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BGH - Entscheidung vom 11.07.2019

III ZB 27/19

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 11.07.2019 - Aktenzeichen III ZB 27/19

DRsp Nr. 2019/11235

Rechtmäßige Versagung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht

Tenor

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. April 2019 - 7 W 20/19 - wird abgelehnt.

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Senat legt die am 10. Mai 2019 eingegangenen Schreiben der Antragstellerin - soweit danach eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs überhaupt in Betracht kommt - als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss aus, da eine Rechtsbeschwerde das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel ist. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Köln die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 20. November 2018 zurückgewiesen, mit dem ihr Prozesskostenhilfe für eine - unter anderem mangels Bezeichnung eines konkreten Klagebegehrens - unzulässige "Untätigkeitsklage" gegen die Beklagten verweigert worden war.

Der Antragstellerin ist Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig.

Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Soweit sich das an den Bundesgerichtshof gerichtete Begehren der Antragstellerin vom 15. Juni und 3. Juli 2019 auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht nur auf die von ihr angestrebte Entfernung von Richtern am Kammergericht und am Oberlandesgericht Köln aus dem Dienst und die "Zwangseinziehung von Staatsgeldern" bezieht, sondern (auch) als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die beabsichtigte - aussichtslose - Rechtsbeschwerde auszulegen ist, hat dieser gemäß § 78b Abs. 1 ZPO keinen Erfolg.

Im Übrigen lassen die seit dem 20. Mai 2019 eingegangenen Eingaben der Antragstellerin kein nachvollziehbares Anliegen erkennen, für das der Senat zuständig sein könnte.

Die Antragstellerin kann mit der Bescheidung weiterer offensichtlich aussichtsloser, unsinniger und zudem grob beleidigender Anträge und Eingaben durch den Senat nicht mehr rechnen.

Vorinstanz: LG Bonn, vom 21.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 48/19
Vorinstanz: OLG Köln, vom 24.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 W 20/19