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BGH - Entscheidung vom 26.06.2019

2 StR 358/17

Normen:
GG Art.103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 26.06.2019 - Aktenzeichen 2 StR 358/17

DRsp Nr. 2019/11241

Nachweis einer Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem Strafverfahren; Nachweis einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren

Tenor

Die Anhörungsrüge der Verurteilten vom 22. Mai 2019 gegen den Beschluss des Senats vom 26. Februar 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art.103 Abs. 1 ;

Gründe

1. Der Senat hat die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. März 2017 mit Beschluss vom 26. Februar 2019 im Schuldspruch korrigiert und die weitergehende Revision verworfen. Die Revisionsentscheidung des Senats ist ihrem Verteidiger am 15. Mai 2019 zugegangen. Mit dessen Schriftsatz vom 22. Mai 2019, der beim Senat am selben Tag eingegangen ist, hat die Verurteilte hiergegen Gehörsrüge erhoben und beantragt, den Beschluss des Senats dahingehend zu ergänzen, dass festgestellt wird, dass im Hinblick auf die unvertretbar lange, von der Beschwerdeführerin nicht zu verantwortende Dauer des Strafverfahrens wenigstens vier Monate der Strafe als vollstreckt gelten. Zur Begründung wird vorgetragen, der Senat habe sich zur Überraschung der Verteidigung nicht mit der Frage einer kompensationsfähigen Verfahrensverzögerung befasst. Die Verteidigung habe dazu nicht früher vortragen können, weil erst mit Beschluss des Senats bzw. mit dessen Bekanntmachung erkennbar geworden sei, wie lange das Verfahren tatsächlich gedauert habe.

2. Es kann dahinstehen, ob die Anhörungsrüge im Hinblick auf ihre Begründung zulässig ist. Sie ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil der Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen sie nicht gehört worden ist, noch hat er Vorbringen der Verurteilten und ihrer Verteidigung unberücksichtigt gelassen oder übergangen. Die im Schriftsatz erstmals aufgeworfene Frage einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren hat der Senat bei seiner Entscheidung von Amts wegen geprüft und ist zum Ergebnis gelangt, dass eine solche angesichts der Umstände des Einzelfalls nicht vorliegt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. September 2015 - 1 StR 368/14).

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 28.03.2017