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BGH - Entscheidung vom 05.03.2019

II ZR 189/17

Normen:
ZPO § 552a

BGH, Beschluss vom 05.03.2019 - Aktenzeichen II ZR 189/17

DRsp Nr. 2019/6485

Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision

Tenor

Die Revision der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 6. Juni 2017 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 552a;

Gründe

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zu 1 ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 23. Oktober 2018 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat.

Die Stellungnahme der Beklagten zu 1 auf diesen Beschluss gibt keinen Anlass zu einer Änderung der Rechtsauffassung des Senats.

Ohne Erfolg verweist die Beklagte zu 1 in ihrer Stellungnahme auf ihre Auffassung zur Anwendbarkeit der Verjährungsvorschrift aus dem Treuhandvertrag auf die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander. In dem Treuhandvertrag sind die Regelungen des Gesellschaftsvertrags im Treuhandverhältnis sinngemäß für anwendbar erklärt worden, nicht aber die Regelungen des Treuhandvertrags in den Rechtsbeziehungen der Gesellschafter. Dies wird insbesondere auch durch § 1 Nr. 3 des Treuhandvertrags gestützt, der vorsieht, dass der Treuhandvertrag vom Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen enthalten kann, die dann im Treuhandverhältnis vorgehen.

Die weiteren Ausführungen der Beklagten zu 1 zur Auslegung von § 11 Nr. 3 des Treuhandvertrags geben keinen Anlass, die Rechtsauffassung des Senats zu ändern. Die Beklagte zu 1 stellt ihre Auslegung gegen die des Senats. Der Senat hat sich mit den von der Beklagten zu 1 erhobenen Einwänden im Hinweisbeschluss befasst und diese bewertet.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 03.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 328 O 488/13
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 06.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 214/15