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BGH - Entscheidung vom 14.10.2019

EnVR 47/18

Normen:
EnWG § 90 S. 1
GKG § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
ZPO § 3

BGH, Beschluss vom 14.10.2019 - Aktenzeichen EnVR 47/18

DRsp Nr. 2019/16190

Kostentragung bei Rücknahme einer Beschwerde

Tenor

Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. März 2018 - 3 Kart 1021/16 - ist wirkungslos.

Die Betroffene trägt die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.

Normenkette:

EnWG § 90 S. 1; GKG § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; ZPO § 3 ;

Gründe

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN). Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG , die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO .

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 22.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen VI-3 Kart 1021/16 [V]