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BGH - Entscheidung vom 07.03.2019

AnwZ (Brfg) 66/18

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO § 112e S. 2
VwGO § 124a Abs. 4

BGH, Beschluss vom 07.03.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 66/18

DRsp Nr. 2019/5798

Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts wegen Vermögensverfalls

Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden, die nur in Ausnahmefällen verneint werden kann, wenn der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 16. Juli 2018 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4 ;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit 1992 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 1. Juli 2011 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Mit Bescheid vom 23. September 2011 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 20. Januar 2012 zurück.

Der Kläger hat fristgerecht Klage gegen den Widerrufsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides erhoben. Mit Schriftsatz vom 29. April 2013 hat er die Klage begründet. Ein auf den 25. November 2013 anberaumter Termin zur mündlichen Verhandlung ist wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgehoben worden. Kurz vor dem sodann auf den 11. Juni 2014 anberaumten neuen Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Parteien gebeten, das Verfahren ruhend zu stellen. Auf Anfrage des Gerichts vom 11. Juni 2015 hat die Beklagte mitgeteilt, es solle zunächst der Ausgang zweier Strafverfahren gegen den Kläger abgewartet werden. Auf erneute Anfrage des Gerichts vom 1. Februar 2016 haben beide Parteien erklärt, das Verfahren solle weiter ruhen. Unter dem 20. Juni 2017 hat die Beklagte das Verfahren aufgerufen, weil der Kläger seit dem 23. März 2017 nicht mehr in einem überwachten Angestelltenverhältnis tätig sei; eine der Bedingungen, unter welchen das Verfahren ruhend gestellt worden sei, sei damit entfallen. Der Kläger ist dem Antrag entgegengetreten. Nach mündlicher Verhandlung vom 29. Januar 2018 hat der Anwaltsgerichtshof die Klage mit Urteil vom 16. Juli 2018 abgewiesen. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers dauert an. Mit Beschluss vom 24. August 2017 wurde dem Kläger Restschuldbefreiung erteilt. Mit Urteil des Landgerichts C. vom 25. September 2017 wurde der Kläger wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen und wegen Untreue zum Nachteil einer Mandantin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde; zur Kompensation einer konventionswidrigen Verfahrensverzögerung gelten zwei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt. Unter dem 30. November 2017 und dem 7. Dezember 2017 beantragte der Kläger die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Dieser Antrag wurde noch nicht beschieden. Am 5. Oktober 2018 erhob der Kläger eine auf die Wiederzulassung bezogene Verpflichtungsklage. Eigenen Angaben zufolge betreibt der Kläger seit 2017 wieder eine Einzelkanzlei.

II.

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) bestehen nicht.

1. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ (Brfg) 7/14, WM 2015, 898 Rn. 8; vgl. auch BVerfGE 134, 106 = NJW 2013, 3506 Rn. 40).

2. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch am 20. Januar 2012 (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.) befand sich der Kläger in Vermögensverfall. Über sein Vermögen war das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird der Vermögensverfall eines Rechtsanwalts dann widerlegbar vermutet. Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung hat der Rechtsanwalt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und konkret darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2017 - AnwZ (Brfg) 61/16, juris Rn. 4 mwN; st. Rspr.). Das hat der Kläger hier nicht getan.

Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ) im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides lässt sich ebenfalls nicht verneinen. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 15; vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, juris Rn. 12; vom 5. März 2018 - AnwZ (Brfg) 52/17, juris Rn. 8; vom 31. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 45/17, juris Rn. 22 f.). Im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides gab es keinen Anstellungsvertrag des Klägers mit einer Sozietät.

3. Der Kläger beanstandet das Fehlen eines ordnungsgemäß gefassten Beschlusses der Beklagten. Diese Rüge ist aus sich heraus nicht verständlich. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass dem Widerrufsbescheid ein im Umlaufverfahren gefasster Vorstandsbeschluss zugrunde lag. Warum das Umlaufverfahren unzulässig gewesen sein soll und welche Formvorschriften insoweit gelten sollen, erläutert der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags nicht. Wie der Senat bereits entschieden hat (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 45/12, NJW-RR 2013, 303 Rn. 9), ist die Beschlussfassung als solche nicht Bestandteil des Widerrufs, sondern nur dessen Grundlage. Der Widerrufsbescheid genügt den Anforderungen der §§ 32 ff. BRAO , §§ 35 ff. VwVfG (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2012, aaO). Gleiches gilt hinsichtlich des Widerspruchsbescheides. Art. 12 GG ist nicht verletzt.

4. Der Kläger beanstandet schließlich, dass die Entwicklungen nach dem Erlass des Widerrufsbescheides auch in seinem Fall nicht berücksichtigt worden seien. Mindestens habe er Anspruch auf Bescheidung seines Antrags auf Wiederzulassung in der Weise, dass er seinen Beruf ohne Unterbrechung ausüben könne.

a) Das im Tatbestand geschilderte Verfahren der Parteien, insbesondere das mehrjährige "Ruhenlassen" des Rechtsstreits, steht im Widerspruch zur grundsätzlichen Eilbedürftigkeit des Widerrufsverfahrens nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 VwGO . Hieraus kann der Kläger indes keine Rechte herleiten. Er war mit dem beschriebenen Vorgehen der Beklagten und des Anwaltsgerichtshofs einverstanden. Das Nichtbetreiben des Widerrufsverfahrens hat ihm die Anwaltstätigkeit trotz Vorliegens der Widerrufsvoraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ermöglicht.

b) Der Antrag und die Klage auf Wiederzulassung sind nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Ob die Zulassungsvoraussetzungen derzeit vorliegen, muss gesondert geprüft werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO .

Vorinstanz: AnwGH Brandenburg, vom 16.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen I 2/12