erwarten ist.

dd) Danach kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Da zur Frage der Barwertminderung noch weitere Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat nicht abschließend in der Sache entscheiden.

2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

Die Frage, ob der Ausgleichswert die Wertgrenze für eine einseitig auf Verlangen des Versorgungsträgers durchzuführende externe Teilung (§§ 14 Abs. 2 Nr. 2 , 17 VersAusglG ) überschreitet, beurteilt sich grundsätzlich nach der Bewertung des Anrechts zum Ende der Ehezeit (vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 36). Wird dagegen im Rahmen einer Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG erstmals der volle Ausgleichswert des Ehezeitanteils zum Rentenbeginn oder ein nach Barwertminderung entsprechend geringerer Wert auf den Ausgleichsberechtigten übertragen, dürfte es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sein, den insoweit ermittelten Ausgleichswert mit der Beitragsbemessungsgrenze in der Allgemeinen Rentenversicherung nach §§ 159 - 160 SGB VI zum Zeitpunkt des Rentenbeginns zu vergleichen.

Vorinstanz: AG Schweinfurt, vom 15.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 857/13
Vorinstanz: OLG Bamberg, vom 11.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 222/14
Fundstellen
FamRZ 2019, 1314
FuR 2019, 715
MDR 2019, 995