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BGH - Entscheidung vom 20.03.2019

XII ZR 122/17

Normen:
ZPO § 522 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - Aktenzeichen XII ZR 122/17

DRsp Nr. 2019/7350

Kenntnisnahme des Vorbringens der Partei i.R.d. Anhörungsrüge mit Anm. zur Berufung

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 30. Januar 2019 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 ;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist begründet.

Der Senat hat die mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Angriffe gegen das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und erwogen. Es ist nicht erforderlich, sämtliche Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.).

Nur ergänzend ist zu bemerken:

Das Berufungsgericht hat im Beschluss vom 17. Oktober 2017 ausgeführt, dass die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen sei, weil nach seiner einstimmigen Auffassung das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Damit ist die Ermessensentscheidung des Berufungsgerichts, im Wege der Beschlusszurückweisung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden, auf jeden Fall ausreichend begründet (vgl. BVerwG NVwZ 1999, 1109 zu § 130a VwGO ). Das Fehler einer weitergehenden Begründung für die Ermessensentscheidung stellt daher keinen Verfahrensmangel und erst recht keinen absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO dar.

Von einer weitergehenden Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO auch in diesem Verfahrensabschnitt abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (vgl. BGH Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - FamRZ 2005, 1831 f.; vgl. auch BVerfG FamRZ 2011, 540 Rn. 24).

Vorinstanz: LG München I, vom 09.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 11473/16
Vorinstanz: OLG München, vom 17.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 32 U 505/17