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BGH - Entscheidung vom 17.10.2019

3 StR 570/18

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO 354 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 17.10.2019 - Aktenzeichen 3 StR 570/18

DRsp Nr. 2019/16752

Neufassung eines Schuldspruchs; Berichtigung eines offensichtlichen Verkündungsversehens

Tenor

1.

Die Revisionen der Angeklagten Z. und S. gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 7. Dezember 2017 werden verworfen; jedoch werden die Schuldsprüche dahin geändert, dass diese Angeklagten jeweils der Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung schuldig sind.

2.

Auf die Revisionen der Angeklagten D. und E. wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 7. Dezember 2017

a)

soweit es den Angeklagten D. betrifft, im Schuldspruch dahin berichtigt, dass dieser der Beihilfe zum Betrug in sechs Fällen schuldig ist;

b)

soweit es den Angeklagten E. betrifft, im Strafausspruch dahin geändert, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre und sechs Monate festgesetzt wird.

3.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten D. und E. werden verworfen.

4.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO 354 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten Z. und S. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten (Z. ) und einem Jahr und sechs Monaten unter Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung (S. ) verurteilt. Den Angeklagten E. hat es wegen Betruges in neun Fällen sowie versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, den Angeklagten D. wegen Beihilfe zum Betrug in "sieben" Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Ferner hat die Strafkammer Einziehungsentscheidungen getroffen. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren Revisionen, die sie auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts stützen. Die Angeklagten Z. , S. und E. haben darüber hinaus Verfahrensrügen erhoben. Die Revisionen der Angeklagten Z. und S. sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO , jedoch sind die Schuldsprüche zu ändern. Die Rechtsmittel der Angeklagten E. und D. haben mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweisen sie sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen belegen eine Stellung der Angeklagten Z. und S. als Rädelsführer der Vereinigung (vgl. UA S. 139); dies war auch im Schuldspruch des Urteils zum Ausdruck zu bringen. Der Senat fasst ihn entsprechend für beide Angeklagte neu (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - 3 StR 233/14, NJW 2015, 1540 Rn. 59 mwN).

2. Betreffend den Angeklagten D. ist der Urteilstenor hinsichtlich der Anzahl der Taten von sieben auf sechs zu berichtigen. Es handelt sich um ein offensichtliches Verkündungsversehen. Dem Landgericht ist ein Fehler allein bei der Zählung der abgeurteilten Fälle unterlaufen. Ein solcher darf berichtigt werden, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2005 - 2 StR 92/05, juris Rn. 2 mwN).

Dies ist hier der Fall. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte D. wegen Beihilfe zum Betrug in nur sechs Fällen schuldig gemacht. Das Landgericht selbst hat in den schriftlichen Urteilsgründen ausdrücklich klargestellt, dass es sich lediglich um "ein Redaktionsversehen (Zählfehler!) bei der Übertragung des Beratungsergebnisses in den Tenor" gehandelt hat (UA S. 140).

3. Der Angeklagte E. ist nach dem Urteilstenor zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Die Urteilsgründe nennen demgegenüber eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (UA S. 149). Durch die Annahme eines offenkundigen Schreibversehens kann dieser Widerspruch nicht aufgelöst werden. Denn die Strafzumessungsgründe lassen eine Strafe in der einen wie in der anderen Höhe zu und bieten deshalb keinen Anhaltspunkt dafür, welche der beiden Strafen das Landgericht für angemessen erachtet hat. Da nicht zu erkennen ist, worauf der Widerspruch beruht, kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Der Senat setzt in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die niedrigere der beiden Gesamtstrafen fest; denn es ist auszuschließen, dass das Tatgericht auf eine noch niedrigere Strafe erkannt hätte (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - 5 StR 459/18, juris Rn. 1 mwN).

4. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Angeklagten Z. und S. folgt aus § 473 Abs. 1 StPO . Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revisionen der Angeklagten E. und D. ist es nicht unbillig, auch sie mit den gesamten Kosten und Auslagen ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Lüneburg, vom 07.12.2017