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BGH - Entscheidung vom 19.09.2019

IX ZB 23/19

Normen:
InsO § 4a Abs. 2 S. 1
InsO § 53
InsO § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
InsO § 300 Abs. 2 S. 3

Fundstellen:
MDR 2019, 1534
NJW 2020, 60
NZI 2019, 934
WM 2019, 2070
ZInsO 2019, 2382
ZVI 2019, 468
ZVI 2021, 7

BGH, Beschluss vom 19.09.2019 - Aktenzeichen IX ZB 23/19

DRsp Nr. 2019/15882

Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf vorzeitige Restschuldbefreiung außerhalb der Dreijahresfrist; Ausreichen der Bezugnahme auf Berichte des Insolvenzverwalters zur Glaubhaftmachung der Verkürzungstatbestände

Der Schuldner kann den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung wirksam außerhalb der Dreijahresfrist stellen. Zur Glaubhaftmachung der Verkürzungstatbestände kann die Bezugnahme auf Berichte des Insolvenzverwalters ausreichen. Bei der Berechnung des Geldbetrages, welcher dem Insolvenzverwalter im eröffneten Insolvenzverfahren zufließen muss, sind die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten zum Stichtag zu berücksichtigen. Die Mindestbefriedigungsquote muss innerhalb von drei Jahren nach Insolvenzeröffnung an den Insolvenzverwalter gezahlt worden sein. § 4 iVm ZPO § 139 InsO § 4a Abs. 2 Satz 1 Weder der Insolvenzverwalter noch das Insolvenzgericht müssen den Schuldner von Amts wegen auf die Möglichkeit der Antragstellung und die Höhe des Fehlbetrages hinweisen, dessen rechtzeitige Zahlung zu einer vorzeitigen Restschuldbefreiung führen würde.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 16. April 2019 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 4a Abs. 2 S. 1; InsO § 53 ; InsO § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ; InsO § 300 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I.

Auf Antrag der als Verwaltungsangestellte tätigen Schuldnerin vom 4. August 2015 eröffnete das Insolvenzgericht am 3. September 2015 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen. Das Insolvenzverfahren dauert noch an. Im Prüfungstermin vom 30. November 2015 wurden Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von 17.469,64 € zur Tabelle festgestellt. Bis zum 3. September 2018 vereinnahmte die Insolvenzverwalterin zugunsten der Masse 15.182,30 €. Bis zu diesem Zeitpunkt betrugen die Gerichtskosten 879 € und die Vergütung der Insolvenzverwalterin 9.437,65 €. Mit beim Insolvenzgericht am 4. September 2018 eingegangenem Schreiben vom 3. September 2018 hat die Schuldnerin die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt. Die Insolvenzverwalterin ist dem Antrag entgegengetreten, weil zum 3. September 2018 eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger nicht in Höhe von mindestens 35 Prozent möglich sei. Sie hat zum 3. September 2018 einen Fehlbetrag von 1.248,72 € errechnet. Am 28. September und 4. Oktober 2018 sind der Masse weitere Zahlungen in Höhe von 179,75 € und von 1.180,22 € zugeflossen. Das Insolvenzgericht hat den Antrag der Schuldnerin auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung abgelehnt, das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Schuldnerin die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung erreichen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO , §§ 6 , 300 Abs. 4 Satz 2 InsO ) und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO lägen nicht vor, weil der Insolvenzverwalterin nicht innerhalb von drei Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Betrag zugeflossen sei, der eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent ermögliche. Eine Auslegung dieser Vorschrift dahingehend, dass beispielsweise ein Schuldner, welcher die Mindestquote erst nach vier Jahren erbringen könne, dann die Restschuldbefreiung nach vier Jahren erlange, sei uferlos und mit der gesetzgeberischen Intention nicht mehr zu vereinbaren. Durch eine solche Auslegung würden die Befriedigungschancen der Gläubiger noch weiter sinken. Dies widerspräche in besonderem Maße dem mit der Einführung der Regelung intendierten sachgerechten Ausgleich der Interessen von Gläubiger und Schuldner. Ob die geringfügige Fristüberschreitung deswegen aus Billigkeitsgründen zur vorzeitigen Restschuldbefreiung führen könne, weil die Schuldnerin keine Kenntnis von dem Vergütungsanspruch der Insolvenzverwalterin gehabt habe, könne dahinstehen. Die Schuldnerin habe nicht glaubhaft gemacht, beim Insolvenzgericht oder der Insolvenzverwalterin diesbezüglich Auskunft verlangt zu haben. Auch könne die Frage offenbleiben, ob einem Schuldner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne. Die Schuldnerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie an der Versäumung der Frist kein Verschulden treffe.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

a) Da das Insolvenzverfahren nach dem 1. Juli 2014 beantragt worden ist, finden die Vorschriften der Insolvenzordnung in der Fassung des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379 ) Anwendung (vgl. Art. 103h Satz 1 EGInsO ).

b) Der Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung ist zulässig.

aa) Unerheblich ist, dass der Antrag erst nach Ablauf der dreijährigen Frist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde (§ 4 InsO , § 222 Abs. 1 ZPO , § 187 Abs. 1 , § 188 Abs. 2 BGB ), weil er erst am 4. September 2018 und nicht bereits am 3. September 2018 beim Insolvenzgericht eingegangen ist. § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO setzt zwar für die dort geregelten Fälle einer vorzeitigen Restschuldbefreiung einen Antrag des Schuldners voraus, verlangt aber nicht, dass dieser innerhalb der Dreijahresfrist oder der Fünfjahresfrist bei Gericht eingegangen ist (vgl. Schmidt/Henning, InsO , 19. Aufl., § 300 Rn. 15; Frind, ZInsO 2017, 814 , 815; Ahrens, ZInsO 2017, 2486 , 2488; aA wohl Schmidt, ZVI 2019, 333 , 335).

bb) Die Schuldnerin hat die Antragsvoraussetzungen hinreichend gemäß § 300 Abs. 2 Satz 3 InsO dargelegt und glaubhaft gemacht. Nach dieser Regelung hat der Schuldner die Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung glaubhaft zu machen. Die Darlegungs- und Beweislast umfasst die gesamten Voraussetzungen der Verkürzungstatbestände (Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO , 2017, § 300 Rn. 13 mwN). Allerdings enthält der Antrag der Schuldnerin vom 3. September 2018 selbst keine substantiierte Begründung. Der Antrag nimmt jedoch, was ausreicht (BeckOK-InsO/Riedel, 2019, § 300 Rn. 8), konkludent Bezug auf die vorangegangenen Berichte der Insolvenzverwalterin, aus welchen sich die Höhe der zur Tabelle festgestellten Forderungen ebenso ergibt wie der Bestand der durch die Insolvenzverwalterin vereinnahmten Beträge. Zur Höhe der Verfahrenskosten einschließlich der Insolvenzverwaltervergütung hat die Schuldnerin später durch ausdrückliche Bezugnahme auf die Mitteilung der Gerichtskosten und auf die Berechnung der Vergütung in dem Schriftsatz der Insolvenzverwalterin vom 17. September 2018 (Wiederholung des Verkürzungsantrags vom 3. Oktober 2018) vorgetragen und diese glaubhaft gemacht.

c) Der Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach dieser Vorschrift sind nicht gegeben. Denn der Insolvenzverwalterin war bis zum Ablauf von drei Jahren der Abtretungsfrist am 3. September 2018 (§ 4 InsO , § 222 ZPO , § 187 Abs. 1 , § 188 Abs. 2 BGB ) nicht ein Betrag zugeflossen, der eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent ermöglicht hätte.

aa) Der Insolvenzverwalterin waren bis zum 3. September 2018 statt der benötigten 16.431,02 € lediglich 15.182,30 € zugeflossen.

(1) Wenn drei Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind und das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist, so dass ein Schlussverzeichnis fehlt, werden zur Berechnung der Mindestbefriedigungsquote nach § 300 Abs. 1 Satz 5 InsO Insolvenzforderungen berücksichtigt, welche als festgestellt gelten, welchen also nicht durch den Insolvenzverwalter oder einen Insolvenzgläubiger widersprochen wurde (§ 178 Abs. 1 InsO ) oder deren Gläubiger entsprechend § 189 Abs. 1 InsO Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen haben. Aus § 300 Abs. 1 Satz 2, § 53 InsO folgt, dass dem Insolvenzverwalter nicht nur ein Geldbetrag zugeflossen sein muss, welcher die Mindestbefriedigungsquote abdeckt, sondern zusätzlich auch ein Geldbetrag, mit welchem die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten beglichen werden können (vgl. BT-Drucks. 17/11268 S. 30; HK-InsO/Waltenberger, 9. Aufl., § 300 Rn. 25; Uhlenbruck/Sternal, InsO , 15. Aufl., § 300 Rn. 15; BeckOK-InsO/Riedel, 2019, § 300 Rn. 7; FK-InsO/Ahrens, 9. Aufl., § 300 Rn. 27 ff; Ahrens, Aktuelles Privatinsolvenzrecht, 3. Aufl., Rn. 1032). Eine Verfahrenskostenstundung ersetzt die Begleichung der Verfahrenskosten nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - IX ZB 29/16, NZI 2016, 1006 Rn. 11; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO , 2017, § 300 Rn. 25).

Sowohl für die zu berücksichtigenden Insolvenzforderungen als auch für die zu berücksichtigenden Verfahrenskosten und sonstigen Masseverbindlichkeiten kommt es darauf an, dass sie zum maßgeblichen Stichtag angefallen sind. Die Insolvenzforderungen müssen bis dahin angemeldet und ihnen darf nicht widersprochen worden sein oder die Klage muss bis dahin erhoben oder der Rechtsstreit muss bis dahin aufgenommen sein. Die sonstigen Masseverbindlichkeiten und die Verfahrenskosten müssen bis dahin entstanden sein. Es kommt nicht darauf an, welche Verfahrenskosten bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens voraussichtlich anfallen werden (Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO , 2017, § 300 Rn. 25; MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 300 (neu) Rn. 27; aA BeckOK-InsO/Riedel, 2019, § 300 Rn. 10), welche Insolvenzforderungen später noch angemeldet und gegebenenfalls gerichtlich geltend gemacht werden und welche Masseverbindlichkeiten bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens noch entstehen. Denn die Regelung stellt auf einen Stichtag ab, welcher für die Berechnung des für die Verkürzung der Restschuldbefreiung erforderlichen Zahlbetrags maßgeblich ist. Zwar hat dies zur Folge, dass eventuell am Ende des Insolvenzverfahrens an die Insolvenzgläubiger weniger als 35 Prozent ihrer Forderung verteilt werden (§ 196 InsO ). Die künftige Entwicklung der Masse und der Quote ist jedoch - wenn überhaupt - nur eingeschränkt voraussehbar. Die Einbeziehung dieser künftigen Entwicklungen bei der Berechnung des erforderlichen Geldbetrages würde die Handhabung dieser Regelung im eröffneten Verfahren erschweren und wäre nicht praktikabel.

(2) Vorliegend war das Insolvenzverfahren zum 3. September 2018 (drei Jahre nach der Insolvenzeröffnung) noch nicht zum Abschluss gekommen. Bis zu diesem Stichtag wurden Insolvenzforderungen in Höhe von 17.469,64 € zur Tabelle angemeldet, welchen nicht durch die Insolvenzverwalterin oder die Insolvenzgläubiger widersprochen worden ist. Der zur Deckung von 35 Prozent der festgestellten Forderungen erforderliche Betrag beläuft sich deswegen auf 6.114,37 €. Die Kosten des Insolvenzverfahrens betrugen zum 3. September 2018 nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts insgesamt 10.316,65 €. Deswegen hätte der Insolvenzverwalterin am 3. September 2018 ein Betrag in Höhe von 16.431,02 € zugeflossen sein müssen, um 35 Prozent der Insolvenzforderungen zu decken. Tatsächlich waren der Insolvenzverwalterin jedoch zum 3. September 2018 nur 15.182,30 € zugeflossen. Es fehlten mithin zur Erreichung der erforderlichen Mindestquote 1.248,72 €. Zahlungen in Höhe von 179,75 € und 1.180,22 € gingen erst am 28. September und 4. Oktober 2018 bei der Insolvenzverwalterin ein, also außerhalb der Dreijahresfrist.

bb) Allerdings wird in der Literatur die Ansicht vertreten, bei der Regelung des § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO handele es sich nicht um eine Ausschluss- oder Höchst-, sondern um eine Mindestfrist. Seien die Insolvenzforderungen zu mindestens 35 Prozent befriedigt, könne nach Ablauf von drei Jahren die Restschuldbefreiung vorzeitig erteilt werden, auch wenn die Mindestquote erst später erreicht werde. Eine andere Auslegung widerspreche dem Regelungszweck von § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO , einerseits dem Schuldner einen schnelleren Weg zur Restschuldbefreiung zu ermöglichen (Harder, NJW-Spezial 2014, 469 , 470; Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht, 8. Aufl., Rn. 2202) und andererseits zusätzliche Befriedigungsleistungen zugunsten der Gläubiger zu aktivieren. Den Gläubigern werde es lieber sein, die Quote in Höhe von 35 Prozent erst später als nie zu erhalten (FK-InsO/Ahrens, 9. Aufl., § 300 Rn. 25 f; ders., Aktuelles Privatinsolvenzrecht, 3. Aufl., Rn. 1031 ff; im Ergebnis ebenso: Sinz/Hiebert/Wegener, Verbraucherinsolvenz, 3. Aufl., Rn. 1267; Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht, 8. Aufl., Rn. 2202; Harder, NZI 2012, 113 , 116; ders., NJW-Spezial 2014, 469 , 470; Kluth, NZI 2014, 801 ). Die herrschende Meinung in der Literatur verlangt demgegenüber, dass die Mindestbefriedigungsquote an den Insolvenzverwalter innerhalb von drei Jahren nach Insolvenzeröffnung gezahlt sein müsse (Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO , 2017, § 300 Rn. 22; BeckOK-InsO/Riedel, 2019, § 300 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 300 (neu) Rn. 28; Uhlenbruck/Sternal, InsO , 15. Aufl., § 300 Rn. 14; Weinland in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO , 3. Aufl., § 300 nF Rn. 7; HmbKomm-InsO/Streck, 7. Aufl., § 300 Rn. 7; Schmidt/Henning, InsO , 19. Aufl., § 300 Rn. 13; Braun/Pehl, InsO , 7. Aufl., § 300 Rn. 6; Andres in Andres/Leithaus, InsO , 4. Aufl., § 300 Rn. 8; Frind, Praxishandbuch Privatinsolvenz, 2. Aufl., Rn. 845a; Schmidt, Privatinsolvenz, 4. Aufl., § 5 Rn. 70; Schmidt/Montag, Privatinsolvenzrecht, 2019, § 300 Rn. 13; Pape/Grote, AnwBl. 2012, 507 , 511; Laroche/Pruskowski/Schöttler/Siebert/Vallender, ZIP 2012, 558 , 561; Grote/Pape ZInsO 2013, 1433 , 1434; Henning, ZVI 2014, 7 , 13; ders., ZVI 2014, 219 , 221; Möhlen, ZInsO 2015, 1603 Fn. 3; Frind, ZInsO 2017, 814 , 815; Föhlisch, ZVI 2018, 464 , 471; Hain, VIA 2018, 89, 90; Zerhusen, ZVI 2019, 91 ).

cc) Die zuletzt genannte Ansicht trifft zu.

(1) Der Wortlaut des § 300 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 InsO ist eindeutig; danach muss dem Insolvenzverwalter oder dem Treuhänder innerhalb der ersten drei Jahre der Abtretungsfrist ein „Betrag zugeflossen“ sein, der eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent ermöglicht (vgl. BeckOK-InsO/Riedel, 2019, § 300 Rn. 5.1.; Weinland in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO , 3. Aufl., § 300 nF Rn. 7; Schmidt/Henning, InsO , 19. Aufl., § 300 Rn. 13; aA Sinz/Hiebert/Wegener, aaO). Bei dieser Gesetzesformulierung handelt es sich nicht um ein Versehen des Gesetzgebers. Vielmehr wird diese Regelung in dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 31. Oktober 2012 dahingehend erklärt, Voraussetzung für die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung nach drei Jahren sei, dass der Schuldner innerhalb von drei Jahren die Mindestbefriedigungsquote erzielt habe (BT-Drucks. 17/11268, S. 30; vgl. Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO , 2017, § 300 Rn. 22; Uhlenbruck/Sternal, InsO , 15. Aufl., § 300 Rn. 14; BeckOK-InsO/Riedel, 2019, § 300 Rn. 5; FK-InsO/Ahrens, 9. Aufl., § 300 Rn. 25).

Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung die gegenläufigen Interessen von Schuldnern und Gläubigern ausgleichen. Da die Verkürzung der Restschuldbefreiungsphase die Aussichten der Gläubiger, zu einer Befriedigung ihrer Forderungen zu gelangen, regelmäßig verschlechtere, solle die fühlbare Abkürzung der Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens nur dann eintreten, wenn der Schuldner seinerseits einen beträchtlichen Beitrag zum Schuldenabbau leiste (BT-Drucks. 17/11268, S. 30). Dabei hat der Gesetzgeber in die Abwägung der gegenläufigen Interessen nicht allein die Mindestbefriedigungsquote eingestellt, sondern die Verkürzung der Restschuldbefreiungsphase zusätzlich davon abhängig gemacht, dass die Mindestbefriedigungsquote in einer bestimmten Zeit geleistet werde (vgl. Schmidt, Privatinsolvenz, 4. Aufl., § 5 Rn. 70).

(2) Sinn und Zweck der Regelung sprechen nicht gegen diese Auslegung.

(a) Es ging dem Gesetzgeber nicht allein darum, dem Schuldner einen schnelleren Weg in die Restschuldbefreiung zu ermöglichen. Dies hätte er einfacher dadurch erreichen können, dass er die Fristen ohne Bedingungen verkürzt hätte. Alternativ hätte er die vorzeitige Restschuldbefreiung allein von der Zahlung einer Mindestquote abhängig machen können. Demgegenüber hat der Gesetzgeber bewusst die Verkürzung des Entschuldungsverfahrens von dem Aufbringen einer Mindestbefriedigungsquote innerhalb einer bestimmten Frist abhängig gemacht, weil er darin einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und der Gläubiger sah.

(b) Die Überlegung, den Gläubigern werde es lieber sein, die Mindestquote erst später als nie zu erhalten, betrifft nur einen Teil der in Betracht kommenden Fallgestaltungen. Es kommt hinzu, dass in den angesprochenen Fällen, in denen Gläubiger und Schuldner nach Ablauf von mehr als drei Jahren nach Insolvenzeröffnung ein gemeinsames Interesse an einer vorzeitigen Restschuldbefreiung gegen eine erhöhte Befriedigungsquote nach Zahlungen durch Dritte haben, es Lösungen außerhalb des § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO gibt, so dass es einer erweiternden Auslegung nicht bedarf.

(aa) Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollte der Schuldner zu überobligatorischen Anstrengungen motiviert werden, indem er beispielsweise seine Verwandte dazu bewegt, ihn zu unterstützen (BT-Drucks. 17/11268, S. 30) und ihm Geldmittel zur Verfügung zu stellen, auf welche die Gläubiger nicht zugreifen könnten. Es sollte also erreicht werden, dass der Schuldner Drittmittel akquiriert und dadurch mehr an die Gläubiger zahlt, als diese im ordentlichen Restschuldbefreiungsverfahren ohne diese Drittmittel erlangen könnten (Grote/Pape, ZInsO 2013, 1433 , 1434). Kann ein Schuldner solche Drittmittel erst nach Ablauf der Dreijahresfrist aufbringen, können der Schuldner und die Gläubiger im laufenden Insolvenzverfahren eine entsprechende Regelung außerhalb der dreijährigen Frist in einem Insolvenzplan nach §§ 217 ff InsO treffen (vgl. BeckOK-InsO/Riedel, 2019, § 300 Rn. 5.1; HmbKomm-InsO/Streck, 7. Aufl., § 300 Rn. 9; Schmidt/Montag, Privatinsolvenzrecht, 2019, § 300 Rn. 18). Für diesen Lösungsweg könnte schon sprechen, dass nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 Fall 2 InsVV bei einem Insolvenzplan Zuschüsse, welche Dritte zur Erfüllung eines Insolvenzplans geleistet haben, bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage für die Insolvenzverwaltervergütung unberücksichtigt bleiben, während eine entsprechende Regelung für Drittzahlungen im Rahmen des § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO fehlt und allenfalls die analoge Anwendung von § 1 Abs. 2 Nr. 5 Fall 2 InsVV erwogen wird (vgl. Ahrens, Aktuelles Privatinsolvenzrecht, 3. Aufl., Rn. 1038 mwN; dagegen: Frind, ZInsO 2017, 814 , 818).

In der Wohlverhaltensperiode können der Schuldner und die Gläubiger, die Forderungen zur Tabelle angemeldet haben, einen Vergleich schließen, wonach die Ansprüche der Gläubiger durch Teilzahlung und Teilerlass erlöschen. In einem solchen Fall ist auf Antrag des Schuldners auch nach Ablauf der drei Jahre die Wohlverhaltensphase vorzeitig zu beenden und die Restschuldbefreiung auszusprechen, sofern er belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind (vgl. § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Fall 2 InsO ; BGH, Beschluss vom 29. September 2011 - IX ZB 219/10, NZI 2011, 947 Rn. 7 f; BeckOK-InsO/Riedel, 2019, § 300 Rn. 5.1.).

(bb) Die vorzeitige Restschuldbefreiung erreicht auch ein Schuldner, bei welchem aufgrund seiner Einkommenssituation (ohne eine überobligatorische Tätigkeit und ohne Drittmittel) regelmäßig höhere Einnahmen für die Masse vereinnahmt werden (vgl. dazu Stephan, ZVI 2012, 85 , 86; Grote/Pape, ZInsO 2013, 1433 , 1434; Jäger, ZVI 2014, 223 , 225). In diesen Fällen haben die Gläubiger von vornherein kein Interesse an einer vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung, weil ihnen der in den Folgejahren zu erwartende Neuerwerb nicht mehr zur Befriedigung zur Verfügung steht (vgl. Frind, NZI 2018, 361 , 363 f; vgl. auch Ahrens, Aktuelles Privatinsolvenzrecht, 3. Aufl., Rn. 1025). Dies ergibt sich für die Treuhandperiode aus §§ 299 , 300a InsO analog und für das laufende Insolvenzverfahren unmittelbar aus § 300a InsO . In diesen Fällen lässt sich die vorzeitige Restschuldbefreiung aus Sicht der Gläubiger nur dadurch rechtfertigen, dass sie mit der Mindestbefriedigungsquote schnell, nämlich innerhalb der Frist von drei Jahren, befriedigt werden.

(c) Es widerspricht auch nicht der Billigkeit und der gesetzlichen Intention, dem Schuldner die vorzeitige Restschuldbefreiung vorzuenthalten, wenn er die erforderliche Befriedigungsquote erst kurz nach Ablauf der Dreijahresfrist erzielen kann. Jede gesetzliche Frist ist letztlich willkürlich gesetzt. Im Interesse der Restschuldbefreiung ist dies aber hinzunehmen und dient gerade wegen der Starrheit der zeitlichen Vorgabe auch der Rechtssicherheit. Wenn der Gesetzgeber die Erreichung einer Mindestbefriedigungsquote von 35 Prozent ohne eine zeitliche Vorgabe als ausreichend erachtet hätte, wäre zudem nicht verständlich, warum ein Schuldner dann nicht auch schon vor Ablauf von drei Jahren der Abtretungsfrist vorzeitig Restschuldbefreiung erlangen können soll, wenn die Mindestbefriedigungsquote erreicht ist (vgl. Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO , 2017, § 300 Rn. 22).

(3) Die Regelung zur Verkürzung der Restschuldbefreiungsphase auf drei Jahre hat nicht den vom Gesetzgeber gewünschten Erfolg. Dies ergibt sich aus dem gemäß Art. 107 Abs. 1 Satz 1 EGInsO erstellten Bericht der Bundesregierung über die Wirkungen des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 23. August 2019 (BT-Drucks. 19/4000). Danach hat das geschaffene Anreizsystem in § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO nach den erhobenen Daten nicht die erhoffte Effektivität erzielen können; der Anteil der Schuldner, die eine vorzeitige Restschuldbefreiung hätten erlangen können, liege bei deutlich unter 2 Prozent und verfehle daher die vom Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags vorgegebene Zielmarke von 15 Prozent deutlich (BT-Drucks. 19/4000 S. 7; vgl. auch BT-Drucks. 17/13535 S. 30; vgl. Art. 107 Abs. 1 Satz 1 EGInsO ; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO , 2017, § 300 Rn. 2). Das rechtfertigt es jedoch nicht, die Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut, dem Willen des Gesetzgebers und ihrem Sinn und Zweck erweiternd auszulegen. Vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers, gegebenenfalls eine neue Regelung zu schaffen.

d) Zutreffend hat das Beschwerdegericht auch entschieden, dass keine Billigkeitserwägungen oder das Wiedereinsetzungsrecht dem Antrag der Schuldnerin zum Erfolg verhelfen können.

aa) Insolvenzgericht und Insolvenzverwalterin schuldeten der Schuldnerin nicht ungefragt eine laufende Auskunft zum Stand der Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 53 InsO und zum Stand der Masse. Auch mussten sie der Schuldnerin nicht ungefragt vor Ablauf der drei Jahre nach Insolvenzeröffnung den Hinweis erteilen, dass diese vorzeitig Restschuldbefreiung erlangen könne, wenn sie dies beantrage und bis zum 3. September 2018 einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 1.248,72 € an die Masse abführe. Schon aus diesem Grund kommt eine Billigkeitserwägung oder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 4 InsO in Verbindung mit § 233 ZPO nicht in Betracht.

(1) Unmittelbar aus § 300 InsO ergibt sich eine solche Hinweispflicht nicht. Dennoch wird in der Literatur vertreten, es bestehe eine gerichtliche Hinweispflicht, wenn der Schuldner keinen Verkürzungsantrag gestellt habe, obwohl ein solcher aussichtsreich erscheine. Diese Verpflichtung folge aus § 20 Abs. 2 InsO . Die insolvenzgerichtliche Fürsorgepflicht (vgl. § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO ) und § 4 InsO in Verbindung mit § 139 ZPO verlangten eine effektive Information des Schuldners. Allein ein Hinweis auf die Möglichkeit einer vorzeitigen Restschuldbefreiung bei Einleitung des Insolvenzverfahrens genüge regelmäßig nicht. Aus Rechtsunkenntnis dürfe der Schuldner nicht die Chance auf eine vorzeitige Restschuldbefreiung verlieren (FK-InsO/Ahrens, 9. Aufl., § 300 Rn. 47; Ahrens, ZInsO 2017, 2486 , 2487; vgl. auch Zerhusen, ZVI 2019, 91 , 93; gerichtliche Hinweispflicht, wenn sich die Verkürzungsvoraussetzungen aus der Gerichtsakte ergeben: Schmidt/Henning, InsO , 19. Aufl., § 300 Rn. 15). Nach anderer Auffassung trifft weder den Insolvenzverwalter noch das Insolvenzgericht eine Pflicht, den Schuldner auf eine aussichtsreiche Verkürzungsmöglichkeit und das Antragserfordernis hinzuweisen und ihm laufend Auskunft zum Stand der Verfahrenskostendeckung und zum Stand der Masse an den Schuldner zu geben (Frind, Praxishandbuch Privatinsolvenz, 2. Aufl., Rn. 837, 842; Frind, ZInsO 2017, 814 , 816; Grote, InsBüro 2014, 47, 52; Harder, NJW-Spezial 2014, 469 , 470; im Hinblick auf den Verwalter: HmbKomm-InsO/Streck, 7. Aufl., § 300 Rn. 9; Schmidt/Montag, Privatinsolvenzrecht, 2019, § 300 Rn. 15).

(2) Weder Insolvenzverwalter noch Insolvenzgericht sind verpflichtet, den Schuldner ungefragt auf die Möglichkeit, vorzeitig Restschuldbefreiung zu erlangen, hinzuweisen und ihm zu eröffnen, er könne diese erreichen, wenn er bis zu dem maßgeblichen Datum einen bestimmten Geldbetrag an die Masse abführe. Sie müssen ihm auch nicht ungefragt laufend Auskunft über den Stand der Masse, der sonstigen Masseverbindlichkeiten, der zu berücksichtigenden Insolvenzforderungen und die Höhe der Verfahrenskosten geben.

(a) Dagegen spricht schon, dass der Gesetzgeber das Verfahren nach § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO als Antragsverfahren ausgestaltet hat. Allein der Schuldner bestimmt mit seiner Antragstellung die Einleitung der Prüfung einer vorzeitigen Restschuldbefreiung (Semmelbeck, VIA 2014, 57, 58; Harder, NJW-Spezial 2014, 469 , 470). Auch hätte es der im Gesetz angeordneten Glaubhaftmachung der Voraussetzungen der Verkürzungstatbestände nicht bedurft (§ 300 Abs. 2 Satz 3 InsO ), wenn das Insolvenzgericht diese von Amts wegen ermitteln und den Schuldner darauf hinweisen müsste, dass er gegen Zahlung eines bestimmten, vom Insolvenzgericht ausgerechneten Geldbetrages bis zum Stichtag die vorzeitige Restschuldbefreiung erreichen könne.

Allgemein wird ein Schuldner durch entsprechende Hinweise auf den Internetseiten der Insolvenzgerichte oder entsprechende Merkblätter von der Möglichkeit einer vorzeitigen Restschuldbefreiung Kenntnis haben. Auch die geeignete Person oder Stelle, welche nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO bescheinigen muss, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist, muss nach dieser Vorschrift persönlich beraten. Diese persönliche Beratung bezieht sich unter anderem auf das Verfahren und seine Risiken und Chancen (vgl. Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO , 2017, § 305 Rn. 7; Uhlenbruck/Sternal, InsO , 14. Aufl., § 305 Rn. 73; Heyer, ZVI 2013, 214 , 216), mithin auch auf die Möglichkeiten einer vorzeitigen Restschuldbefreiung und deren allgemeine Voraussetzungen.

Die Schuldnerin wusste um diese Möglichkeit, wie sich aus dem Schreiben ihres Anwalts vom 19. Dezember 2017 und ihren eigenen Verkürzungsanträgen ergibt; ihr Anwalt hatte am 6. Juni 2018 Einsicht in die Insolvenzakten. Ein Schuldner, dem die Möglichkeit allgemein bekannt ist, vorzeitig Restschuldbefreiung erlangen zu können, hat sich um die Voraussetzungen der Verkürzungstatbestände zu kümmern, will er diese Möglichkeit für sich nutzen. Das gilt umso mehr, als der Gesetzgeber gerade für engagierte Schuldner die Möglichkeit einer vorzeitigen Restschuldbefreiung schaffen wollte. Diese sollen durch das Anreizsystem zu überobligatorischen Anstrengungen motiviert werden. Das setzt aber ein Mindestmaß an eigener Interessenwahrung durch die Schuldner voraus (vgl. HmbKomm-InsO/Streck, 7. Aufl., § 300 Rn. 9).

(b) Die in der Literatur genannten Vorschriften begründen eine laufende Hinweispflicht des Insolvenzgerichts nicht.

(aa) § 20 Abs. 2 InsO begründet eine Hinweispflicht des Insolvenzgerichts allgemein auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung und deren Voraussetzungen (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181 ), nicht aber auf die Verkürzungstatbestände nach § 300 Abs. 2 Satz 2 InsO . Ebenso wenig kann eine solche mit § 4 InsO in Verbindung mit § 139 Abs. 2 ZPO und mit § 4a Abs. 2 InsO begründet werden. Auch eine so begründete Hinweispflicht setzt einen Antrag des Schuldners voraus. Die Pflicht zum konkreten Hinweis auf entscheidungserhebliche Gesichtspunkte nach § 139 Abs. 2 ZPO dient vor allem der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen und konkretisiert damit den Anspruch auf rechtliches Gehör, auch wenn sie die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen übersteigt (vgl. Zöller/Greger, ZPO , 32. Aufl., § 139 Rn. 5). Sie ist nicht darauf ausgerichtet, einer Partei alle notwendigen Schritte zur Optimierung der eigenen Rechtsposition an die Hand zu geben (vgl. Hain, VIA 2018, 89, 90). Demgegenüber soll das Insolvenzgericht durch den von der Gegenansicht geforderten Hinweis den Schuldner erst veranlassen, einen Antrag zu stellen, welcher eine Entscheidung des Gerichts erst ermöglicht; eine Überraschungsentscheidung steht nicht im Raum.

(bb) Es kommt hinzu, dass das Insolvenzgericht im eröffneten Verfahren die notwendigen Informationen nicht hat. Regelmäßig wird es weder den genauen Massebestand zum Stichtag noch die zum Stichtag anfallenden Verfahrenskosten kennen, insbesondere nicht die Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters, welche erst mit ihrer (rechtskräftigen) Festsetzung endgültig feststeht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 67/10, ZInsO 2011, 777 Rn. 7). Der Verwalter stellt den Antrag auf Vergütung bei Beendigung des Verwalteramtes (Stoffler in Kübler/Prütting/Bork, InsO , 2018, § 64 Rn. 4) regelmäßig mit Übersendung der Schlussrechnung (§ 8 Abs. 1 Satz 3 InsVV ). Weiter wird es nicht um den Stand der Masseverbindlichkeiten zum Stichtag wissen. Es müsste deswegen die ihm nicht vorliegenden Informationen beim Verwalter einholen. Dazu besteht aber ohne einen hinreichend begründeten und glaubhaften Antrag des Schuldners kein Anlass (vgl. Frind, ZInsO 2017, 814 ff; Hain, VIA 2018, 89, 90). Die Gegenansicht würde dazu führen, dass das Insolvenzgericht in jedem Restschuldbefreiungsverfahren etwa zweieinhalb Jahre nach Insolvenzeröffnung tätig werden müsste. Denn es wird aufgrund der ihm vorliegenden Informationen nicht wissen, ob ein Verkürzungsantrag aussichtsreich ist. Insbesondere wird es nicht wissen, ob der Schuldner in der Lage ist, Drittmittel einzuwerben. Diesen Aufwand wollte der Gesetzgeber den Insolvenzgerichten, wie § 300 Abs. 2 Satz 3 InsO belegt, nicht auferlegen.

(c) Ebenso wenig trifft den Insolvenzverwalter eine solche Hinweispflicht. Gesetzlich ist noch nicht einmal ein Anspruch des Schuldners auf Auskunft über den Stand der zu berücksichtigenden Insolvenzforderungen zum Stichtag, der Masse und der voraussichtlichen Verfahrenskosten geregelt, noch viel weniger eine Verpflichtung, die Schuldner rechtzeitig vor dem Stichtag darauf hinzuweisen, sie könnten unter bestimmten, genau benannten Voraussetzungen vorzeitige Restschuldbefreiung erlangen. Auch der Verwalter kennt letztlich erst zum Stichtag Massebestand und festgestellte Forderungen; vorher müsste er prognostizieren, welche Einnahmen die Masse bis zum Stichtag noch hat und welche Insolvenzforderungen möglicherweise noch berücksichtigt werden müssen. Deswegen weiß er nicht sicher, wie seine Vergütung berechnet wird. Zudem kann das Insolvenzgericht nach § 3 Abs. 2 lit. e InsVV nF bei der Festsetzung der Vergütung hinter dem Regelsatz zurückbleiben, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist. Die bei Kleinverfahren nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 InsO bestehenden Verfahrenserleichterungen und die daraus folgenden geringeren Anforderungen für den Verwalter sollen nach der Vorstellung des Gesetzgebers durch einen Abschlag bei der Vergütung berücksichtigt werden können (BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - IX ZB 48/16, NZI 2017, 459 Rn. 10; vgl. FK-InsO/Ahrens, 9. Aufl., § 300 Rn. 28).

Auch dem Insolvenzverwalter ist deswegen nicht zuzumuten, in jedem Insolvenzverfahren, in welchem der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt hat, zweieinhalb Jahre nach Insolvenzeröffnung eine auf den Stichtag bezogene prognostische Berechnung seiner Vergütung anzustellen. Eine solche Berechnung kann unter Umständen aufwändig sein, jedenfalls ist sie haftungsträchtig. Soweit eine solche Verpflichtung aus § 242 BGB abgeleitet werden soll, würde dies voraussetzen, dass der allgemein über seine Rechte informierte Schuldner seine Interessen wahrnimmt und einen entsprechenden Antrag stellt oder vom Insolvenzverwalter oder dem Insolvenzgericht Auskünfte zu den Voraussetzungen der Verkürzungstatbestände begehrt.

bb) Ebenso wenig kann die Schuldnerin die vorzeitige Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO verlangen, weil ihr erforderliche Auskünfte durch das Insolvenzgericht oder die Insolvenzverwalterin vorenthalten oder ihr falsche Auskünfte erteilt worden wären.

(1) Dabei kann die Frage offengelassen werden, ob § 233 ZPO analog auf die Versäumung der in § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO geregelten Aufbringungsfrist anzuwenden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 229/11, NZI 2014, 77 Rn. 15; vgl. zur Möglichkeit der Wiedereinsetzung im Rahmen des § 300 Abs.1 Nr. 2 InsO : Schmidt, Privatinsolvenz, 4. Aufl., § 5 Rn. 70) und ob ein Auskunftsanspruch des Schuldners überhaupt besteht und gegen wen sich ein solcher Auskunftsanspruch richtet und welchen Inhalt er genau hat. Denn mit Recht hat das Beschwerdegericht ausgeführt, dass die Schuldnerin nicht dargelegt hat, die Vergütung der Insolvenzverwalterin betreffende Auskünfte vergeblich vom Insolvenzgericht oder von der Insolvenzverwalterin verlangt zu haben, und dass sie nicht glaubhaft gemacht hat, sie treffe an der Versäumung der Frist kein Verschulden.

(a) Allerdings hat die Schuldnerin gegenüber der Verwalterin Auskunft darüber verlangt, ob das hälftige Miteigentum an der ehemaligen Ehewohnung zu einem Preis von 5.000 € und Übernahme der Schulden an ihren geschiedenen Ehemann verkauft worden sei, und zur Einholung dieser Auskunft einen Anwalt beauftragt. Die Insolvenzverwalterin hat dem Schuldnervertreter Anfang des Jahres 2018 persönlich und dem Insolvenzgericht in dem Zwischenbericht vom 8. Mai 2018 die erbetene Auskunft erteilt. Weitere Auskünfte hat die Schuldnerin bis zum 3. September 2018 weder von der Insolvenzverwalterin noch vom Insolvenzgericht begehrt, zumindest macht die Schuldnerin solches nicht geltend. Vielmehr hat die Insolvenzverwalterin, nachdem sie den Schreiben des anwaltlichen Vertreters der Schuldnerin entnehmen konnte, dass diese erwäge, einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung zu stellen, mit Schreiben vom 1. Februar 2018 ihre Vergütung unter Zugrundelegung einer Teilungsmasse in Höhe von 13.714,30 € (Stand der Masse Ende Januar 2018) berechnet. Dass die Schuldnerin die Insolvenzverwalterin gebeten hätte, eine Berechnung prognostisch anhand der noch zu erwartenden Zahlungen ihres Arbeitgebers bis zum 3. September 2018 vorzunehmen, macht sie nicht geltend. Ob die Insolvenzverwalterin einer solchen Bitte hätte nachkommen müssen, kann deswegen dahinstehen.

(b) Ebenso wenig hat die Schuldnerin glaubhaft gemacht, dass sie an der verspäteten Zahlung des Fehlbetrags und damit an der Nichteinhaltung der Aufbringungsfrist kein Verschulden trifft. Ihr Antrag, aber auch die Schreiben ihres Anwalts belegen, dass sie im Grundsatz über die Möglichkeit informiert war, drei Jahre nach Insolvenzeröffnung auf Antrag vorzeitig Restschuldbefreiung erlangen zu können, wenn die Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent befriedigt würden. Sie wusste auch, dass es dafür nicht allein auf die Teilbefriedigung der Insolvenzgläubiger ankam, sondern sie zumindest auch für die Verfahrenskosten würde aufkommen müssen. Ihr war weiter bekannt, dass die Mindestquote zum 3. September 2018 noch nicht beglichen war und jedenfalls ein Fehlbetrag von etwas über 300 € bis zum 3. September 2018 noch offenstand. Angesichts dieser Kenntnis gereicht es ihr zum Verschulden, dass sie sich nicht rechtzeitig an ihren Anwalt, die Insolvenzverwalterin oder das Insolvenzgericht gewandt hat, um die erforderlichen Auskünfte zu erhalten.

(2) Ihr Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung ging außerhalb der dreijährigen Frist beim Insolvenzgericht ein. Aus ihm ist zwar zu entnehmen, dass der Schuldnerin unbekannt war, dass sie die Mindestquote bis zum 3. September 2018 hätte an die Masse abführen müssen. Schon wegen der Antragstellung außerhalb der Frist waren aber weder das Insolvenzgericht noch die Verwalterin in der Lage, die Schuldnerin rechtzeitig auf ihren Rechtsirrtum und die Höhe des Fehlbetrags hinzuweisen. Weil gerade im eröffneten Verfahren es dem Schuldner Schwierigkeiten bereiten kann, die Voraussetzungen der Verkürzungstatbestände darzulegen, wird diesem empfohlen, rechtzeitig vor Ablauf der Frist die erforderlichen Erkundigungen einzuholen und den Verkürzungsantrag so rechtzeitig vor Ablauf der Frist zu stellen, dass es dem Insolvenzgericht möglich ist, Hinweise und Nachbesserungsauflagen zu erteilen (Frind, ZInsO 2017, 814 , 815). Eine Vorsorge dieser Art hat die Schuldnerin nicht getroffen, ohne dass sie die Gründe dargelegt hätte, warum sie den Antrag erst so spät gestellt hat.

(3) Ihr hilft auch nicht weiter, dass die Insolvenzverwalterin ihrem Anwalt am 1. Februar 2018 die Auskunft erteilt hat, ihre Vergütung betrage - auf Grundlage einer Teilungsmasse in Höhe von 13.714,30 € - 8.529,26 €. Diese Auskunft war nicht falsch. Die Auskunft berücksichtigte nur den weiteren Neuerwerb bis zum 3. September 2018 nicht, wie sich aber aus dem Anschreiben und der Berechnung der Vergütung unzweifelhaft ergibt. Der Schuldnerin wäre es deswegen möglich gewesen, die Höhe der Vergütung der Insolvenzverwalterin zum Stichtag 3. September 2018 zu errechnen. Zumindest hätte es nahegelegen, sich insoweit kundig zu machen.

Vorinstanz: AG Neuruppin, vom 15.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 IK 441/15
Vorinstanz: LG Neuruppin, vom 16.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 67/19
Fundstellen
MDR 2019, 1534
NJW 2020, 60
NZI 2019, 934
WM 2019, 2070
ZInsO 2019, 2382
ZVI 2019, 468
ZVI 2021, 7