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BGH - Entscheidung vom 06.02.2019

5 StR 351/18

Normen:
StPO § 33a
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 06.02.2019 - Aktenzeichen 5 StR 351/18

DRsp Nr. 2019/3263

Nachweis einer konkreten Abweichung der ursprünglich zugestellten Urteilsausfertigung von den Urteilsgründen

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 6. November 2018 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 33a; StPO § 356a;

Gründe

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 26. Februar 2018 durch Beschluss vom 6. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen hat er am 22. November 2018 die Anhörungsrüge erhoben.

1. Zur Begründung trägt sein Verteidiger im Wesentlichen Folgendes vor:

Am 15. November 2018 habe der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer telefonisch mitgeteilt, dass ihm – dem Verteidiger des Beschwerdeführers – eine Ausfertigung des Urteils übermittelt worden sei, die nicht mit dem Original übereinstimme. Das Urteil sei deshalb am 20. November 2018 neu zugestellt worden.

Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die ursprünglich zugestellte Abschrift vom Urteil abweiche, meint der Beschwerdeführer, dass das Verfahren gemäß § 33a StPO in die Lage zurückzuversetzen sei, die vor dem Erlass der Entscheidung des Senats bestanden habe, um ihm eine Revisionsbegründung anhand der richtigen Urteilsgründe zu ermöglichen. Eine solche werde er bis zum 20. Dezember 2018 einreichen. Zur Glaubhaftmachung hat er einen Vermerk des Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer vom 14. November 2018 sowie die ihm ursprünglich zugestellte Urteilsausfertigung vorgelegt.

Weiteres hat der Beschwerdeführer bislang nicht vorgetragen. Insbesondere hat er nicht näher dargelegt, inwieweit die ursprünglich zugestellte Urteilsausfertigung konkret von den Urteilsgründen abweicht. Entgegen seiner Ankündigung hat er auch keine weiteren Beanstandungen gegen das Urteil vorgebracht.

2. Der Senat hat Bedenken, ob die nur nach § 356a StPO statthafte Rüge (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. Mai 2006 – 4 StR 110/05, NStZ 2007, 236 ) zulässig erhoben ist. Sie ist jedenfalls unbegründet, weil der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Revisionsverfahren nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. Der Senat hat auf die erhobene Sachrüge die ihm vollständig vorliegenden Urteilsgründe umfassend geprüft.

Vorinstanz: LG Cottbus, vom 26.02.2018