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BGH - Entscheidung vom 27.08.2019

VI ZR 460/17

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 544 Abs. 7
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 544 Abs. 7
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 544 Abs. 7

Fundstellen:
MDR 2020, 56

BGH, Beschluss vom 27.08.2019 - Aktenzeichen VI ZR 460/17

DRsp Nr. 2019/16529

Klage auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens nach einem Verkehrsunfall; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei fehlerhafter Erfassung des Sinns des Vortrags einer Partei durch das Gericht

Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Oktober 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihrer Zahlungsanträge und ihres Antrags auf Feststellung der Ersatzverpflichtung der Beklagten hinsichtlich immaterieller Schäden zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

Streitwert: bis 95.000 €

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 544 Abs. 7 ;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens nach einem Verkehrsunfall in Anspruch.

Am 1. November 2009 gegen 21.00 h befuhr die damals 34-jährige Klägerin mit ihrem Mercedes A 180 den rechten Fahrstreifen der A3. Der Beklagte zu 1 fuhr mit dem von ihm gehaltenen und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Fahrzeug hinten links auf das Fahrzeug der Klägerin auf. Die Klägerin wurde mit Schmerzen in die Chirurgische Universitätsklinik Erlangen eingeliefert. Nachdem sie dort untersucht worden war, wurde sie noch in der Nacht entlassen. Die Beklagte zu 2 anerkannte mit Schreiben vom 24. Juli 2012 - auch namens und mit Vollmacht des Beklagten zu 1 - die Haftung mit einer Quote von 100 % und verzichtete mit der Wirkung eines Feststellungsurteils auf die Einrede der Verjährung. Darüber hinaus leistete die Beklagte zu 2 auf den immateriellen Schaden der Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.500 €.

Die Klägerin macht geltend, sie habe bei dem Verkehrsunfall erhebliche Verletzungen davongetragen, so unter anderem einen Bandscheibenvorfall, eine prellungsbedingte Minderdurchblutung der Netzhaut und eine Carotisdissektion. Das Landgericht erließ am 20. März 2013 einen umfassenden Beweisbeschluss, wonach Beweis zu erheben sei durch Einholung eines Gutachtens zur Unfallanalyse und Biomechanik, eines radiologisch-neuroradiologischen Gutachtens, eines orthopädischen Gutachtens sowie eines zahnmedizinischen Gutachtens durch jeweils namentlich benannte Sachverständige. Die Versendung der Akte an die Sachverständigen wurde von der Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 5.000 € abhängig gemacht. Am 11. November 2013 legte der Sachverständige für Unfallanalyse und Biomechanik Dr. G. sein Gutachten vor. Darin gab er die Geschwindigkeitsänderung auf das Fahrzeug der Klägerin mit 16 bis 21 km/h und die Beschleunigung auf den Kopf der Klägerin mit 55 bis 56 m/s2 an. Der Grenzwert für die Verletzung einer Halswirbelsäule sei bei weitem erreicht. Was die biomechanischen Werte bedeuteten, werde von medizinischer Seite zu bewerten sein. Der Sachverständige erhielt eine Entschädigung in Höhe von 1.977,07 €. Gegen das Gutachten erhoben beide Parteien keine Einwände. Nach einem Richterwechsel kam es zu einer mündlichen Verhandlung am 4. April 2014. Im Protokoll ist festgehalten:

"Der Sach- und Streitstand wird erörtert. Eine gütliche Einigung kann nicht erzielt werden. Die Parteivertreter sind sich dahingehend einig, dass der Beweisbeschluss 'abgearbeitet' werden soll."

Daraufhin beauftragte die nunmehr zuständige Einzelrichterin den im ursprünglichen Beweisbeschluss benannten Sachverständigen für Radiologie. Nachdem dieser darauf hingewiesen hatte, dass er für onkologische Fragestellungen zuständig sei, beauftragte sie mit Beschluss vom 13. Mai 2014 die im selben Haus tätige Chefärztin Dr. B. Diese erstattete ein schriftliches Gutachten und wurde am 14. August 2015 angehört. Für ihre Tätigkeit wurde ihr eine Entschädigung in Höhe von 1.709,60 € gezahlt.

Mit Beschluss vom 20. November 2015 erließ die Richterin einen umfassenden neuen Beweisbeschluss, wonach über die Behauptungen der Klägerin Beweis durch Einholung eines schriftlichen interdisziplinären unfallanalytischen/biomechanischen/medizinischen Sachverständigengutachtens zu erheben sei. Zum Sachverständigen bestimmte sie den Sachverständigen für Straßenverkehrsunfallanalysen, Bio- und Verletzungsmechanik Dr. Ing. Dr. med. H. und ermächtigte ihn, zur Begutachtung, insbesondere zur Beantwortung orthopädischer und neurologischer Fragestellungen, weitere Fachärzte beizuziehen. Der Beiziehung eines im Verfahren bislang nicht genannten Facharztes für Orthopädie stimmte sie bereits im Beschluss zu. Sie forderte den Sachverständigen Dr. H. auf, seiner Gutachtenerstattung das Sachverständigengutachten der radiologischen Sachverständigen Dr. B. zugrunde zu legen, aber die in dieses Gutachten eingegangenen Befundbilder zur eigenen Begutachtung hinsichtlich der biomechanischen, orthopädischen und neurologischen Fragen beizuziehen. Hinsichtlich der biomechanischen/medizinischen Ergebnisse möge er zum Gutachten des Sachverständigen Dr. G. Stellung nehmen. Darüber hinaus forderte sie einen (weiteren) Auslagenvorschuss in Höhe von 3.000 € an. Diesen Auslagenvorschuss zahlte die Klägerin, wies aber ausdrücklich darauf hin, dass sie mit der Erstellung eines Gutachtens durch Dr. Ing. Dr. med. H. nicht einverstanden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum dieser Gutachter die Feststellungen des Sachverständigen Dr. G., gegen die die Parteien keine Einwendungen erhoben hatten, überprüfen und die Klägerin hierfür Geld zahlen solle. Außerdem hätten die Parteien im Termin vom 4. April 2014 eine Beweismittelvereinbarung getroffen, wonach der Beweisbeschluss vom 20. März 2013 abgearbeitet werden solle. Hierbei handele es sich um eine bindende Vereinbarung, von der die Gerichte nicht abweichen dürften. Die Tätigkeit des Dr. Ing. Dr. med. H. würde den Prozess nur verteuern, da auch er einen Orthopäden hinzuziehen solle.

Das Gericht beauftragte den Sachverständigen Dr. Ing. Dr. med. H., der darum bat, einen weiteren Auslagenvorschuss in Höhe von 2.500 € einzahlen zu lassen. Hiergegen wandte sich die Klägerin erneut mit der bereits dargestellten Argumentation. Das Gericht teilte daraufhin am 3. Mai 2016 mit, dass der Sachverständige Dr. G. kein Arzt und deshalb zur Erstellung eines biomechanischen Gutachtens nicht sachkundig sei. An den von einer Amtsvorgängerin getroffenen Beweisbeschluss sei es nicht gebunden. Auch die damals zuständige Richterin habe ihren Beweisbeschluss aufheben oder abändern können, wenn dies nach dem Fortgang des Verfahrens veranlasst sei. Eine "Parteivereinbarung" zur Beweisaufnahme liege weder vor noch sei das Gericht an eine solche gebunden. Die Auswahl der Sachverständigen obliege dem entscheidenden Gericht und nicht den Parteien. Beweisverträge der Parteien würden das Gericht nicht binden. Sie seien nichtig. Darüber hinaus regte das Gericht eine vergleichsweise Einigung der Parteien an und wies darauf hin, dass das bisherige Beweisergebnis lediglich einen geringen Bruchteil der Klageforderung rechtfertige. Die Klägerin teilte daraufhin mit, dass der weitere Auslagenvorschuss von 2.500 € nicht eingezahlt werde, und verwies nochmals darauf, dass eine Wiederholung der unfallanalytischen Begutachtung prozessual unzulässig sei. Daraufhin bat das Landgericht den Sachverständigen Dr. Ing. Dr. med. H. um Prüfung, ob mit den gezahlten 3.000 € ein verwertbares Teilgutachten erstellt werden könne. Dies verneinte der Sachverständige.

Auf die mündliche Verhandlung, in der das Gericht darauf hinwies, dass die Unfallkausalität der geltend gemachten Verletzungen und Beschwerden seitens der Beklagten bestritten sei und die Einholung eines biomechanischen Gutachtens vorrangig sei, wies das Landgericht die Klage mit Urteil vom 11. November 2016 zum ganz überwiegenden Teil ab. Die Klage auf Feststellung der Ersatzverpflichtung der Beklagten hinsichtlich materieller Schäden sei unzulässig, da die Beklagten ihre Schadensersatzhaftung mit einer Quote von 100 % anerkannt und mit der Wirkung eines Feststellungsurteils auf die Einrede der Verjährung verzichtet hätten. Die Leistungsklage sei lediglich hinsichtlich der Kosten der ärztlich verschriebenen Liegeorthese in Höhe von 659 € begründet. Weitere Ersatzansprüche ständen der Klägerin nicht zu. Zwar habe sie Primärverletzungen in Form einer HWS-Distorsion Grad 1 und einer Rippenprellung erlitten. Die hiermit einhergehenden Beeinträchtigungen seien aber durch die Zahlung der Beklagten in Höhe von 2.500 € mehr als abgegolten. Weitere unfallursächliche Verletzungen seien nicht zu berücksichtigen. Nach den Ausführungen der radiologischen Sachverständigen Dr. B. habe die Klägerin unfallbedingt insbesondere keinen Bandscheibenvorfall im Bereich der Halswirbelsäule davongetragen. Auf der zwei Tage nach dem Unfall erstellten MRT-Aufnahme seien lediglich Bandscheibenvorwölbungen in Höhe HWK 4/5, 5/6 und 6/7 zu sehen. Diese Befunde seien aber dem Lebensalter der Klägerin entsprechend der Zustand einer normalen Abnutzung. Auf der am 17. Dezember 2009 aufgenommenen Röntgenaufnahme sei lediglich eine Streck-Fehlhaltung der HWS sichtbar. Erst 21/2 Jahre nach dem Unfall habe sich erstmals in der MRT-Aufnahme vom 1. März 2012 ein Bandscheibenvorfall im Segment HWK 5/6 gezeigt. Dieser Zeitablauf deute auf ein chronisches, degeneratives Geschehen als Ursache des Bandscheibenvorfalles hin. Die geltend gemachten Schmerzen und Taubheitsgefühle im Bereich des rechten Handgelenks und der Finger und die ausstrahlenden Schmerzen mit zeitweiliger Lähmung und Taubheitsgefühl intermittierend im Bereich des linken Arms und der Hand seien nicht unfallkausal, sondern auf einen - infolge eines chronischen Degenerationsgeschehens aufgetretenen - Bandscheibenvorfall im Segment 5/6 zurückzuführen. Hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Beeinträchtigungen sei die Klägerin beweisfällig geblieben, da sie den geforderten Auslagenvorschuss nicht eingezahlt habe.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Das Landgericht sei nicht gehindert gewesen, den ersten Beweisbeschluss durch Erlass eines neuen Beweisbeschlusses abzuändern. Das Landgericht habe den Sachverständigen Dr. H. nicht deshalb beauftragt, um die Feststellungen des Sachverständigen Dr. G. zu ersetzen, sondern vielmehr auf einem Gebiet zu ergänzen, auf dem es den Sachverständigen Dr. G. nicht für sachkundig erachtet habe. Dr. G. fehle die für die Erstellung eines biomechanischen Gutachtens erforderliche Sachkunde, da er kein Arzt sei.

Das Landgericht habe auch nicht gegen § 286 ZPO verstoßen. Der Senat schließe sich der Überzeugung des Landgerichts an, die dieses sich aufgrund der Beweisaufnahme gebildet habe. Die Angaben der radiologischen Sachverständigen zum Vorliegen eines Bandscheibenvorfalls bzw. einer Bandscheibenvorwölbung seien nicht widersprüchlich. Gleiches gelte für ihre Feststellungen zu einer Streck-Fehlhaltung der Klägerin. Sie habe hierzu ausführlich Stellung genommen und erklärt, eine posttraumatische Fehlhaltung sei spätestens nach drei Monaten abgeklungen. Länger andauernde Veränderungen seien wahrscheinlich nicht primär mit einem Schleudertrauma in Verbindung zu bringen. Auch die Ausführungen der Klägerin zu dem Ergebnis zweier Kernspinaufnahmen, die sie im Nachgang zu der Anhörung der Sachverständigen am 27. August 2015 habe fertigen lassen, seien nicht geeignet, Widersprüchlichkeiten in den Feststellungen der Sachverständigen zu belegen. Die Aufnahmen vom 27. August 2015 ergäben nach dem Vortrag der Klägerin einen Bandscheibenprolaps und eine deutliche Streck-Fehlhaltung wieder. Den Schluss der Klägerin, nunmehr sei eindeutig belegt, dass die Bandscheibenvorfälle unfallbedingt verursacht worden seien, weil Bandscheibenvorfälle nicht hätten nachgewiesen werden können, obwohl sie tatsächlich vorhanden gewesen seien und vorhanden wären, vermöge der Senat nicht nachzuvollziehen. Die Ursächlichkeit des Unfalls für (möglicherweise) vorhandene Bandscheibenvorfälle sei damit noch nicht nachgewiesen. Der Rüge der Klägerin, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft den Nachweis weiterer unfallbedingter Verletzungen und Beeinträchtigungen für nicht erbracht angesehen, obgleich die Sachverständige insoweit keine Feststellungen habe treffen können, bleibe ebenfalls der Erfolg versagt. Die Klägerin lasse außer Acht, dass die Beweisaufnahme infolge der Nichtleistung des Auslagenvorschusses durch die Klägerin abgebrochen worden sei.

Gegen diese Ausführungen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat zum überwiegenden Teil Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur teilweisen Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Der angefochtene Beschluss verletzt die Klägerin in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht den Sinngehalt des Vortrags der Klägerin zu den im Nachgang zu der Anhörung der Sachverständigen Dr. B. erstellten konventionellen und funktionellen Kernspinaufnahmen vom 27. August 2015 nicht erfasst und deshalb bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat.

1. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dieses Gebot verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2018 - VII ZR 170/17, Rn. 16; vom 29. Oktober 2015 - V ZR 61/15, NJW-RR 2016, 78 Rn. 7 mwN). Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juli 2014 - VI ZR 243/10, juris Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 21. März 2018 - VII ZR 170/17, Rn. 16; vom 7. Juni 2018 - I ZB 70/17, Rn. 6; vom 28. September 2017 - V ZR 29/17 Rn. 6, vom 29. Oktober 2015 - V ZR 61/15, Rn. 8).

2. So verhält es sich hier. Die Begründung des Berufungsgerichts, warum es keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts hegt, lässt nur den Schluss zu, dass das Berufungsgericht den Sinn des Vorbringens der Klägerin zu der zentralen Frage nicht erfasst hat, ob der auf der (funktionalen) Kernspinaufnahme vom 1. März 2012 erkennbare Bandscheibenvorfall auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen ist.

Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht rügt, hatte die Klägerin sowohl mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 15. September 2015 als auch in der Berufungsbegründung geltend gemacht, dass die bei ihr vorliegenden Bandscheibenvorfälle in den Segmenten HWK 4/5, 5/6 und 6/7 auf konventionellen MRT-Aufnahmen nicht zu erkennen seien, sondern nur durch - mittels unterschiedlicher Aufnahmetechnik erstellte - Funktionsaufnahmen nachgewiesen werden könnten. Um diese Besonderheit zu verdeutlichen habe die Klägerin nach der Anhörung der Sachverständigen am 27. August 2015 sowohl eine konventionelle MRT-Untersuchung als auch eine Funktionsuntersuchung durchführen lassen. Während die konventionelle MRT-Aufnahme vom 27. August 2015 - ebenso wie die von der Sachverständigen ausgewertete konventionelle Aufnahme vom 3. November 2009 - lediglich eine Steilstellung der HWS mit marginalen Bandscheibenvorwölbungen im Bereich HWK 5-7 zeige, weise die am 27. August 2015 erstellte Funktionsaufnahme - wie die von der Sachverständigen ausgewertete Funktionsaufnahme vom 1. März 2012 - einen breitbasigen dorsalen im Verlauf leicht regredient imponierenden Bandscheibenvorfall im Segment HWK 5/6 mit funktionellem Myelonkontakt in Reklinationsstellung nach, ebenso wie flachbogige dorsomediane, im Verlauf größenkonstant imponierende Bandscheibenvorfälle in den Segmenten HWK 4/5 und HWK 6/7 mit jeweils funktionellen segmentalen Myelonkontakten in Reklinationsstellung. Dem Umstand, dass die konventionell erstellte MRT-Aufnahme vom 3. November 2009 lediglich Bandscheibenvorwölbungen, hingegen keinen Bandscheibenvorfall erkennen lasse, habe die Sachverständige deshalb nicht entnehmen dürfen, dass der später diagnostizierte und von der Sachverständigen anhand der Funktionsaufnahme vom 1. März 2012 auch bestätigte Bandscheibenvorfall im Segment HWK 5/6 erst im Nachhinein aufgetreten sei. Die Sachverständige habe sich insoweit nicht ausreichend mit den technischen Feinheiten der funktionellen gegenüber der konventionellen Kernspintomographie auseinandergesetzt. Zum Beleg ihrer diesbezüglichen Behauptung hatte die Klägerin die Befundberichte der konventionell erstellten MRT-Aufnahme vom 27. August 2015 einerseits (Anlage K 23) und der am selben Tag erstellten Funktionsaufnahme andererseits (Anlage K 24) vorgelegt und sich zum Beweis ihrer Behauptung auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen.

Diese Ausführungen hat das Berufungsgericht gehörswidrig nicht erfasst und bei seiner Entscheidung nicht erwogen. Anderenfalls hätte es nicht zu der Beurteilung gelangen können, die Äußerungen der Klägerin seien nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der auf den Angaben der Sachverständigen Dr. B. beruhenden Feststellungen des Landgerichts zu erwecken. Denn es geht nicht darum, ob bereits mit den von der Klägerin vorgelegten Funktionsaufnahmen ihre Behauptung, sie habe infolge des Verkehrsunfalls einen Bandscheibenvorfall erlitten, nachgewiesen wird. Vielmehr basieren die Ausführungen der Sachverständigen und - hierauf gestützt - das landgerichtliche Urteil (auch) darauf, dass auf der nach dem Unfall gefertigten konventionellen Aufnahme vom 3. November 2009 kein Bandscheibenvorfall zu erkennen ist. Lag dies aber - so der Vortrag der Klägerin - daran, dass der bei ihr aufgetretene Bandscheibenvorfall auf konventionellen MRT-Aufnahmen nicht erkennbar abgebildet werden kann, werden die Grundlagen des Gutachtens und das darauf basierende landgerichtliche Urteil insoweit in Frage gestellt.

3. Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Sachvortrags der Klägerin und nach der gebotenen ergänzenden Abklärung der von ihr aufgeworfenen radiologischen Fragestellung - sowie im Falle der Bestätigung ihres Vortrags nach einer dies berücksichtigenden ergänzenden sachverständigen Bewertung der Unfallfolgen - zu einer anderen Beurteilung gekommen wäre.

Die Entscheidungserheblichkeit der Gehörsverletzung ist nicht deshalb zu verneinen, weil die Klägerin den mit Verfügung des Landgerichts vom 3. Mai 2016 angeforderten weiteren Auslagenvorschuss in Höhe von 2.500 € nicht gezahlt hat. Sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht gingen ersichtlich davon aus, dass die radiologische Begutachtung abgeschlossen sei. Das Landgericht forderte den Sachverständigen Dr. H. in dem den ursprünglichen Beweisbeschluss abändernden Beschluss vom 20. November 2015 auf, seiner Gutachtenserstattung das Sachverständigengutachten der radiologischen Sachverständigen zugrunde zu legen, obwohl die Klägerin zuvor erhebliche Einwendungen gegen dieses Gutachten erhoben hatte; eine sachverständige Stellungnahme zu den von der Klägerin aufgeworfenen, u.a. die (aufnahme)technischen Besonderheiten bei Kernspintomographien betreffenden Fragen war nicht vorgesehen. In seinem Urteil hat es die Annahme, der bei der Klägerin aufgetretene Bandscheibenvorfall sei eher auf ein degeneratives Geschehen als auf ein Unfalltrauma zurückzuführen, maßgeblich auf die Angaben der radiologischen Sachverständigen Dr. B. und deren Auswertung der MRT-Aufnahme vom 3. November 2009 gestützt. Das Berufungsgericht hat die sich insbesondere auf die Angaben der radiologischen Sachverständigen stützende Beweiswürdigung durch das Landgericht für überzeugend gehalten und sich deshalb an die landgerichtlichen Feststellungen gebunden gefühlt (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ).

Für die gebotene ergänzende radiologische Begutachtung stand unabhängig von der Bereitschaft der Klägerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses auch ein ausreichender Auslagenvorschuss zur Verfügung. Die Klägerin hatte insgesamt 8.000 € eingezahlt, wovon bislang lediglich 3.686,67 € aufgebraucht worden waren. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht den festgestellten Bandscheibenvorfall bei Berücksichtigung des übergangenen Sachvortrags der Klägerin und nach der gebotenen ergänzenden Abklärung der von der Klägerin aufgeworfenen radiologischen Fragestellung als auf den Unfall zurückzuführende Primär- oder auf die HWS-Distorsion zurückzuführende Sekundärverletzung angesehen hätte.

4. Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei erneuter Befassung Gelegenheit haben, auch das weitere Vorbringen der Parteien in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen. Dabei wird es zu beachten haben, dass eine weitergehende Haftung der Beklagten nicht voraussetzt, dass die von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigungen "primär mit einem Schleudertrauma" oder mit dem Verkehrsunfall "in Verbindung" stehen. Vielmehr genügt sowohl für die haftungsbegründende als auch für die haftungsausfüllende Kausalität der Nachweis der Mitursächlichkeit (vgl. Senatsurteile vom 5. April 2005 - VI ZR 216/03, VersR 2005, 942 Rn. 14; vom 20. Mai 2014 - VI ZR 187/13, Rn. 20).

Soweit das Landgericht die Beweisaufnahme bezüglich weiterer Unfallfolgen infolge der Nichtleistung eines zusätzlichen Auslagenvorschusses durch die Klägerin abgebrochen hat, wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass das Landgericht die Parteien im Zusammenhang mit dem neuen Beweisbeschluss vom 20. November 2015 und der nachfolgenden Anforderung des Vorschusses nicht - wie später im Urteil - darauf hingewiesen hat, dass es das unfallanalytisch-biomechanische Gutachten des Sachverständigen Dr. G. im Hinblick auf bestimmte dort nicht behandelte Fragen für ergänzungsbedürftig hält, sondern unter Hinweis auf die angeblich fehlende Sachkunde des Dr. G. "zur Erstellung eines biomechanischen Gutachtens" den Eindruck erweckt hat, der neue Sachverständige Dr. H. solle das - zwischen den Parteien unstreitige - Ergebnis des Gutachtens Dr. G. überprüfen. Gegen eine hierauf bezogene Anforderung des Vorschusses hat sich die Klägerin zu Recht verwahrt, ohne dass das Landgericht rechtzeitig klargestellt hat, dass die (unstreitigen) Ergebnisse des Gutachtens Dr. G. der weiteren Begutachtung zugrunde zu legen seien.

Soweit die für unfallanalytische, biomechanische und medizinische Feststellungen erforderliche Sachkunde in Frage steht, wird das Berufungsgericht die Entscheidungen des Senats vom 3. Juni 2008 ( VI ZR 235/07, VersR 2008, 1133 , juris Rn. 16) und vom 8. Juli 2008 ( VI ZR 274/07, VersR 2008, 1126 juris Rn. 10) zu berücksichtigen haben.

III.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist dagegen unbegründet, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihres Antrags auf Feststellung der Ersatzverpflichtung der Beklagten hinsichtlich materieller Schäden wendet. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt insoweit nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 11.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 9696/12
Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 18.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 2461/16
Fundstellen
MDR 2020, 56