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BGH - Entscheidung vom 28.03.2019

IX ZR 183/18

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 28.03.2019 - Aktenzeichen IX ZR 183/18

DRsp Nr. 2019/5412

Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss i.R.d. grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Juni 2018 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 33.026,30 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ). Verfahrensgrundrechte des Beklagten wurden nicht verletzt. Das gilt insbesondere für dessen Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) und auf eine willkürfreie Entscheidung (Art. 3 Abs. 1 GG ). Ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ) wurde nicht hinreichend dargelegt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - AnwZ (Brfg) 29/18, BRAK-Mitt. 2019, 32 Rn. 17 mwN). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 05.06.2018