Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 04.03.2019

AnwZ (Brfg) 47/18

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

BGH, Beschluss vom 04.03.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 47/18

DRsp Nr. 2019/5202

Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden, die nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden kann, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das am 15. Juni 2018 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Mecklenburg-Vorpommern wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ). Der Anwaltsgerichtshof hat ihre Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag der Klägerin ist nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 , 2 und 5 VwGO ) liegen nicht vor.

1. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 29. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 71/17, juris Rn. 3; vom 30. November 2018 - AnwZ (Brfg) 57/17, juris Rn. 3 und vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 3); hierdurch muss die Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung betroffen sein (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. August 2018 - AnwZ (Brfg) 55/17, juris Rn. 3; siehe auch BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ (Brfg) 7/14, WM 2015, 898 Rn. 8). Entsprechende Zweifel vermag die Klägerin nicht darzulegen. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung.

a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschlüsse vom 30. November 2018, aaO Rn. 4 und vom 7. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 55/18, juris Rn. 5; jeweils mwN). Insoweit hat der Rechtsanwalt bei nachträglichem Wegfall des Widerrufsgrundes einen Anspruch auf sofortige Wiederzulassung und kann jederzeit, das heißt ohne Sperrfrist, einen entsprechenden Antrag stellen. Dieser setzt nicht voraus, dass der Anfechtungsprozess abgeschlossen ist. Sind die Voraussetzungen für die Wiederzulassung erfüllt, ist die Rechtsanwaltskammer vielmehr unabhängig davon zur Wiederzulassung verpflichtet und kann gegebenenfalls der Rechtsanwalt gegen einen ablehnenden Bescheid gerichtlich vorgehen und dieses Verfahren mit dem Anfechtungsprozess verbunden werden. Auf diese Weise kann bei zweifelsfreiem Wegfall des Widerrufsgrundes eine lückenlose Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sichergestellt werden (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. Dezember 2018, aaO Rn. 6 mwN).

b) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten. Gibt es Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen ihn bestanden haben und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 29. Mai 2018, aaO Rn. 4; vom 30. November 2018, aaO Rn. 6 und vom 12. Dezember 2018, aaO Rn. 4). An einer solchen umfassenden und vor allem schlüssigen Darlegung fehlt es. Ergänzend zu den Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs im angefochtenen Urteil, auf die der Senat Bezug nimmt, ist Folgendes anzumerken:

aa) Die Rüge der Klägerin, der Widerruf sei deshalb rechtswidrig, weil ihr Vermögen ihre Schulden überstiegen habe, geht fehl. Die Klägerin übersieht bereits, dass es für einen Vermögensverfall im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO keiner Überschuldung im Sinne eines negativen Vermögenssaldos bedarf. Vermögenswerte können nur dann von Bedeutung sein, wenn sie liquide sind (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 7; vom 3. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 26/18, juris Rn. 7 und vom 17. September 2018 - AnwZ (Brfg) 41/18, juris Rn. 7). Hieran hat es bei der Klägerin aber offensichtlich gefehlt, wie die zahlreichen Zwangsvollstreckungen der letzten Jahre gezeigt haben. Nur ergänzend ist anzumerken, dass die Klägerin selbst mehrfach in ihren Schriftsätzen an die Beklagte seit 2012 und auch im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof auf fehlende Liquidität als Grund für ihre finanziellen Probleme hingewiesen hat. Es kommt deshalb nicht einmal mehr darauf an, dass die Klägerin den behaupteten Vermögensüberschuss mit in den Raum gestellten Zahlen begründet, deren Validität nicht erkennbar ist. Nur beispielhaft ist auf die Wertangabe (1.018.000 €) für den Grundbesitz in N. und die Wertangabe (1.500.000 €) für den Grundbesitz in U. hinzuweisen. Nach dem im Zwangsversteigerungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten vom 21. September 2016 betrug der Verkehrswert des Grundstücks in N. lediglich 485.000 €, wobei das Grundstück dann am 20. Februar 2018 für 406.000 € versteigert wurde. Das Grundstück in U. wurde, legt man die Angaben der D. in ihrem von der Klägerin vorgelegten Schreiben vom 15. August 2018 zugrunde, für lediglich 450.000 € verkauft.

bb) Die Ausführungen der Klägerin in der Zulassungsbegründung zu den weiteren Entwicklungen während des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und des Berufungszulassungsverfahrens sind bereits aus zeitlichen Gründen (Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2017) unerheblich (s.o.). Die Klägerin hat sich seit Jahren in ungeordneten finanziellen Verhältnissen befunden und konnte ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Dies war zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht anders. Insoweit musste die Beklagte - gerade vor dem Hintergrund der bereits seit Jahren erfolgten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und des Umstands, dass es der Klägerin, die mehrfach von der Beklagten auf die Folgen eines Vermögensverfalls hingewiesen worden ist, wobei zuletzt auf der Grundlage des Vorstandsbeschlusses vom 28. Februar 2017 ihr durch Schreiben des Präsidenten der Beklagten vom 17. März 2017 der Widerruf förmlich angekündigt worden ist, nicht gelungen war, ihre Vermögensverhältnisse ausreichend zu ordnen - auch nicht am 6. Dezember 2017 davon ausgehen, dass sich dies mit der notwendigen Sicherheit kurzfristig ändern würde.

Dass bezüglich des Grundstücks F. in N. die Z. AG mit Schreiben vom 12. Juni 2018 mitgeteilt hat, dass sie aus dem Erlös der Zwangsversteigerung befriedigt worden sei, spielt deshalb keine Rolle. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Klägerin am 22. November 2018 ein anderes Grundstück für 30.000 € verkauft hat, und nach ihren Angaben im Schriftsatz vom 21. Dezember 2018 mittels des im Januar 2019 fälligen Kaufpreises die - nach bereits erfolgter Auskehr des restlichen Erlöses aus der o.a. Zwangsversteigerung verbliebene - Restschuld bei der Deutschen Bank getilgt wird. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang nur, dass an dem o.a. Grundstück in N. nicht nur Grundpfandrechte der o.a. Gläubiger bestanden. Auch ist die Zahlung des o.a. Kaufpreises von der Erteilung einer Löschungsbewilligung für die zugunsten der Gläubigerin D. im Grundbuch eingetragene Sicherungshypothek abhängig. Im Übrigen ist der Umstand, dass Gläubiger im Rahmen einer Zwangsversteigerung Befriedigung ihrer Forderungen finden, kein Beleg für geordnete Verhältnisse; vielmehr zeigt gerade die Notwendigkeit, ein Grundstück zur Versteigerung bringen zu müssen, weil die zugrundeliegenden Forderungen nicht bezahlt werden, die schlechte finanzielle Lage und die fehlende Liquidität der Klägerin.

Dass die Forderungen der C. , wie die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung geltend macht, zwischenzeitlich durch den Verkauf des Grundstücks in U. erfüllt worden seien, ist zeitlich ebenfalls ohne Bedeutung. Die C. hat insoweit im Übrigen zuletzt noch unter dem 16. März 2018 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim AG W. ( 602 M 637/18) erwirkt, mit dem u.a. Konten der Klägerin gepfändet wurden. Die Behauptung "Gleiches Schicksal ereilt die Forderung der Rechtsanwälte H. und W. GbR und der Frau D. " ist zeitlich irrelevant. Im Übrigen fehlen bezüglich der Forderung D. Belege; das vorgelegte Schreiben der D. vom 15. August 2018 bezieht sich nicht auf diese Zwangsvollstreckungsgläubigerin. Die von der Sch. am 9. August 2018 erteilte Zahlungsbestätigung ist zeitlich nicht entscheidungserheblich. Das gilt ebenso für die Erfüllung der Forderung der Gläubigerin P. GmbH gemäß dem o.a. Schreiben der D. - dort wird im Übrigen nur die Inkassoforderung Nr. … erwähnt, während die Klägerin mit ihrer Klage Unterlagen auch über eine weitere Inkassoforderung Nr. … der Gläubigerin über 12.117,96 € vorgelegt hat - und die im Mai bzw. August getilgten Forderungen der Zwangsvollstreckungsgläubigerin M. GmbH und der Gläubigerin T. .

Soweit die Klägerin rügt, der Anwaltsgerichtshof sei bezüglich des maßgeblichen Zeitraums widersprüchlich verfahren, weil er zu ihrem Nachteil auch Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt, "deren Existenz erst im Klageverfahren aufkam", berücksichtigt habe, ist dieser Vorwurf unberechtigt. Die Schulden der Klägerin beim Finanzamt sind bereits im Verwaltungsverfahren Thema gewesen. Sie hatten auch bereits seit 2010 mehrfach zur Eintragung von Sicherungshypotheken geführt. Dass die Klägerin dem Finanzamt im Oktober 2017 im Hinblick auf Steuerschulden von 81.026,01 € zwei Bilder im nach dem Inhalt der Vereinbarung geschätzten Wert von zusammen 40.000 € als Sicherheit übereignet hat, spielt für die Frage des Vermögensverfalls keine entscheidende Rolle.

cc) Soweit die Klägerin im Verfahren verschiedene Umstände angesprochen hat, die nach ihrer Auffassung die finanziellen Schwierigkeiten in der Vergangenheit verursacht hätten und für die sie nicht verantwortlich sei, ist dies unerheblich. Die Gründe eines Vermögensverfalls sind ohne Bedeutung. Insbesondere spielt es keine Rolle, ob der Rechtsanwalt seine schlechte finanzielle Situation verschuldet hat (vgl. nur Senat, Beschluss vom 3. Juli 2018, aaO Rn. 7 mwN).

d) Die Klägerin meint weiter, die Interessen der Rechtsuchenden seien nicht gefährdet. Das trifft ebenfalls nicht zu.

Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 29. Mai 2018, aaO Rn. 7 und vom 12. Dezember 2018, aaO Rn. 7).

Die Klägerin beruft sich darauf, dass sie Fremdmandate nur noch über die Rechtsanwaltsgesellschaft K. in N. abwickele, wobei sie dort unter der Kontrolle der anderen Mitgesellschafterin und alleinigen Geschäftsführerin S. stehe, während sie über ihre Einzelkanzlei in U. nur noch ihre eigenen Rechtsstreitigkeiten betreibe. Eine solche selbst auferlegte und jederzeit abänderbare Beschränkung - niemand hindert die Klägerin, über ihre Einzelkanzlei Mandate zu akquirieren - genügt nach der Senatsrechtsprechung aber nicht (s.o.). Es kann deshalb dahinstehen, ob innerhalb der Rechtsanwaltsgesellschaft eine ausreichende Kontrolle bestünde, was bereits deshalb zweifelhaft erscheint, weil die Klägerin, die für ihren Vortrag auch keine Belege vorgelegt hat, nicht für eine Sozietät tätig ist, mithin nicht nachvollziehbar ist, wie im Fall der z.B. urlaubs- oder krankheitsbedingten Abwesenheit der Mitgesellschafterin eine ausreichende Kontrolle sicher gestellt sein soll (vgl. zu der entsprechenden Problematik bei Anstellung des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts in einer Einzelkanzlei nur Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559 Rn. 9 f.). Im Übrigen setzt die Annahme eines Ausnahmefalls zusätzlich voraus, dass sich der Rechtsanwalt beruflich bisher ohne jede Beanstandung ("tadellos") geführt hat (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 8. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 18/16, juris Rn. 5 und vom 22. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 63/15, juris Rn. 11; jeweils mwN). Die Klägerin ist aber durch das AG N. am 2. Juli 2012 wegen Untreue verurteilt worden, wobei gegen sie in der Berufungsinstanz eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr auf Bewährung verhängt wurde. Das Anwaltsgericht M. hat gegen sie mit rechtskräftigem Urteil vom 8. Mai 2015 ein Tätigkeitsverbot auf dem Gebiet des Betreuungsrechts für 4 Jahre verhängt.

2. Die Rechtssache weist aus den vorstehenden Gründen auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 17. September 2018, aaO Rn. 10 mwN). Das ist nicht der Fall. Die Sache ist nach Maßgabe der ständigen Senatsrechtsprechung eindeutig.

3. Dem Anwaltsgerichtshof ist schließlich kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ).

a) Soweit die Klägerin geltend macht, Rechtsanwalt M. - dieser hat als eines von 10 Vorstandsmitgliedern der Beklagten am in der Vorstandssitzung vom 26. September 2017 gefassten Beschluss über den Widerruf der Zulassung mitgewirkt, der Grundlage des Widerrufsbescheids vom 29. September 2017 war - sei befangen gewesen, ist diese Behauptung - ihre Berechtigung dahingestellt - rechtlich unerheblich. Diese Rüge erfüllt von vorneherein nicht den Tatbestand eines Verfahrensfehlers des Anwaltsgerichtshofs (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ). Die im Zulassungsantrag in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung (SächsOVG, Beschluss vom 1. August 2000 - 1 B 58/99, SächsVBl. 2001, 10 ) betraf demgegenüber die Mitwirkung eines befangenen Richters am angefochtenen Urteil. Im Übrigen hat Rechtsanwalt M. am maßgeblichen Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2017 nicht mitgewirkt. Auch handelt es sich beim Widerruf der Zulassung um keine Ermessensentscheidung der Beklagten. Vielmehr ist die Zulassung zwingend zu widerrufen, wenn - wie hier - die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Mithin hätte - unabhängig von der Mitwirkung von Rechtsanwalt M. - in der Sache keine andere Entscheidung ergehen dürfen. Nur am Rande sei angemerkt, dass die Klägerin, obwohl Rechtsanwalt M. an dem Vorstandsbeschluss vom 28. Februar 2017 mitgewirkt hat, der Grundlage der - diesen Beschluss und die daran Mitwirkenden ausdrücklich erwähnenden - förmlichen Androhung des Widerrufs im Schreiben vom 17. März 2017 war, Rechtsanwalt M. in der Folge nicht abgelehnt, sondern dies erst in ihrem Widerspruch getan hat.

b) Der Anwaltsgerichtshof hat auch nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO ) verstoßen.

Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren erster Instanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 29. Mai 2018, aaO Rn. 11 und vom 12. Dezember 2018, aaO Rn. 11). Diesen Voraussetzungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Die Rüge, der Anwaltsgerichtshof habe in seiner Entscheidung Auskünfte der Gerichtsvollzieherin verwertet, aber selbst nicht von Amts wegen ermittelt, was eine Anwendung des Amtsermittlungsgrundsatzes "ausschließlich zu Lasten der Klägerin" darstelle, ist unverständlich. Der Anwaltsgerichtshof hat lediglich die von der Beklagten vorgelegten Auskünfte, zu denen die Klägerin rechtliches Gehör erhalten hat, verwertet. Im Übrigen übersieht die Klägerin, dass sie angesichts der zahlreichen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen umfassend und schlüssig zu ihren Vermögensverhältnissen hätte vortragen müssen (s.o.). Der Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz kann insoweit die unzulängliche Darlegung nicht ersetzen (siehe auch Senat, Beschluss vom 14. Februar 2017 - AnwZ (Brfg) 1/17, juris Rn. 13). Gleiches gilt für die pauschal erhobene Rüge, der Anwaltsgerichtshof hätte der Klägerin Hinweise geben müssen, wenn ihm der bisherige Vortrag nicht ausreiche. Abgesehen davon hat die Klägerin auch mit der Zulassungsbegründung nichts vorgetragen, was zum Erfolg ihres Rechtsmittels führen würde.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO .

Vorinstanz: AnwGH Mecklenburg-Vorpommern, vom 15.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 1/18