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BGH - Entscheidung vom 04.07.2019

AnwZ (Brfg) 20/19

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

BGH, Beschluss vom 04.07.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 20/19

DRsp Nr. 2019/13242

Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Die Prüfung der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels sowie die Prüfung der Auslegungsbedürftigkeit und -fähigkeit eines Rechtsmittelschriftsatzes bzw. seiner Umdeutung obliegen nicht dem Anwaltsgerichtshof, sondern dem Rechtsmittelgericht. Eine Vorlage der Akte an dieses innerhalb der Rechtsmitteleinlegungsfrist ist ausgeschlossen, wenn die Rechtsmittelschrift am frühen Nachmittag eines Freitags einging, die Rechtsmittelfrist aber bereits am folgenden Montag ablief.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Berufung der Klägerin und ihr Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das am 14. Dezember 2018 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen werden als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ;

Gründe

I.

Die 1967 geborene Klägerin ist seit dem Jahr 2000 als Rechtsanwältin zugelassen. Mit Bescheid vom 17. Juli 2018 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ). Der Anwaltsgerichtshof wies die Klage mit Urteil vom 14. Dezember 2018 ab. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Das mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 23. Januar 2019 zugestellt. Mit als "Berufungsschrift" bezeichnetem Schriftsatz vom 22. Februar 2019, der beim Anwaltsgerichtshof am selben Tag per Fax einging, legte die Klägerin gegen das Urteil "das Rechtsmittel der Berufung" - das Wort "Berufung" war im Fettdruck hervorgehoben - ein; die Verfahrensbeteiligten wurden als "Berufungsklägerin" bzw. "Berufungsbeklagte" bezeichnet. Durch Verfügung vom 6. März 2019 wurde die Klägerin auf die fehlende Statthaftigkeit des Rechtsmittels hingewiesen. Sie beantragte mit Schriftsatz vom 22. März 2019, beim Bundesgerichtshofs am (Montag, den) 25. März 2019 eingegangen, die Verlängerung der Begründungsfrist. Durch Verfügung vom 26. März 2019, der Prozessbevollmächtigten am 27. März 2019 per Fax übersandt, wurde sie erneut auf die fehlende Statthaftigkeit des Rechtsmittels, ferner darauf hingewiesen, dass die Frist für die Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung nicht verlängerbar ist und daher auch unter diesem Gesichtspunkt Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen. Nach mehrfachen Anträgen auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme bat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. Mai 2019, in dem sie das Rechtsmittel zugleich begründete, um Behandlung des Rechtsmittels als Zulassungsantrag. Sie habe beim Anwaltsgerichtshof noch vor Fristablauf nachgefragt, ob die Berufungsschrift fristgerecht vorliege. Bei dieser Gelegenheit hätte ihr ein Hinweis erteilt werden müssen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist nicht statthaft. Eine Auslegung als oder eine Umdeutung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung kommen vorliegend nicht in Betracht. Auch eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmitteleinlegungsfrist kann nicht gewährt werden. Im Übrigen fehlt es an einer rechtzeitigen Begründung des Rechtsmittels.

1. Gemäß § 112e Satz 1 BRAO steht den Beteiligten gegen ein Endurteil des Anwaltsgerichtshofs die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Der Anwaltsgerichtshof hat in seinem Urteil die Berufung nicht zugelassen. Daher ist gegen diese Entscheidung gemäß § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO lediglich der Antrag auf Zulassung der Berufung statthaft. Ein solcher wurde - jedenfalls zunächst - nicht gestellt.

a) Eine Auslegung des als Berufung bezeichneten Rechtsmittels als Zulassungsantrag ist nicht möglich (vgl. BGH, Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2017 - AnwZ (Brfg) 26/16, juris Rn. 10 f. mwN auch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und vom 20. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 8/18, juris Rn. 4 f.).

In der Rechtsmittelschrift wurde das erhobene Rechtsmittel trotz Belehrung über das statthafte Rechtsmittel durch den Anwaltsgerichtshof - optisch hervorgehoben - ausdrücklich als Berufung bezeichnet. Die Überschrift und die Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten entsprechen denen einer Berufung. Von einer Zulassung des Rechtsmittels ist an keiner Stelle des Schriftsatzes die Rede.

b) Eine Umdeutung des Rechtsmittels in einen Antrag auf Zulassung der Berufung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2017 - AnwZ (Brfg) 26/16, aaO, Rn. 14 ff. mwN und vom 20. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 8/18, juris Rn. 6) voraus, dass der Kläger diesen Antrag noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt oder innerhalb dieser Frist beantragt hat, das unstatthafte Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln. Daran fehlt es. Die Rechtsmittelfrist, die mit Zustellung des vollständigen Urteils am 23. Januar 2019 zu laufen begonnen hat, ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO , § 222 Abs. 1 und 2 ZPO , § 187 Abs. 1 , § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am Montag, den 25. Februar 2019 abgelaufen, ohne dass entsprechende Anträge gestellt worden sind.

2. Die Klägerin macht geltend, der Anwaltsgerichtshof hätte ihr einen Hinweis auf die fehlende Statthaftigkeit ihres Rechtsmittels erteilen müssen; dann hätte sie den zutreffenden Antrag gestellt. Der Sache nach beantragt sie damit eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmitteleinlegungsfrist (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 60 VwGO ) mit der Begründung, das schuldhafte Versäumnis der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung ein unstatthaftes Rechtsmittel gewählt zu haben, sei wegen eines Fehlers des Gerichts (unterlassener Hinweis) nicht ursächlich geworden (zu dieser Fallgruppe: vgl. etwa Greger in Zöller, ZPO , 32. Aufl., § 233 ZPO Rn. 20, 21a). Dieser Antrag ist jedenfalls unbegründet.

a) Der Antrag ist nach Aktenlage bereits unzulässig. Er wurde nicht innerhalb der gesetzlichen - und nicht verlängerbaren (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 57 Abs. 2 VwGO , § 224 Abs. 2 ZPO ) - Frist von einem Monat nach Wegfall des Hindernisses gestellt (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO ). Die Klägerin wurde erstmals mit Verfügung vom 6. März 2019, erneut mit Verfügung vom 26. März 2019, die am folgenden Tag gefaxt worden ist, auf die fehlende Statthaftigkeit des von ihr gewählten Rechtsmittels hingewiesen. Ein Wiedereinsetzungsantrag am 16. Mai 2019 liegt außerhalb der Monatsfrist.

Letztlich kommt es hierauf nicht an, da der Antrag jedenfalls unbegründet ist.

b) Die Ansicht der Klägerin, der Anwaltsgerichtshof hätte ihr einen Hinweis auf die fehlende Statthaftigkeit geben müssen, geht vorliegend aus zwei Gründen fehl:

aa) Nach eigenem Bekunden richtete sich die Frage auf den fristgerechten Eingang des Schriftsatzes. Eine solche Anfrage zielt bereits nicht auf eine inhaltliche Prüfung des Rechtsmittels und kann dies auch nicht, weil derartige Fragen von der Geschäftsstelle eines Gerichts beantwortet werden, die zu einer inhaltlichen Prüfung der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels weder befugt noch in der Lage ist.

bb) Die Prüfung der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels sowie die Prüfung der Auslegungsbedürftigkeit und -fähigkeit eines Rechtsmittelschriftsatzes bzw. seiner Umdeutung obliegen nicht dem Anwaltsgerichtshof, sondern dem Rechtsmittelgericht. Eine Vorlage der Akte an dieses innerhalb der Rechtsmitteleinlegungsfrist war vorliegend ausgeschlossen, weil die Rechtsmittelschrift am frühen Nachmittag des 22. Februar 2019, eines Freitags, einging, die Rechtsmittelfrist aber bereits am folgenden Montag (25. Februar 2019) ablief.

3. Das Rechtsmittel ist - ohne dass es hierauf noch ankäme - auch deshalb unzulässig, weil es nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten ab Zustellung des vollständigen Urteils an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, also bis zum Ablauf des 25. März 2019, eines Montags, begründet worden ist (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 Satz 4, § 57 Abs. 2 VwGO , § 222 Abs. 1 und 2 ZPO , § 187 Abs. 1 , § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB ). Eine Verlängerung dieser gesetzlichen Frist ist nicht möglich (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 57 Abs. 2 VwGO , § 224 Abs. 2 ZPO ; vgl. auch BGH, Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2010 - AnwZ (Brfg) 3/10, juris Rn. 2). Hierauf war die Klägerin mit Verfügung vom 26. März 2019 ebenfalls hingewiesen worden.

Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist - die Klägerin ist der Auffassung, der unterlassene Hinweis habe auch zu einem Versäumnis der Begründungsfrist geführt - ist aus denselben Gründen, wie unter 2. dargelegt, nicht möglich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO .

Vorinstanz: AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 14.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 34/18