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BGH - Entscheidung vom 28.01.2019

AnwZ(Brfg) 40/18

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 3

BGH, Beschluss vom 28.01.2019 - Aktenzeichen AnwZ(Brfg) 40/18

DRsp Nr. 2019/2491

Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen; Voraussetzungen für die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung bei einem Rechtsanwalt

Ein Befangenheitsantrag ist unzulässig, wenn es sich um die Ablehnung des gesamten Spruchkörpers handelt. Pauschale Vorwürfe genügen nicht zur Glaubhaftmachung eines Befangenheitsgrundes, wenn konkrete, auf eine Befangenheit einzelner Mitglieder des Senats hinweisende Anhaltspunkte nicht benannt werden.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Richterinnen und Richter des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. März 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner zunächst beim Sozialgericht Berlin am 19. Januar 2017 eingegangenen Klage gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ) vom 12. September 2014, zugestellt am 13. September 2014, sowie die diesem Widerruf vorausgegangene Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung und einer entsprechenden Anordnung aus dem Jahr 2010. Der Kläger beantragt die Feststellung der Nichtigkeit bzw. die Aufhebung der Bescheide. Der Kläger ist der Auffassung, dass wegen fortgeltenden Besatzungsrechts - konkret bezieht er sich auf sog. SHAEF-Gesetze (SHAEF: Supreme Headquarters Allied Expeditionary Force) - weder die Beklagte noch die Gerichte ordnungsgemäß besetzt seien.

Der Anwaltsgerichtshof, an den das Sozialgericht das Verfahren verwiesen hat, hat die Klage als unzulässig abgewiesen und zur Begründung - unter anderem - ausgeführt, dem Kläger fehle die notwendige Postulationsfähigkeit, da der Widerruf der Rechtsanwaltszulassung nicht nichtig und in Bestandskraft erwachsen sei. Hiergegen wendet sich der Kläger persönlich mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.

Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2018 hat der Kläger sämtliche - namentlich benannten - Mitglieder des Anwaltssenats einschließlich deren Vertreter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Auch den Richtern am Bundesgerichtshof fehle die besatzungsrechtlich notwendige Zulassung. Gleichwohl wollten die Richter, wie ihm „übermittelt“ worden sei, seine Klage abweisen. Wie ihm gleichfalls übermittelt worden sei, hielten sie den Kläger u.a. für geistesgestört. Zu näheren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 26. Juli 2018 (GA II 185 ff.) und die weiteren Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Der Senat entscheidet daher über das Gesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter (stRspr, vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 28. August 2018 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 2 und vom 25. Juli 2018 - PatAnwSt (R) 1/18, juris Rn. 2).

1. Der Befangenheitsantrag ist bereits mangels Postulationsfähigkeit des Klägers unzulässig.

a) Wie in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur hier über § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO anwendbaren Verwaltungsgerichtsordnung geklärt ist (vgl. grundlegend: BVerwG, NVwZ-RR 2013, 341 , ebenso VGH Kassel, Beschluss vom 11. März 2014 - 10 A 500/13, juris, jeweils m.w.N. auch zur Gegenansicht) gilt der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO auch für die Stellung eines Befangenheitsantrags. Die Verweisung in § 54 Abs. 1 VwGO auf die Zivilprozessordnung - die einen solchen Vertretungszwang wegen § 44 Abs. 1 Halbsatz 2, § 78 Abs. 3 ZPO nicht kennt - vermag hieran nichts zu ändern, da § 67 Abs. 4 VwGO insoweit eine vorrangige Spezialregelung trifft (BVerwG aaO Rn. 12 ff.).

b) Der Kläger verfügt über keine Rechtsanwaltszulassung, da der Widerruf derselben durch Bescheid der Beklagten vom 12. September 2014 nicht nichtig und in Bestandskraft erwachsen ist.

aa) Als Nichtigkeitsgrund macht der Kläger geltend, die Rechtsanwaltskammer sei wegen fortgeltenden Besatzungsrechts unwirksam besetzt. Das Recht der Rechtsanwälte einschließlich der Rechtsanwaltskammern richtet sich seit 1959 nach der damals erlassenen Bundesrechtsanwaltsordnung (BGBl. I S. 565). Das klägerseits zitierte Besatzungsrecht stand dem Erlass schon damals nicht entgegen; die Befugnis der Bundesrepublik Deutschland zur Rechtssetzung ergab sich vielmehr aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des vom Kläger selbst angeführten Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (BGBl. II 1955 S. 405 ). Ein Nichtigkeitsgrund ist daher nicht ersichtlich.

bb) Mit Ablauf der Anfechtungsfrist von einem Monat (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ) nach Zustellung des Widerrufsbescheids, ohne dass Klage erhoben worden ist, erwuchs der Widerrufsbescheid in Bestandskraft und erlosch die Rechtsanwaltszulassung des Klägers (§ 13 BRAO ).

2. Das Ablehnungsgesuch ist auch deshalb offensichtlich unzulässig - ohne dass es hierauf noch tragend ankäme -, weil es an der Geltendmachung eines tauglichen Befangenheitsgrundes fehlt.

a) Zwar kann mit einem Ablehnungsgesuch auch geltend gemacht werden, ein Richter sei von seinem Richteramt kraft Gesetzes ausgeschlossen (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 54 Abs. 1 VwGO , § 42 Abs. 1 ZPO ). Einen solchen Ausschlussgrund führt der Kläger nicht an. Der Hinweis auf Besatzungsrecht verfängt aus denselben Gründen, wie unter 1. b) bb) genannt, auch bezüglich der durch das Deutsche Richtergesetz 1961 (BGBl. I S. 1665 ) bestimmten Vorschriften über die Zulassung zum Richteramt nicht.

b) Soweit dem Befangenheitsantrag zu entnehmen ist, dass der Kläger der Ansicht ist, die Richterinnen und Richter seien ihm gegenüber voreingenommen, ist der Antrag unzulässig, weil es sich um die Ablehnung des gesamten Spruchkörpers - überdies unabhängig von einer Mitwirkung der einzelnen Mitglieder an der konkret zur Entscheidung berufenen Spruchgruppe - handelt. Dass der Kläger die Richter namentlich bezeichnet, verhilft dem Gesuch nicht zur Zulässigkeit. Pauschale Vorwürfe, ohne konkrete, auf eine Befangenheit einzelner Mitglieder des Senats hinweisende Anhaltspunkte zu benennen, genügt nicht zur Glaubhaftmachung eines Befangenheitsgrundes (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 - V ZB 184/14).

3. Vor diesem Hintergrund bedurfte es der Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richterinnen und Richter gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 54 Abs. 1 VwGO , § 44 Abs. 3 ZPO nicht (vgl. BGH, Senatsbeschluss vom 20. September 2016 - AnwZ (Brfg) 61/15, juris Rn. 14 m.w.N.; VGH Kassel, aaO Rn. 4).

III.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Kläger persönlich und damit, wie oben unter II.1. dargelegt, durch eine nicht postulationsfähige Person (§ 112c Abs. 1 Satz 1, § 112e Satz 2 BRAO , § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 1 bis 3 VwGO ) eingelegt wurde.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO .

Vorinstanz: AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 09.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 36/17