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BGH - Entscheidung vom 20.08.2019

IX ZB 37/19

Normen:
InsO § 4a Abs. 2

Fundstellen:
ZInsO 2019, 2127

BGH, Beschluss vom 20.08.2019 - Aktenzeichen IX ZB 37/19

DRsp Nr. 2019/13614

Rechtsbeschwerde gegen einen die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach ablehnenden Beschluss

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 25. April 2019 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Normenkette:

InsO § 4a Abs. 2 ;

Gründe

Der "Einspruch" des Schuldners vom 24. Mai 2019 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Der Schuldner hat sein Rechtsmittel nicht zurückgenommen, obwohl das Beschwerdegericht ihn darauf hingewiesen hat, in diesem Fall die Akten dem Bundesgerichtshof vorlegen zu müssen. Er begehrt demnach die Aufhebung der im Beschwerdeverfahren ergangenen Entscheidung des Beschwerdegerichts durch den Bundesgerichtshof. Dieses Ziel könnte er allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen.

Die Rechtsbeschwerde ist indes nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 4a Abs. 2 InsO ablehnenden Beschluss vor (§§ 4 , 4d Abs. 1 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) noch hat das Beschwerdegericht in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 4 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Sie ist deshalb gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Vorinstanz: AG Neu-Ulm, vom 08.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen IN 436/17
Vorinstanz: LG Memmingen, vom 25.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 44 T 390/19
Fundstellen
ZInsO 2019, 2127