BGH, Beschluss vom 06.02.2019 - Aktenzeichen 5 StR 572/18
DRsp Nr. 2019/6309
Haftung des Angeklagten für den eingezogenen Geldbetrag als Gesamtschuldner
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. Juni 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte für den eingezogenen Geldbetrag als Gesamtschuldner haftet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 28.06.2018
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