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BGH - Entscheidung vom 06.02.2019

5 StR 572/18

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 06.02.2019 - Aktenzeichen 5 StR 572/18

DRsp Nr. 2019/6309

Haftung des Angeklagten für den eingezogenen Geldbetrag als Gesamtschuldner

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. Juni 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte für den eingezogenen Geldbetrag als Gesamtschuldner haftet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ; StPO § 354 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 28.06.2018