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BGH - Entscheidung vom 25.07.2019

AK 35/19

Normen:
StGB § 129a Abs. 1 Nr. 1
StGB § 129b Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 25.07.2019 - Aktenzeichen AK 35/19

DRsp Nr. 2019/12355

Rechtmäßige Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus bei einem mutmaßlichen IS-Mitglied; Beteiligung an einer außereuropäischen terroristischen Vereinigung

Tenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Düsseldorf übertragen.

Normenkette:

StGB § 129a Abs. 1 Nr. 1 ; StGB § 129b Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Angeklagte wurde am 21. September 2018 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2015 ( 2 BGs 445/15), seit dem 14. März 2019 aufgrund des erweiterten Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tage ( 2 BGs 164/19).

Gegenstand des Haftbefehls vom 14. März 2019 ist der Vorwurf, die zur Tatzeit jugendliche bzw. heranwachsende Angeklagte habe sich seit Ende Januar 2014 bis Oktober 2017 in den syrischen Städten Jarabulus, Rakka und Al-Mayadin durch vier rechtlich selbständige Handlungen als Mitglied an der Gruppierung "Islamischer Staat" (IS) und damit an einer außereuropäischen terroristischen Vereinigung beteiligt, deren Zwecke und Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB ), Totschlag (§ 212 StGB ), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB ) oder Kriegsverbrechen (§§ 8 , 9 , 10 , 11 oder 12 VStGB ) zu begehen; in zwei Fällen davon habe sie sich durch dieselbe Handlung im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt, ohne dass dies durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten gewesen sei, in erheblichem Umfang völkerrechtswidrig Sachen der gegnerischen Partei, die der Gewalt der eigenen Partei unterlegen hätten, angeeignet sowie sich in einem Fall durch dieselbe Handlung dreier Personen, die in Sklaverei gehalten werden sollten, von denen eine zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren gewesen sei, bemächtigt und diese unter Ausnutzung von deren persönlichen Zwangslage sowie durch Drohung mit einem empfindlichen Übel beherbergt, zugleich Menschen auf andere Weise länger als eine Woche der Freiheit beraubt (§ 9 Abs. 1 VStGB , § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 232 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 239 Abs. 3 Nr. 1, § 25 Abs. 2 , §§ 52 , 53 StGB i.V.m. §§ 1 , 3 , 105 JGG ).

Der Senat hat mit Beschluss vom 4. April 2019 ( AK 12/19) die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet. In den Gründen der Entscheidung hat er ausgeführt, dass die Angeklagte dringend verdächtig sei, sich zumindest in drei Fällen als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt zu haben (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 53 StGB ), davon in einem Fall in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen Eigentum (§ 9 Abs. 1 VStGB , § 52 StGB ) und in einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerem Menschenhandel, mit schwerem Menschenhandel und mit schwerer Freiheitsberaubung (§ 232 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 239 Abs. 3 Nr. 1 , § 52 StGB ).

Der Generalbundesanwalt hat unter dem 8. April 2019 wegen der dem Haftbefehl zugrundeliegenden Tatvorwürfe Anklage zum Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben.

Der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat mit Beschluss vom 25. Juni 2019 die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich gehalten und die Akten dem Senat zur besonderen Haftprüfung vorgelegt.

Mit Beschluss vom 9. Juli 2019 hat das Oberlandesgericht die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

II.

Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft auch über neun Monate hinaus liegen vor.

1. Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe, der den dringenden Tatverdacht zumindest wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen Eigentum und in einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerem Menschenhandel, mit schwerem Menschenhandel und mit schwerer Freiheitsberaubung begründenden Umstände und des Haftgrundes nimmt der Senat Bezug auf die unvermindert fortgeltenden Gründe seiner Haftfortdauerentscheidung vom 4. April 2019. Hinsichtlich der Beweislage verweist er ergänzend auf das in der Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 8. April 2019 dargelegte wesentliche Ergebnis der Ermittlungen. Der Senat lässt aus den in der Haftfortdauerentscheidung vom 4. April 2019 angeführten Gründen weiterhin offen, ob die Angeklagte auch der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in einem vierten Fall in Tateinheit mit einem weiteren Kriegsverbrechen gegen Eigentum dringend verdächtig ist. Denn die übrigen Tatvorwürfe tragen bereits für sich genommen auch den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft.

2. Die Fortdauer der Untersuchungshaft steht weiterhin nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO ).

3. Die Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 , § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO ) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersuchungshaft. Das Verfahren ist auch nach der Haftfortdauerentscheidung des Senats vom 4. April 2019 hinreichend gefördert worden.

Der Generalbundesanwalt hat bereits unter dem 8. April 2019 Anklage erhoben. Die 194 Seiten lange und 28 Seiten Anlagen umfassende Anklageschrift ist am 12. April 2019 beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangen. Der Vorsitzende des 7. Strafsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat noch am selben Tag die Zustellung der Anklageschrift verfügt und der Angeklagten sowie den beiden Mitangeklagten gemäß § 201 Abs. 1 Satz 1 StPO eine dem Umfang der Sache - die Akten umfassten zu diesem Zeitpunkt 132 Stehordner - angemessene Frist zur Stellungnahme von sechs Wochen eingeräumt. Von einer Übersetzung der Anklageschrift ist zunächst abgesehen worden, weil die Angeklagte ebenso wie die beiden Mitangeklagten deutsche Staatsangehörige sind und nach Aktenlage davon auszugehen war, dass sie die deutsche Sprache hinreichend beherrschen. Nachdem der Verteidiger eines der beiden Mitangeklagten mit Schriftsatz vom 2. Mai 2019 mitgeteilt hatte, dass eine Übersetzung der Anklageschrift in die türkische Sprache "sinnvoll" erscheine, hat der Vorsitzende des 7. Strafsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf umgehend die Übersetzung der Anklageschrift veranlasst und angeordnet, dass die Erklärungsfrist nach § 201 Abs. 1 Satz 1 StPO nunmehr drei Wochen nach Zustellung der übersetzten Anklageschrift an die Mitangeklagten ende. Die Übersetzung ist den beiden Mitangeklagten am 7. Juni 2019 zugestellt worden. Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme am 28. Juni 2019 hat das Oberlandesgericht zeitnah über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden.