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BGH - Entscheidung vom 22.08.2019

III ZB 44/19

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluss vom 22.08.2019 - Aktenzeichen III ZB 44/19

DRsp Nr. 2019/13916

Kenntnisnahme der Ausführungen des Antragstellers in vollem Umfang durch das Gericht hinsichtlich Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs

Tenor

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 1. August 2019 werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 321a;

Gründe

Der Senat legt das Schreiben des Antragstellers vom 15. August 2019 als Anhörungsrüge und zugleich Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 1. August 2019 aus.

Die Anhörungsrüge ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen des Antragstellers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Antragsteller sich dies wünscht, stellt diese keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar.

Soweit der Antragsteller im Wege der Gegenvorstellung zu einer abweichenden Einschätzung der Erfolgsaussichten seiner Rechtsverfolgung gelangt, sieht der Senat nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anlass, seine Entscheidung abzuändern.

Der Antragsteller wird erneut darauf hingewiesen, dass substanzlose, offensichtlich aussichtslose und die befassten Justizorgane zudem grob beleidigende Anträge oder Eingaben künftig nicht mehr beschieden werden.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 05.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 76/19
Vorinstanz: KG, vom 13.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 W 62/19