Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 08.01.2019

4 StR 520/18

Normen:
StPO § 354 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 08.01.2019 - Aktenzeichen 4 StR 520/18

DRsp Nr. 2019/1957

Offensichtliches Vorliegen eines Übertragungsfehler bei der Abfassung des schriftlichen Strafurteils

Die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat verlangt eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel, bei welcher der gegenüber § 250 Abs. 1 StGB erhöhte Unrechtsgehalt zum Ausdruck kommt.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 9. Juli 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung, fahrlässiger Tötung und besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, fahrlässiger Tötung sowie „schwerer“ räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Nötigung und mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Berichtigung der Urteilsformel; im Übrigen bleibt es erfolglos.

1. Die Urteilsformel war – wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich – zu berichtigen.

a) Die tateinheitliche Verurteilung wegen Nötigung hatte zu entfallen. Wie sich aus der verkündeten Urteilsformel und den Ausführungen in der rechtlichen Würdigung des schriftlichen Urteils ergibt, hat das Landgericht den Angeklagten im Fall II. B. 4 der Urteilsgründe nicht tateinheitlich auch wegen Nötigung verurteilt. Insoweit liegt offensichtlich ein Übertragungsfehler bei der Abfassung des schriftlichen Urteils vor, den der Senat nach § 354 Abs. 1 StPO berichtigen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 4 StR 77/13, Urteil vom 14. November 1990 – 3 StR 310/90, BGHR StPO § 267 Berichtigung 2 mwN).

Von der Berichtigung war auch nicht deshalb abzusehen, weil eine tateinheitliche Verurteilung wegen Nötigung nach den Urteilsfeststellungen geboten war. Da der Angeklagte und sein Mittäter von vornherein beabsichtigten, den Geschädigten erforderlichenfalls durch Drohungen dazu zu veranlassen, sich mit dem Verlust des zunächst durch Täuschung erlangten Marihuanas abzufinden und sich die – von dem Angeklagten (planwidrig) auch noch zum Abpressen des Geldbeutels ausgenutzte – Bedrohung unmittelbar anschloss, lag hier auch hinsichtlich des Marihuanas nicht lediglich eine Nötigung, sondern ebenfalls eine (besonders schwere räuberische) Erpressung vor (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2011 – 3 StR 318/10, NStZ 2012, 95 , 96; Beschluss vom 10. Oktober 1983 – 4 StR 405/83, NJW 1984, 501 ; jeweils mwN).

b) Da der Angeklagte – wie das Landgericht zutreffend erkannt hat – im Fall II. B. 4 der Urteilsgründe die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht hat, war die Urteilsformel außerdem dahin zu ergänzen, dass er der besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist. Denn die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat verlangt eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel, bei welcher der gegenüber § 250 Abs. 1 StGB erhöhte Unrechtsgehalt zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2009 – 3 StR 297/09, NStZ 2010, 101 ).

2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Vorinstanz: LG Baden-Baden, vom 09.07.2018