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BGH - Entscheidung vom 02.05.2019

IX ZR 347/18

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluss vom 02.05.2019 - Aktenzeichen IX ZR 347/18

DRsp Nr. 2019/8754

Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss; Anspruch gegen einen Rechtsanwalt auf Herausgabe von Fremdgeld; Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Nichterreichen der erforderlichen Wertgrenze

Tenor

Der Antrag festzustellen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 28. September 2018 erledigt ist, wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 19.822 € festgesetzt.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe

I.

Das Landgericht hat den beklagten Rechtsanwalt zur Herausgabe von 19.822 € Fremdgeld verurteilt. Die Aufrechnung des Beklagten mit Vergütungsansprüchen hat das Landgericht als unzulässig angesehen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten mit Beschluss vom 28. September 2018 zurückgewiesen. Gegen den am 5. Oktober 2018 zugestellten Beschluss hat der Beklagte am 11. Oktober 2018 Anhörungsrüge eingelegt und am 5. November 2018 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Das Berufungsgericht hat der Anhörungsrüge mit Beschluss vom 8. November 2018 "abgeholfen" und das Verfahren fortgesetzt. Der Beklagte hat in der bis zum 5. Februar 2019 verlängerten Begründungsfrist beantragt, die Erledigung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens festzustellen und dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Der Kläger hat sich nicht geäußert.

II.

Der Antrag, die Erledigung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde festzustellen, ist zumindest unbegründet, weil die Beschwerde zu keinem Zeitpunkt zulässig war.

1. Eine Partei darf ihr Rechtsmittel jedenfalls dann einseitig für erledigt erklären, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, weil nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung zu erzielen ist (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - VIII ZB 47/08, NJW-RR 2009, 855 Rn. 4 mwN). Das Gericht stellt die Erledigung des Rechtsmittels fest, wenn dieses zunächst zulässig und begründet war und nachträglich unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 29/09, NJW-RR 2010, 19 Rn. 10; Prütting/Gehrlein/Hausherr, ZPO , 10. Aufl., § 91a Rn. 69; Zöller/Althammer, ZPO , 32. Aufl., § 91a Rn. 40; Gaier, JZ 2001, 445 , 446).

2. Die Beschwerde war von Anfang an unzulässig. Der Wert der Beschwer übersteigt 20.000 € nicht.

a) Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstandes des beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Die Wertberechnung ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff ZPO vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 30. November 2005 - IV ZR 214/04, NJW 2006, 1142 Rn. 4 mwN). Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskraftfähige Inhalt des angefochtenen Urteils maßgebend (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 133/06, WuM 2007, 395 Rn. 7).

b) Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes des beabsichtigten Revisionsverfahrens 20.000 € übersteigt. Ein Beklagter ist in den Fällen, in denen er - wie hier - gegen eine unbestrittene Klageforderung aufrechnet, nur in Höhe des Betrages beschwert, zu dessen Zahlung er verurteilt worden ist (BGH, Beschluss vom 24. November 1971 - VIII ZR 80/71, BGHZ 57, 301 ; vom 30. Juni 2004 - XII ZB 21/03, FamRZ 2004, 1714 mwN). Der Beklagte ist zur Zahlung von 19.822 € verurteilt worden. Zudem fehlt es hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Forderung an einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung und damit an einer Beschwer, weil seine Aufrechnungen als unzulässig zurückgewiesen worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 1994 - VII ZR 209/93, NJW 1994, 1538 ; Zöller/Heßler, ZPO , 32. Aufl., vor § 511 Rn. 26 b).

Vorinstanz: LG Frankenthal, vom 11.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 255/16
Vorinstanz: OLG Zweibrücken, vom 28.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 147/17