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BGH - Entscheidung vom 03.04.2019

VII ZB 24/17

Normen:
ZPO § 859 Abs. 1 S. 1
ZPO § 859 Abs. 1 S. 1
ZPO § 828 Abs. 2
ZPO § 857 Abs. 1
ZPO § 859 Abs. 1 S. 1

Fundstellen:
BB 2019, 1619
DB 2019, 1200
DZWIR 2019, 438
EuZW 2019, 876
IPRax 2020, 148
MDR 2019, 1115
MDR 2019, 762
NJW-RR 2019, 930
NZG 2019, 710
WM 2019, 930
ZIP 2019, 1038
ZInsO 2019, 1118

BGH, Beschluss vom 03.04.2019 - Aktenzeichen VII ZB 24/17

DRsp Nr. 2019/7240

Pfändung eines Anteils an einer Limited Liability Partnership (LLP) britischen Rechts

Zur Pfändung eines Anteils an einer Limited Liability Partnership (LLP) britischen Rechts.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 4 gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2017 wird verworfen.

Die Rechtsbeschwerden des Schuldners und der Drittschuldner zu 2 und 3 gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2017 werden zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Pfändung und Überweisung des angeblichen Anteils des Schuldners als Partner an dem Vermögen der Drittschuldnerin zu 3 richten. Im Übrigen werden die Rechtsbeschwerden verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer zu gleichen Teilen.

Normenkette:

ZPO § 828 Abs. 2 ; ZPO § 857 Abs. 1 ; ZPO § 859 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - K. erließ unter dem 30. November 2015 auf Antrag der Gläubigerin wegen mehrerer titulierter Forderungen in einer Gesamthöhe von 522.512,04 € gegen den Schuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

In dem Beschluss heißt es:

"Wegen dieser Ansprüche … werden gepfändet:

a) der angebliche Anteil des Schuldners als Partner an dem Vermögen der Limited Liability Partnership (LLP), Personengesellschaft als Partnerschaft nach englischen Recht, Dr. M. -D. & Partners LLP [= Drittschuldnerin zu 3], …, mit Zweigniederlassung Dr. M. - D. & Partners LLP F. , …,

b) seine Ansprüche auf Durchführung und Auseinandersetzung, auf das Auseinandersetzungsguthaben und auf Herausgabe ihm bei der Auseinandersetzung zukommender Sachen und Rechte,

c) die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen die übrigen Partner der Partnerschaft, nämlich Herr Dr. T. M. -D. [= Drittschuldner zu 2], …,

- auf sein Auseinandersetzungsguthaben, soweit es sich gegen die Drittschuldner richtet,

- auf Ermittlung, Zuteilung und Auszahlung seiner Gewinnanteile, auch für vergangene Jahre,

- auf Vergütung für Geschäftsführertätigkeit und sonstige Dienstleistungen,

- auf Ersatz von Aufwendungen für die Partnerschaft,

- auf Rückzahlung von Darlehen,

- auf Auszahlung sonstiger Guthaben, gleich ob [sie] auf Kapitalkonto, Privatkonto, Verrechnungskonto, Darlehenskonto oder einem sonstigen Konto des Schuldners gebucht sind.

Der Drittschuldnerin wird verboten, an den Schuldner zu zahlen bzw. zu leisten.

Dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung … zu enthalten.

Zugleich wird der gepfändete Anteil an der Partnerschaft sowie die gepfändeten Forderungen und Ansprüche dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen."

Die Drittschuldnerin zu 3 ist eine nach britischem Recht auf Grundlage des Limited Liability Partnerships Act 2000 (LLPA) gegründete Limited Liability Partnership (LLP) mit Sitz in G. B. , Surrey (Großbritannien) und einer Zweigniederlassung in Frankfurt am Main, über die sie ihre Geschäftstätigkeit ausübt. Ihre Gesellschafter sind der Schuldner und der Drittschuldner zu 2. Die Beschwerdeführerin zu 4 ist eine vom Schuldner und dem Drittschuldner zu 2 gegründete Partnerschaftsgesellschaft nach deutschem Recht.

Die gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gerichteten Erinnerungen des Schuldners, der Drittschuldner zu 2 und 3 und der Beschwerdeführerin zu 4 sind als unbegründet zurückgewiesen worden. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 4 verworfen und die sofortigen Beschwerden des Schuldners und der Drittschuldner zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wollen die Beschwerdeführer weiterhin die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erreichen.

II.

Die Rechtsbeschwerden bleiben ohne Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 4 sei bereits unzulässig, da ihr das Rechtschutzbedürfnis fehle.

Die sofortigen Beschwerden hätten, soweit sie zulässig seien, in der Sache keinen Erfolg. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei zu Recht ergangen.

Das angerufene Gericht sei für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses örtlich zuständig gewesen, denn gemäß § 828 Abs. 2 ZPO sei das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand habe; der Schuldner wohne im Bezirk des Amtsgerichts K. .

Dass es sich bei der Drittschuldnerin um eine LLP handele, stehe der Pfändung der Forderungen des Schuldners und seiner Anteile an der LLP nicht entgegen. Zwar habe die Drittschuldnerin einen ausländischen Hauptsitz, gleichwohl handele es sich bei den Forderungen des Schuldners gegen die LLP und seinen Anteilen hieran um inländische Forderungen und Vermögensrechte. Für die Durchführung der Zwangsvollstreckung gelte das Territorialprinzip. Die internationale Vollstreckungszuständigkeit folge der örtlichen Zuständigkeit. Voraussetzung für die Vollstreckung in Deutschland nach deutschem Recht sei die "Belegenheit" der Gesellschaftsanteile und Forderungen in Deutschland. Dabei sei ein Anteil an einer Gesellschaft ein Vermögenswert, der unabhängig vom Sitz der Gesellschaft existiere und zu bewerten sei. Im Rahmen der Rechtspfändung von Anteilen an einer Gesellschaft sei nach den zu § 23 ZPO entwickelten Grundsätzen grundsätzlich von einer doppelten Belegenheit am tatsächlichen Sitz der Gesellschaft (§ 17 ZPO ) sowie am Wohnsitz der Gesellschafter (§ 13 oder § 17 ZPO ) auszugehen. Im Inland befinde sich eine Forderung, wenn hier ein hinreichender Anknüpfungspunkt gegeben sei. Da beide Partner der LLP ihren Wohnsitz in Deutschland hätten und die LLP über eine Zweigniederlassung mit Sitz in Frankfurt am Main verfüge, über die sie ihre Geschäftstätigkeit ausübe, seien die Anteile der LLP ebenfalls im Inland, nämlich bei den jeweiligen Partnern, belegen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer seien die Anteile des Schuldners an der LLP pfändbar.

Aufgrund der "Belegenheit" der Gesellschaftsanteile im Inland folge die Zwangsvollstreckung in diese dem deutschen Recht.

Nach der sogenannten modifizierten Sitztheorie würden ausländische Kapitalgesellschaften mit Verwaltungssitz in Deutschland in inländische Gesellschaftsformen transponiert. Werde eine englische LLP in Deutschland tätig, gelte aufgrund der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit zwar das englische Gesellschaftsstatut, so dass alle die Grundlagen der Gesellschaft betreffenden Vorgänge wie Entstehung, Verfassung, Erlöschen und Umwandlung nach dem Recht des Gründungsstaats behandelt würden. Jenseits davon ergebe sich jedoch kein Anspruch von Kapitalgesellschaften, im Zuzugsstaat nach dem Recht ihres Gründungsstaats behandelt zu werden.

Die englische LLP sei ein Hybrid zwischen Personen- und Kapitalgesellschaft. Ihr Innenverhältnis gleiche zwar einer Personengesellschaft; als juristische Person hafte grundsätzlich jedoch nur sie selbst für ihre Verbindlichkeiten, nicht aber ihre Gesellschafter. Die LLP sei damit vergleichbar mit einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung. Der Anteil an der Personengesellschaft könne nach §§ 859 , 857 Abs. 1 , §§ 829 , 835 ZPO gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden. Die nach § 851 Abs. 1 , § 857 Abs. 1 ZPO erforderliche Übertragbarkeit der Rechte an der Gesellschaft sei, ausgehend von der britischen lex societatis, bei einer LLP gegeben. Entsprechend section 544 des Companies Act 2006 seien Anteile an englischen Gesellschaften frei übertragbar. Danach seien die Geschäftsanteile oder andere Anteile eines jeden Gesellschafters an der Gesellschaft in Übereinstimmung mit dem Gesellschaftervertrag übertragbar.

2. Die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 4 ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerden des Schuldners und der Drittschuldner zu 2 und 3 sind nur insoweit zulässig, als die Frage der Pfändbarkeit des Anteils des Schuldners als Partner an dem Vermögen der Drittschuldnerin zu 3 betroffen ist. Hierauf hat das Beschwerdegericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde beschränkt.

a) Das Beschwerdegericht kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 2 und 3 ZPO auf Teile des Streitstoffs beschränken. Die Beschränkung muss nicht im Tenor des Beschlusses angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Gründen ergeben. Allerdings muss sich in diesem Fall die Beschränkung den Gründen eindeutig entnehmen lassen. Das ist anzunehmen, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, bei mehreren Streitgegenständen nur für einen von ihnen erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung hierauf zu sehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - VII ZB 8/10 Rn. 6, DGVZ 2012, 208 ; Beschluss vom 12. April 2011 - II ZB 14/10 Rn. 5, NJW 2011, 2371 ; Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 92/09 Rn. 4, WuM 2011, 137 ). So liegt der Fall hier.

Das Beschwerdegericht hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde allein damit begründet, dass bislang nicht höchstrichterlich entschieden sei, inwieweit nach deutschem Vollstreckungsrecht Anteile an einer britischen LLP gepfändet werden können. Diese Rechtsfrage bezieht sich nur auf die Pfändung und Überweisung des angeblichen Anteils des Schuldners an der Drittschuldnerin zu 3, nicht aber auf die mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 30. November 2015 ebenfalls gepfändeten Ansprüche auf "Durchführung und Auseinandersetzung" und auf das Auseinandersetzungsguthaben sowie auf die weiteren gegen die Drittschuldner zu 2 und 3 gerichteten Ansprüche und ebenso wenig auf die Ausführungen zur Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 4. Dass das Beschwerdegericht, wie die Rechtsbeschwerde meint, an keiner Stelle zwischen der Pfändung des Gesellschaftsanteils und der übrigen Forderungen differenziert, ändert an der beschränkten Wirkung der Zulassung nichts.

b) Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Beschränkung der Zulassung ist wirksam. Die Zulassung kann zwar nicht auf die Klärung einer einzelnen Rechtsfrage, aber auf einen tatsächlich oder rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand einer Teil- oder Zwischenentscheidung oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 377/12 Rn. 12, NJW-RR 2014, 382 ; Beschluss vom 27. Oktober 2011 - VII ZB 8/10 Rn. 7, DGVZ 2012, 208 ). Eine solche Beschränkung liegt vor. Die beschränkte Zulassung bezieht sich auf die Pfändung eines von mehreren mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beschlagnahmten, voneinander unterschiedenen Vollstreckungsgegenständen, auf die der Rechtsbeschwerdeführer selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt sich die Pfändung des Gesellschaftsanteils als solchem von der Pfändung von Ansprüchen gegen die Gesellschaft sowie gegen Mitgesellschafter tatsächlich und rechtlich hinreichend trennen. Die gepfändeten (angeblichen) weiteren Ansprüche setzen, anders als die Rechtsbeschwerde meint, eine wirksame Pfändung des Gesellschaftsanteils nicht voraus.

3. Die Rechtsbeschwerden sind, soweit sie zugelassen worden sind, auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.

Das Beschwerdegericht hat die sofortigen Beschwerden des Schuldners und der Drittschuldner zu 2 und 3 im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen, soweit der angebliche Anteil des Schuldners als Partner an dem Vermögen der Drittschuldnerin zu 3 gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen worden ist. Die insoweit zulässigen Erinnerungen sind unbegründet. Die mit den Erinnerungen erhobenen Einwände stehen der Pfändung und Überweisung des Gesellschaftsanteils nicht entgegen.

a) Das Beschwerdegericht hat die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts K. für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zutreffend bejaht.

aa) Die internationale Zuständigkeit, die der Senat uneingeschränkt überprüfen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, NJW-RR 2006, 198 , juris Rn. 11), folgt grundsätzlich der örtlichen Zuständigkeit (vgl. Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 1224), die im Streitfall gemäß § 857 Abs. 1 , § 828 Abs. 2 ZPO am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners in K. begründet ist.

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Pfändung und Überweisung einer Forderung oder eines anderen Vermögensrechts setzt allerdings, wovon das Beschwerdegericht zu Recht ausgeht, voraus, dass die Zwangsvollstreckung in Vermögen erfolgen soll, das sich im Inland befindet, denn nur darauf kann in völkerrechtlich zulässiger Weise staatliche Zwangsgewalt ausgeübt werden ("Territorialprinzip", vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 120/09 Rn. 13, NJW-RR 2011, 647 ; Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, NJW-RR 2006, 198 , juris Rn. 15; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 3200; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., § 19 Rn. 4, 79 ff.).

Die Frage, ob ein Gegenstand in diesem Sinne im Inland belegen ist, ist nach nationalem Recht (lex fori) zu beantworten (vgl. Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 3211). Hierbei ist darauf abzustellen, ob ein hinreichender Anknüpfungspunkt für den Inlandsbezug besteht (vgl. zur Forderungsvollstreckung: BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, NJW-RR 2006, 198 , juris Rn. 15; vgl. ferner Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 3211; Domej, Internationale Zwangsvollstreckung und Haftungsverwirklichung, S. 250 ff.; Lange, Internationale Rechts- und Forderungspfändung, S. 152 ff.). Ein solcher ist im Streitfall gegeben, weil alle Beteiligten, also der Schuldner, die betroffene Gesellschaft (die Drittschuldnerin zu 3) und der einzige Mitgesellschafter (der Drittschuldner zu 2), ihren Wohnsitz beziehungsweise ihre Zweigniederlassung im Inland haben (sogenannte doppelte Belegenheit, vgl. hierzu Schall, WM 2011, 2249 f.; vgl. im Übrigen Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., § 19 Rn. 96; Gottwald, IPRax 1991, 285 , 290; vgl. auch OLG Oldenburg, Urteil vom 25. April 1995 - 1 U 161/94, IPRax 1997, 338 , 340).

bb) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist die Belegenheit des Gesellschaftsanteils des Schuldners an der Drittschuldnerin zu 3 nicht deshalb abweichend zu beurteilen, weil der Hauptsitz der Drittschuldnerin zu 3 in England liegt. Selbst wenn - wie die Rechtsbeschwerde meint - eine Verwertung des gepfändeten Vermögensrechts deshalb nicht nach deutschem Zwangsvollstreckungsrecht erfolgen könnte, berührt dies die Zuständigkeit für die der Verwertung vorangehenden Maßnahmen der Pfändung und Überweisung nicht.

cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Frage der Belegenheit des Vollstreckungsgegenstands nicht wegen der europarechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 und 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden AEUV ) abweichend zu beantworten. Die Niederlassungsfreiheit wird etwa tangiert bei der Entscheidung über die Eintragung einer Zweigniederlassung (vgl. EuGH, NJW 1999, 2027 , juris Rn. 39 - Centros), über die Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit einer Gesellschaft (vgl. EuGH, NJW 2002, 3614 , juris Rn. 82 - Überseering) oder über die Voraussetzungen für die Errichtung einer Zweigniederlassung (vgl. EuGH, NJW 2003, 3331 , juris Rn. 105, 141 - Inspire Art). Hingegen ist sie nicht berührt bei der Frage, in welchem Staat der in einem Gesellschaftsanteil verkörperte Vermögensgegenstand belegen ist und ob deswegen dieser Staat Vollstreckungsgewalt ausüben kann. Diese Frage betrifft nicht die nach dem Gesellschaftsstatut (sog. Gründungstheorie) zu beurteilenden Voraussetzungen, unter denen eine im EU-Ausland gegründete Gesellschaft im Inland tätig werden darf, sondern die Zuständigkeit inländischer Gerichte und ist daher als Frage des Prozessrechts nach der lex fori zu beantworten (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2017 - IV ZR 551/15 Rn. 10, BGHZ 216, 358 ; Beschluss vom 9. Oktober 2014 - IX ZB 46/13 Rn. 4; Urteil vom 7. November 2012 - VIII ZR 108/12 Rn. 27, BGHZ 195, 243 ; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 319).

b) Der (angebliche) Gesellschaftsanteil des Schuldners an der Drittschuldnerin zu 3 kann in entsprechender Anwendung des § 859 Abs. 1 Satz 1 ZPO gepfändet werden.

aa) Die Pfändbarkeit eines Vermögensgegenstands, mithin auch eines Anteils an einer ausländischen Gesellschaft, ist grundsätzlich nach dem gemäß der lex fori maßgeblichen innerstaatlichen Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht zu beurteilen (Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 7. Aufl., Rn. 1065; Geimer, Internationales Zivilverfahrensrecht, 7. Aufl., Rn. 319, 3285; Domej in Hess, Die Anerkennung im Internationalen Zivilprozessrecht - Europäisches Vollstreckungsrecht, S. 109, 120; Lange, Internationale Rechts- und Forderungspfändung, S. 233 ff., 240 ff.; MünchKommBGB/Kindler, Band 12, Teil 10 Rn. 589; Spahlinger/Wegen, Internationales Gesellschaftsrecht in der Praxis, Rn. 323; Stein/Jonas/Würdinger, ZPO , 23. Aufl., § 859 Rn. 29).

bb) Das deutsche Zwangsvollstreckungsrecht enthält keine Regelung über die Pfändung des Anteils an einer ausländischen Gesellschaft, namentlich einer LLP. Deshalb ist diejenige Vorschrift hierauf entsprechend anzuwenden, die ihrem Inhalt nach die Rechtsnatur und Struktur der LLP am ehesten erfasst. Das ist die ihrem Wortlaut nach für die Pfändung von Gesamthandanteilen, insbesondere an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 705 BGB ), geltende Bestimmung des § 859 Abs. 1 Satz 1 ZPO .

(1) Nach deutschem Recht können grundsätzlich nur Vermögensrechte des Schuldners gepfändet werden, welche übertragbar sind oder einem anderen zumindest zur Ausübung überlassen werden können (vgl. § 851 Abs. 1 , § 857 Abs. 1 und 3 ZPO ). Hierzu zählen frei veräußerliche Geschäftsanteile an Gesellschaften wie der GmbH, § 15 Abs. 1 GmbHG , nicht jedoch Anteile, die einer gesamthänderischen Bindung unterliegen, wie regelmäßig an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, § 719 BGB .

Das deutsche Recht ermöglicht mit § 859 Abs. 1 Satz 1 ZPO jedoch die Pfändung des Anteils an dem Gesellschaftsvermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, also des Wertrechts, das die zum Gesellschaftsanteil gehörenden Vermögensrechte repräsentiert (BGH, Urteil vom 21. April 1986 - II ZR 198/85, BGHZ 97, 392 , juris Rn. 10). Der Anwendungsbereich der Vorschrift erstreckt sich auch auf andere Personengesellschaften wie die offene Handelsgesellschaft oder die Kommanditgesellschaft (vgl. MünchKommZPO/Smid, 5. Aufl., § 859 Rn. 25). Die Pfändung des Gesellschaftsanteils erfasst danach die Gesamtheit der aus dem Gesellschaftsverhältnis folgenden abtretbaren und pfändbaren wirtschaftlichen Rechte und Ansprüche des Gesellschafter-Schuldners gegen die Gesellschaft. Pfändung und Überweisung ermächtigen den Gläubiger zudem zu allen im Recht des Schuldners begründeten, der Befriedigung dienenden Maßnahmen, etwa zur Kündigung nach § 725 BGB , § 135 HGB oder § 9 Abs. 2 PartGG zwecks Realisierung des Auseinandersetzungsguthabens (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1991 - IX ZR 270/90, BGHZ 116, 222 , juris Rn. 22). § 859 Abs. 1 Satz 1 ZPO regelt mithin das typisch personengesellschaftsrechtliche Problem, dass einerseits eine Vollstreckung in den im Gesellschaftsanteil verkörperten Vermögenswert zu Gunsten des Vollstreckungsgläubigers grundsätzlich möglich sein muss, die Gläubiger des Gesellschafters also nicht darauf beschränkt sein dürfen, die laufenden Gewinn- und ähnliche Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis zu verwerten, andererseits die Gesellschafter in der Regel ein schützenswertes Interesse daran haben, dass Dritte sich nicht als Gesellschafter aufdrängen. Die Vorschrift ermöglicht deshalb eine Vollstreckung, ohne dass eine Übertragung des Gesellschaftsanteils auf den Gläubiger oder - wie bei der GmbH - im Wege der Veräußerung des Gesellschaftsanteils nach § 857 Abs. 1 und 5, § 844 ZPO auf Dritte stattfinden muss, was bei einer Personengesellschaft nur ausnahmsweise in Frage kommt (vgl. Henssler/Strohn/Kilian, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 725 BGB Rn. 3; BeckOK ZPO/Riedel, Stand: 1. Dezember 2018, § 859 Rn. 11; MünchKommZPO/Smid, 5. Aufl., § 859 Rn. 14).

(2) Bei der LLP handelt es sich nach der Konzeption des britischen Rechts zwar um eine eigenständige juristische Person und eine Art Kapitalgesellschaft. Sie ist allerdings, was für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander und zu ihren Gläubigern maßgeblich ist, im Innenverhältnis weitgehend als Personengesellschaft ausgestaltet. Dies hat das Beschwerdegericht unangegriffen festgestellt.

(3) Diese Gesellschaftsform hat im deutschen Recht keine Entsprechung. Ihre einer Personengesellschaft vergleichbare prägende Struktur rechtfertigt es indes, § 859 Abs. 1 Satz 1 ZPO entsprechend anzuwenden, mit der Folge, dass der pfändende Gläubiger die zur Realisierung des im Gesellschaftsanteils verkörperten Vermögenswerts bestehenden, sich aus dem Sachstatut ergebenden Rechte geltend machen kann. Die Gesellschafter einer LLP haben - wie bei der Personengesellschaft nach deutschem Recht - in der Regel ein schützenswertes Interesse daran, dass Dritte sich nicht gegen ihren Willen in die Gesellschafterstellung hineindrängen.

Auf die Frage, ob der Gesellschaftsanteil an einer LLP übertragbar ist, so dass, wie das Beschwerdegericht meint, eine Pfändung nach § 857 Abs. 1 , § 851 Abs. 1 ZPO möglich wäre, kommt es daher nicht an.

cc) Unerheblich für die Rechtmäßigkeit der Pfändung ist es, ob das britische Recht der Gesellschafterkündigung vergleichbare Rechte kennt, die durch den Gläubiger ausgeübt werden können, und ob in diesem Fall ein (werthaltiger) Ausgleichsanspruch wegen des in dem Gesellschaftsanteil verkörperten Vermögenswerts entstehen kann (vgl. Schnittker/Bank, Die LLP in der Praxis, Rn. 90; Bank, Die britische Limited Liability Partnership, S. 70; Whittaker/Machell, The Law of Limited Liability Partnerships, 4. Aufl., S. 331, 336 f.). Ob die Zwangsvollstreckung erfolgreich zu Ende geführt werden kann, liegt im Risikobereich des Gläubigers.

dd) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde stehen der Anwendung von § 859 Abs. 1 ZPO auch Art. 49 und 54 AEUV nicht entgegen, denn es handelt sich nicht um Vorschriften, die die Gründung einer Gesellschaft in einem bestimmten Mitgliedstaat oder ihre spätere Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat und somit die europarechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit betreffen (vgl. EuGH, NJW 2016, 223 , juris Rn. 28). Vielmehr regeln die Vorschriften die Frage einer Vollstreckung gegen einen Gesellschafter der LLP und berühren ihren Bestand als juristisch eigenständige Person grundsätzlich nicht.

c) Der danach gepfändete Gesellschaftsanteil konnte gemäß § 857 Abs. 1 , § 835 Abs. 1 Var. 1, § 836 Abs. 1 ZPO an die Gläubigerin zur Einziehung überwiesen werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 , § 100 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: AG Königstein, vom 29.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 91 M 2651/15
Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 06.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 505/16
Fundstellen
BB 2019, 1619
DB 2019, 1200
DZWIR 2019, 438
EuZW 2019, 876
IPRax 2020, 148
MDR 2019, 1115
MDR 2019, 762
NJW-RR 2019, 930
NZG 2019, 710
WM 2019, 930
ZIP 2019, 1038
ZInsO 2019, 1118