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BGH - Entscheidung vom 19.02.2019

VIII ZA 20/18

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 19.02.2019 - Aktenzeichen VIII ZA 20/18

DRsp Nr. 2019/3828

Rechtmäßige Zurückweisung einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde; Fehlende Erfolgsaussicht der beabsichtigten weiteren Rechtsverfolgung

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 8. Oktober 2018 ( 6 U 79/17) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die begehrte Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte weitere Rechtsverfolgung jedenfalls im Ergebnis keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Die - zuletzt nur noch als Hilfsanträge verfolgten - Gewährleistungsansprüche hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf seinen Hinweisbeschluss vom 28. Juni 2018 als unbegründet erachtet, weil der Kläger einen Mangel bei Gefahrübergang nicht bewiesen habe. Diese tatrichterliche Würdigung lässt revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler nicht erkennen. Ein Grund für die Zulassung der Revision ist nicht ersichtlich.

Die Verneinung von Ansprüchen des Klägers aus Verschulden bei Vertragsschluss (§ 280 Abs. 1 , § 241 Abs. 2 , § 311 Abs. 2 BGB ) ist - jedenfalls im Ergebnis - aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlte es schon an einer Aufklärungsverpflichtung des Beklagten. Denn für eine Pflicht des Verkäufers einer gebrauchten Sache - hier einer über 50 Jahre alten Segelyacht -, den Käufer unabhängig von bei Gefahrübergang vorhandenen Sachmängeln ungefragt über frühere Mängel und daraufhin veranlasste Werkstattreparaturen in Kenntnis zu setzen, besteht im Regelfall keine Grundlage. Soweit der Kläger seine Kaufentscheidung auf derartige Informationen stützen wollte, hätte es an ihm gelegen, diesbezügliche Einzelheiten - etwa zur Reparaturhistorie - zu erfragen.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 18.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 317 O 253/13
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 08.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 79/17