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BGH - Entscheidung vom 19.03.2019

IV ZR 30/18

Normen:
GKG § 1 Abs. 5
GKG § 21
GKG § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 1

BGH, Beschluss vom 19.03.2019 - Aktenzeichen IV ZR 30/18

DRsp Nr. 2019/5088

Rechtmäßige Erhebung von Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 12. Februar 2019, Kassenzeichen XXXXXXXXXX wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 1 Abs. 5 ; GKG § 21 ; GKG § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 1;

Gründe

1. Der Antrag des Klägers, Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach § 21 GKG nicht zu erheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Hierüber entscheidet beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 5 GKG , § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG der Einzelrichter, nachdem der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2018 - VIII ZB 35/18, juris Rn. 4 m.w.N.).

2. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Eine fehlerhafte Sachbehandlung durch das Gericht im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist nicht allein deshalb gegeben, weil der Kläger mit der Entscheidung des Senats über seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht einverstanden ist.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 269/06
Vorinstanz: KG, vom 25.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 12/15