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BGH - Entscheidung vom 09.07.2019

3 StR 57/19

Normen:
StPO § 354 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 09.07.2019 - Aktenzeichen 3 StR 57/19

DRsp Nr. 2019/13943

Korrektur eines Berechnungsfehlers in einer Einziehungsentscheidung zum Nachteil des Angeklagten

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 26. September 2018 dahingehend geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 77.000 € angeordnet wird.

2.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe von 80.400 € gegen ihn angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Die auf die in allgemeiner Form erhobene Sachrüge durchgeführte umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Einziehungsentscheidung weist hingegen einen Berechnungsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Dem Landgericht ist (...) bei der Gesamtberechnung der Taterträge ein Versehen insoweit unterlaufen, als es Taterträge für den Fall II.B.14 (UA S. 40) zweimal berücksichtigt hat (UA S. 83) - einmal mit einem Betrag von 3.400 EUR und einmal mit einem Betrag von 3.600 EUR. Dies ist fehlerhaft. Im Fall Il.B.14 (UA S. 40) hat der Beschwerdeführer (nur) Taterträge in Höhe von 3.600 EUR erlangt (500 x 7,20 EUR, vgl. UA S. 35, 40, 41); da sich B. an dieser Tat nicht mehr beteiligte, war ein Gewinnanteil in Höhe von 200 EUR für diesen - anders als in den Fällen II.B.3. bis 6., 8., 9. und 11. aufgrund der Erwägungen von UA S. 82 - nicht in Abzug zu bringen. Damit ergibt sich auf der Grundlage (vgl. auch UA S. 35, 37) der im Übrigen rechtsfehlerfreien Berechnung von UA S. 82, 83 eine Gesamtsumme des Wertes der erlangten Taterträge von 77.000 EUR (80.400 EUR abzüglich der zu viel berechneten 3.400 EUR für den Fall II.B.14). Da die Urteilsgründe die Höhe des Wertes des Erlangten sicher ergeben, kann der Senat die Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO abändern."

Dem stimmt der Senat zu.

Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten, § 473 Abs. 4 StPO .

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 26.09.2018